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Marktumfeld

Gesamtwirtschaftliches Umfeld

Konjunktur

Im vergangenen Jahr hat sich die globale Konjunktur abgekühlt. Dies gilt faktisch für sämtliche Regionen und Länder. Auch die USA konnten sich der Entwicklung nicht entziehen, obwohl das Wachstum des Bruttoinlandsprodukts im Vergleich zu anderen Industrienationen mit über 2% ansprechend war. Trotz des sich abschwächenden Wirtschaftswachstums hat sich die Lage auf den Arbeitsmärkten weiter verbessert. Die Arbeitslosenquote in den USA sank auf den tiefsten Stand seit Mitte/Ende der 1960er-Jahre, in Deutschland herrschte Vollbeschäftigung und in der Schweiz lag die saisonbereinigte Arbeitslosenquote mit 2,3% auf dem tiefsten Stand seit 2003. Für das Jahr 2020 ist von einer weiterhin schwachen Konjunkturentwicklung auszugehen. Handelskonflikt, Brexit-Verhandlungen, geopolitische Risiken – all das dürfte auf der Stimmung der Unternehmen lasten. Entsprechend zeigten gerade Umfragen in der Industrie zu Beginn des neuen Jahres schlechte Stimmungswerte. Positiv ist dagegen anzuführen, dass die Stimmung im Dienstleistungsbereich noch immer verhalten optimistisch ist. Entsprechend rechnen wir für die USA mit einem Anstieg des BIP zwischen 1,5% und 2%, in der Eurozone mit einem Plus von 1% und in der Schweiz (unter Ausklammerung der Zahlungsflüsse in Verbindung mit grossen Sportereignissen) ebenfalls mit einer Zunahme der Wirtschaftsleistung von gut 1%. In diesen Prognosen sind wirtschaftliche und finanzielle Auswirkungen der politischen Massnahmen zur Bekämpfung der weltweiten Verbreitung des Coronavirus nicht berücksichtigt.

Börsenentwicklung

Trotz Handelskonflikt, Brexit-Chaos, Iran-Konflikt und aufkeimender Konjunktursorgen hat sich das Jahr 2019 als fulminantes Aktienjahr erwiesen. SMI und SPI erzielten eine Rendite (inkl. Dividendenzahlungen) von etwas mehr als 30%. Weltweit waren dabei die Kursanstiege hauptsächlich auf eine Ausdehnung der Bewertungen zurückzuführen. Sie wurden also nicht durch deutlich steigende Gewinne unterstützt. Zusätzlichen Schub erhielten die Aktien dagegen von den Zinsen. Die US-Notenbank hat eine Kehrtwende vollzogen und die Zinswende abgesagt. Die Fed führte in der zweiten Jahreshälfte drei Zinssenkungen durch. Das hatte auch Auswirkungen auf die Renditen 10-jähriger Schweizer Staatsanleihen. Mitte August rentierten diese kurzfristig mehr als 1,1% im Minus. Für das Jahr 2020 sind wir bezüglich der Aktien verhalten optimistisch. Wir erachten trotz der anhaltenden Risiken einen Kursanstieg von 5% bis 6% als realistisch. Unterstützung bieten insbesondere die weiter tiefen Obligationenrenditen und eine sich abzeichnende Stabilisierung der Gewinnentwicklung. Auch bei diesen Prognosen sind die Auswirkungen zur Bekämpfung des Coronavirus nicht abschätzbar und deshalb nicht berücksichtigt.

Immobilienmarkt

Die kotierten Schweizer Immobilienanlagen haben 2019 die Erwartungen deutlich übertroffen. Sah es Anfang des Jahres zunächst nur nach einer Korrektur der negativen Performance von 2018 aus, kannten die Anlagen im weiteren Jahresverlauf kein Halten mehr. Der Schweizer Immobilienfondsindex (SWIIT) verzeichnete ein Plus von gut 20%, die Immobilienaktien (REAL) gar einen Anstieg um 37%. Dabei konnten die zahlreichen Kapitalerhöhungen scheinbar mühelos vom Markt absorbiert werden. Die Bewertungen haben infolge der Kurssteigerungen jedoch sehr hohe Niveaus erreicht. Dies gilt speziell für die zu zahlenden Agios gegenüber den enthaltenen Nettoinventarwerten. Entsprechend haben sich die Kursrisiken bei den kotierten Immobilienanlagen wieder erhöht. Auch der Immobilienblasenindex der UBS ist im dritten Quartal 2019 wieder gestiegen. Die Kurse der Immobilienfonds und -aktien sind momentan aber weiterhin durch die tiefen Obligationenrenditen unterstützt. Ausschüttungsrenditen von gut 2,5% werden von vielen Anlegern als deutlich attraktiver eingeschätzt als die von negativ rentierenden Schweizer Staatsanleihen.

