Diesbezüglich wird auf den separaten Bericht zur Vergütung des Bankrats und der Geschäftsleitung (Vergütungsbericht) verwiesen. Mit diesem umfassenden Vergütungsbericht werden insbesondere auch die Anforderungen an den Vergütungsbericht in Übereinstimmung mit Art. 13 ff. VegüV (bisher Art. 663b OR) umgesetzt (die Basler Kantonalbank ist diesen gesetzlichen Bestimmungen der VegüV nicht unterstellt) und gleichzeitig wird mit diesem Vergütungsbericht auch die Offenlegung betreffend Inhalt und Festsetzungsverfahren der Entschädigungen und der Beteiligungsprogramme gemäss Ziffer 5.1 resp. 5.2 der SIX-Richtlinie betreffend Corporate Governance erfüllt.