Gesetzliche und reglementarische
Rahmenbedingungen und Regulierung

FINMAG-Verordnung

Der Bundesrat hat am 13.12.2019 eine neue Verordnung zum Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG) verabschiedet.
Sie trat am 1.2.2020 in Kraft.

Die neue Verordnung präzisiert die Kompetenzen, über welche die FINMA im internationalen Bereich und in der Regulierung verfügt, und klärt deren Verhältnis zu den Kompetenzen des Bundesrates bzw. des EFD. Weiter regelt die Verordnung, wie die Regulierungsgrundsätze angewendet und die Aspekte Verhältnismässigkeit, Differenzierung und internationale Standards bei der Regulierungstätigkeit berücksichtigt werden sollen. In Bezug auf den Regulierungsprozess präzisiert die Verordnung, wie die Betroffenen, die Öffentlichkeit und mitinteressierte Verwaltungseinheiten einzubeziehen sind. Die Verordnung hält weiter die Grundzüge der Zusammenarbeit von FINMA und EFD sowie des gegenseitigen Informationsaustausches fest. Mit der Verordnung wird sichergestellt, dass die FINMA ihre wichtige Rolle für den Finanzplatz weiterhin erfolgreich wahrnehmen kann. Die Unabhängigkeit der FINMA wird nicht tangiert und ihre heutigen Regulierungsinstrumente bleiben unverändert.

Financial Action Task Force/Sorgfaltspflichten/
Geldwäschereiprävention

Auf der Grundlage der Empfehlungen im Länderbericht der Financial Action Task Force (FATF) vom 7.12.2016 zur Verbesserung der Schweizer Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, hat der Bundesrat am 26.6.2019 die Botschaft zur Änderung des Geldwäschereigesetzes publiziert. Der Gesetzesentwurf sieht insbesondere die folgenden acht Hauptmassnahmen vor: Es sollen Pflichten eingeführt werden für Personen, die bestimmte Dienstleistungen im Zusammenhang mit Gesellschaften oder Trusts erbringen (Beraterinnen und Berater). Des Weiteren soll die Schwelle für sorgfaltspflichtige Barzahlungen im Bereich des Edelmetall- und Edelsteinhandels gesenkt werden. Die Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person soll neu explizit im Gesetz festgehalten werden, und es wird eine generelle Pflicht vorgesehen, Kundendaten zu aktualisieren. Ausserdem werden diverse Anpassungen im Bereich des Meldesystems für Verdachtsmeldungen an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) vorgeschlagen. Verbessert werden soll auch die Transparenz von Vereinen mit einem erhöhten Risiko der Terrorismusfinanzierung. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, einen Kontrollmechanismus für den gewerbsmässigen Ankauf von Altedelmetallen einzuführen. Schliesslich soll das Zentralamt für Edelmetallkontrolle die Aufgabe einer Geldwäschereiaufsichtsbehörde übernehmen.

Die Vorlage trägt damit den wichtigsten Empfehlungen des Länderberichts der FATF über die Schweiz Rechnung und erhöht die Integrität des Finanzplatzes. Weitere Massnahmen sollen insbesondere im Rahmen des Gesetzesprojekts des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements im Bereich der Verhütung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität sowie in der Vorlage zur Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum über die Transparenz juristischer Personen und den Informationsaustausch für Steuerzwecke umgesetzt werden.

Um die festgestellten Schwachstellen bezüglich der Sorgfaltspflichten, insbesondere im Zusammenhang mit dem Schwellenwert für gelegentliche Transaktionen, zu beheben, wurden die GwV-FINMA sowie die Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB) per 1.1.2020 revidiert.

Datenschutzgesetzgebung

Der Bundesrat veröffentlichte am 15.9.2017 die Botschaft für eine Totalrevision des Datenschutzgesetzes (DSG). Ziel der Revision ist es, den Datenschutz zu stärken, indem die Transparenz bei der Bearbeitung von Daten und die Kontrollmöglichkeiten der betroffenen Personen über ihre Daten verbessert werden.

Nachdem der Nationalrat in der Herbstsession 2019 den Entwurf des neuen Datenschutzgesetzes beraten hat, wurde das Geschäft im Dezember 2019 vom Ständerat behandelt.

Als Zweitrat hat der Ständerat die Vorlage angenommen.
Er akzeptierte dabei praktisch alle von der Staatspolitischen Kommission des Ständerats im November 2019 vorgeschlagenen Änderungen zum Gesetzesentwurf des Bundesrates und zu den Änderungen des Nationalrates. Einzig der sehr weitgehende Vorschlag der Kommission, für jede Weitergabe von Personendaten eine Einwilligung zu fordern, wurde abgelehnt.

Durch seine Änderungen hat der Ständerat alle Punkte des nationalrätlichen Entwurfs bereinigt, welche für die Erlangung des Äquivalenzentscheides der Europäischen Kommission als kritisch galten. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Gesetzesvorlage in der Version des Ständerates den Vorgaben der EU für einen gleichwertigen Datenschutz genügen würde.

Die Vorlage wird nun voraussichtlich in der Frühjahrssession 2020 im Differenzbereinigungsverfahren als Erstes vom Nationalrat beraten, wobei die Staatspolitische Kommission des Nationalrats in mehreren wichtigen Punkten dem Ständerat folgt. Abhängig vom Zeitpunkt der Differenzbereinigung im Ständerat könnte der definitive Gesetzesentwurf damit bereits nach Abschluss der Frühjahrssession oder aber erst nach der Sommersession 2020 vorliegen.

FIDLEG und FINIG

FIDLEG und FINIG traten zusammen mit den Ausführungsverordnungen am 1.1.2020 in Kraft. Dabei sind grundsätzlich Übergangsfristen von zwei Jahren vorgesehen.

Das FIDLEG enthält insbesondere Vorschriften zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und zum Anbieten von Effekten und anderen Finanzinstrumenten. Es fokussiert stark auf den Ausbau und die Vereinheitlichung des Kundenschutzes von Anlegern und Anlegerinnen. Die Bestimmungen sehen namentlich verschiedene Informationspflichten gegenüber den Kunden und Kundinnen bei der Beratung und dem Verkauf von Finanzinstrumenten, eine Pflicht zur Prüfung der Angemessenheit und Eignung von Finanzdienstleistungen bzw. Finanzinstrumenten sowie zur Einstufung der Kunden und Kundinnen in verschiedene Kundensegmente vor. Daneben erleichtert das neue Gesetz den Kunden und Kundinnen die Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche.

Mit dem FINIG wird eine Harmonisierung der Bewilligungsanforderungen für die verschiedenen Kategorien von Finanzinstituten (namentlich unabhängige Vermögensverwalter, Verwalter von Kollektivvermögen, Fondsleitungen und Wertpapierhäuser) eingeführt und damit verbunden auch eine abgestimmte Aufsicht. Neu ist insbesondere die prudentielle Beaufsichtigung von unabhängigen Vermögensverwaltern durch eine sogenannte Aufsichtsorganisation.

Die Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), die Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und die Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) enthalten Ausführungsbestimmungen des Bundesrates zum FIDLEG und zum FINIG.

Die neu geschaffenen Regelungen im übergeordneten Recht (Gesetze und Verordnungen des Bundes) sind in den Regelwerken der FINMA nachzuvollziehen. Einerseits hat die FINMA punktuell Verordnungskompetenzen erhalten. Andererseits sind die neuen Bestimmungen in der bestehenden kodifizierten Aufsichtspraxis abzubilden. Das bedingt die Schaffung einer neuen FINMA-Verordnung (FINIV-FINMA) sowie die Anpassung bestehender FINMA-Verordnungen (Kollektivanlagenverordnung-FINMA, Kollektivanlagen-Konkursverordnung-FINMA und Geldwäschereiverordnung-FINMA). Zudem sind verschiedene Rundschreiben anzupassen.

Die Basler Kantonalbank gilt als Finanzdienstleister gemäss FIDLEG und hat die neuen Bestimmungen, soweit diese auf ihre Geschäftstätigkeit Anwendung finden, umzusetzen. Das FIDLEG bzw. die zugehörige Verordnung FIDLEV sehen zur Umsetzung verschiedener Pflichten, insbesondere der Verhaltenspflichten gegenüber den Kundinnen und Kunden, Übergangsfristen von bis zu zwei Jahren vor. Die Basler Kantonalbank wird von den Übergangsfristen teilweise und wider anderer Bekanntmachung Gebrauch machen und die neuen Anforderungen innerhalb der den Finanzdienstleistern eingeräumten Fristen umsetzen.

Basel III – Abschlussarbeiten

Im Dezember 2017 veröffentlichte der Basler Ausschuss seine finalen Basel-III-Standards. Das Basel-III-Rahmenwerk bedingte in der Schweiz Anpassungen an der Eigenmittelverordnung (ERV), der Liquiditätsverordnung (LiqV) sowie der nachgelagerten FINMA-Regulierung. In der Liquiditätsverordnung sind die aufsichtsrechtlichen Regeln für das Liquiditätsrisikomanagement und -monitoring der Banken geregelt. Die Verordnung definiert sowohl die qualitativen wie auch die quantitativen Anforderungen in diesem Bereich und überführt die internationalen Standards des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht ins Schweizer Recht. Nachdem 2014 die Mindestliquiditätsquote (liquidity coverage ratio, LCR) eingeführt wurde, sind nun noch die verbleibenden Vorschriften des Basler Ausschusses – diejenigen zur Finanzierungsquote (net stable funding ratio, NSFR) – umzusetzen. Als Ergänzung zum LCR, die der Stärkung der Resilienz der Banken bei kurzfristigen Liquiditätskrisen dient, bezweckt die NSFR eine langfristig stabile Finanzierung.

Nach den ursprünglichen Vorgaben des Basler Ausschusses hätten die Bestimmungen zur NSFR per 1.1.2018 in Kraft treten sollen. Wegen Verzögerungen bei der Einführung der NSFR in der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten wartete der Bundesrat mit der Einführung in der Schweiz bislang zu. Mittlerweile steht nun fest, dass die EU die NSFR auf Mitte 2021 einführen wird, und es bestehen auch Anzeichen, dass die USA eine solche Quote relativ rasch einführen könnten.

Der Bundesrat hat das EFD am 20.11.2019 beauftragt, zusammen mit den Betroffenen eine letzte Bereinigung der Regelungstexte vorzunehmen und ihm im Frühsommer 2020 die Verordnung zur Verabschiedung vorzulegen. Die NSFR soll anschliessend Mitte 2021 in Kraft gesetzt werden.

Die Basler Kantonalbank verfolgt die regulatorischen Anpassungen der Basel-III-Standards intensiv und hat bereits seit einigen Jahren die erforderliche Umsetzung weitestgehend realisiert, sodass in den kommenden Jahren nur noch marginale Änderungen vorgenommen werden müssen. Die NSFR wird bereits heute monatlich gemessen.

Hypothekargeschäft

Die FINMA forderte bereits seit Längerem eine Selbstregulierung, die sich flächendeckend und dämpfend auf die Nachfrage nach besonders riskanten Hypothekarkrediten für Renditeobjekte auswirkt. Vor diesem Hintergrund hat die Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) ihre «Richtlinien betreffend Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen» und «Richtlinien für die Prüfung, Bewertung und Abwicklung grundpfandgesicherter Kredite» teilrevidiert. Die Änderungen traten am 1.1.2020 in Kraft.

Konkret betreffen die verschärften Mindestanforderungen die Neugeschäfte und Krediterhöhungen bei Renditeobjekten. Diese sehen neu unter anderem vor, dass bei Hypothekarfinanzierungen von Renditeobjekten vom Kreditnehmer mindestens ein Viertel des Belehnungswerts als Eigenmittel eingebracht werden muss, statt nur die bisherigen zehn Prozent. Dabei gilt weiterhin das sogenannte Niederstwertprinzip, wonach eine mögliche Differenz zwischen höherem Kaufpreis und tieferem Belehnungswert vollständig mit Eigenmitteln zu finanzieren ist. Zudem muss die Hypothekarschuld neu innerhalb von maximal zehn (bisher fünfzehn) Jahren auf zwei Drittel des Belehnungswerts amortisiert werden. Die angepasste Selbstregulierung im Bereich der Hypothekarfinanzierung von Renditeliegenschaften wurde von der FINMA als Mindeststandard anerkannt. Die FINMA empfiehlt den Banken, diese verschärften Mindestanforderungen bei Renditeobjekten freiwillig auch bei Finanzierungen von «Buy-to-let»-Objekten anzuwenden, sofern nicht bereits konservative Vergabekriterien für dieses Segment bestehen. Bei den «Buy-to-let»-Objekten handelt es sich in der Regel um Stockwerkeinheiten und Einfamilienhäuser von Privatpersonen, die nicht selbst bewohnt, sondern vermietet werden.

Diese angepasste Selbstregulierung wendet die Basler Kantonalbank seit 1.1.2020 an. «Buy-to-let»-Objekte werden, wie von der FINMA empfohlen, berücksichtigt. Die technische Umsetzung erfolgt innerhalb der Übergangsfrist bis 30.6.2020.

Wertberichtigungen für Kreditausfallrisiken

Per 1.1.2020 traten die neue Rechnungslegungsverordnung-FINMA sowie das totalrevidierte Rundschreiben «Rechnungslegung Banken» in Kraft. Die Verordnung hält die grundlegenden Bestimmungen zur Bewertung und Erfassung von Geschäftsvorfällen fest. Das überarbeitete Rundschreiben ergänzt zudem die Praxis der FINMA hinsichtlich der Verbuchungs- und Offenlegungsfragen. Die FINMA erlässt diese Standards in ihrer Rolle als Rechnungslegungsstandard-Setzerin für Banken in der Schweiz.

Die wesentlichen Änderungen der FINMA betreffen den Ansatz zur Bildung von Wertberichtigungen für Ausfallrisiken für nicht gefährdete Forderungen. Die regulatorischen Anpassungen sollen den Schwachstellen des heutigen Systems entgegenwirken. Dieses Thema wurde auch in den internationalen Rechnungslegungsstandards behandelt: Seitens IFRS wird ein neuer Ansatz bereits seit dem Jahr 2018 angewendet. Die neuen Ansätze zur Bildung von Wertberichtigungen für Ausfallrisiken in den Schweizer Standards sind jedoch wesentlich einfacher und prinzipienbasierter. Nur systemrelevante Banken müssen die erwarteten Verluste in ihren Kreditportfolios detailliert modellieren. Für die Bildung der Wertberichtigungen für erwartete Verluste oder allfälliger zusätzlicher Wertberichtigungen für inhärente Ausfallrisiken besteht eine Übergangsfrist von maximal sechs Jahren.

Die Basler Kantonalbank hat mit der Umsetzung der notwendigen Anpassungen begonnen. Dabei wird auch die Berechnung der Wertberichtigungen für erwartete Verluste oder allfälliger zusätzlicher Wertberichtigungen für inhärente Ausfallrisiken gemäss den Anforderungen für Kategorie-3-Banken konzipiert und eingeführt werden.

Wegfall des LIBOR

Ende Juli 2017 sprach sich die britische Finanzmarktaufsicht, Financial Conduct Authority (FCA), für ein Auslaufen des Libors aus. Die FCA unterstützt die tägliche Festlegung des Referenzzinssatzes noch bis Ende 2021. Danach sollen die Libor-Zinssätze in den verschiedenen Währungen durch neue Referenzzinssätze ersetzt werden. Dem Schweizer Kreditmarkt steht mit dieser Ankündigung eine wesentliche Änderung bevor.

Im Rahmen der Ablösung des Libor haben sich in den fünf Libor-Währungsräumen Arbeitsgruppen gebildet, um den Übergang auf neue Referenzzinssätze zu koordinieren. Diese Arbeitsgruppen stehen untereinander im regelmässigen Austausch. Von der Nationalen Arbeitsgruppe für Referenzzinssätze in Franken (NAG) wurde der SARON als Basis für die Alternative zum Libor erkoren. Der SARON (Swiss Average Rate Overnight), welcher von der Schweizerischen Nationalbank (SNB) und der SIX Swiss Exchange entwickelt wurde, hat sich als Benchmark etabliert und erfüllt alle internationalen Anforderungen, welche an einen Referenzsatz gestellt werden. Der SARON existiert bereits seit 2009 und ist als «SNB-Repo-Satz» bekannt. Er basiert nicht wie der Libor auf Einschätzungen von Banken, sondern allein auf Transaktionen und handelbaren Quotierungen im besicherten Geldmarkt.

Die Basler Kantonalbank ist bestrebt, auch künftig Hypotheken und Ausleihungen auf einer Geldmarktbasis (Libor-Nachfolgelösung) anzubieten, und bereitet sich entsprechend auf die Ablösung des Libor vor.

Darüber hinaus sind auch Zinsabsicherungsgeschäfte von der Libor-Ablösung betroffen. Hierfür ist einerseits der Branchenverband International Swaps and Derivatives Association, Inc., (ISDA) an der Erarbeitung eines Marktstandards. Für Derivatgeschäfte unter dem Schweizer Rahmenvertrag für OTC-Derivate ist andererseits die Arbeitsgruppe OTC der Schweizerischen Bankiervereinigung daran, entsprechende Dokumente für die Ablösung des Libor zu erarbeiten. Die Basler Kantonalbank wird ihre diesbezüglichen Vertragsverhältnisse um die entsprechenden Regelungen ergänzen.

Anspruchsgruppen der Basler Kantonalbank

Anspruchsgruppen sind interne oder externe Personengruppen oder Organisationen, die von der Tätigkeit der Basler Kantonalbank direkt oder indirekt betroffen sind. Im Rahmen einer erfolgreichen und nachhaltigen Unternehmensführung berücksichtigt die Bank bei ihren Entscheidungen auch die sich verändernden Bedürfnisse dieser Anspruchsgruppen. Sie bilden einen wichtigen Teil des Marktumfeldes, in dem die Basler Kantonalbank sich bewegt.

Kunden

Die Kunden zu begeistern, ist eine von fünf strategischen Stossrichtungen der Basler Kantonalbank. Die Kundschaft steht damit im Zentrum der Strategie der Bank. Die gleiche Haltung wird auch durch die Vision (Von Basel. Für Basel. Sicher, nahe und engagiert) sowie durch die drei Leistungsversprechen (Klarheit, Sicherheit, Engagement) bekräftigt. Die Basler Kantonalbank bietet eine umfassende Palette von Bankprodukten und Dienstleistungen an, die auf die spezifischen Bedürfnisse von Privatkunden und Geschäftskunden zugeschnitten sind. Die Bank befragt sowohl Privatkunden als auch Geschäftskunden regelmässig und systematisch nach ihren Bedürfnissen und zu ihrer Zufriedenheit. Kundenfeedbacks werden auch auf den digitalen Kanälen gesammelt, etwa Rückmeldungen aus dem E-Banking oder Mobile Banking.

Vor allem die Bedürfnisse der Privatkunden haben sich in den letzten Jahren massiv verändert. Die Kunden möchten ihre Bankgeschäfte erledigen, wo und wann sie es wünschen. Sie möchten nicht an die Öffnungszeiten oder Standorte von physischen Geschäftsstellen gebunden sein. E-Banking oder Mobile Banking werden heute von jeder Bank als zwingenden Bestandteil des Leistungsspektrums erwartet. Die Digitalisierung macht aber auch vor dem Geschäftskunden nicht Halt. KMU beispielsweise sind auf Lösungen für eine effiziente elektronische Abwicklung des Zahlungsverkehrs angewiesen.

In den letzten Jahren ist zudem die Nachfrage nach nachhaltigen Anlageprodukten und Vermögensverwaltungsmandaten sprunghaft angestiegen. Immer mehr Kunden möchten heute die Gewissheit haben, dass ihr Geld in Firmen investiert wird, die nachhaltig wirtschaften, und sie keine Geschäftspraktiken unterstützen, die ethisch bedenklich sind oder der Umwelt schaden.

Eigner

Die Basler Kantonalbank ist eine per Gesetz geregelte selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt. Der Kanton Basel-Stadt stellt ihr als Eigner das Dotationskapital zur Verfügung. Die Ansprüche des Eigners sind in der Eignerstrategie für die Basler Kantonalbank 2017 bis 2021 umfassend geregelt. Sie enthält unter anderem die Ziele des Eigners sowie politische Vorgaben mit den unternehmerischen Zielen, den Zielen zur Leistungserbringung und Aufgabenerfüllung, den Zielen zur Personalpolitik sowie den Umweltzielen. Ein zentraler Aspekt ist auch die Definition der finanziellen Ziele. Damit wird die Gewinnablieferung der Basler Kantonalbank an den Eigner als Abgeltung für die Staatsgarantie geregelt. Als oberstes Leitungsgremium der Basler Kantonalbank pflegt der Bankrat den regelmässigen und intensiven Dialog mit dem Eigner.

Investoren

Seit dem 1.7.1986 ist der Partizipationsschein der Basler Kantonalbank an der SIX Swiss Exchange kotiert. Investoren informiert die Bank umfassend in der entsprechenden Sektion auf ihrer Website. Eine wichtige Plattform für den Austausch mit den Investoren ist zudem die jedes Jahr stattfindende PS-Versammlung. Dort informiert die Basler Kantonalbank über ihre Strategie sowie über die Resultate des abgelaufenen Geschäftsjahres. Zu dieser Veranstaltung werden die Inhaber von bei der Bank deponierten Partizipationsscheinen persönlich eingeladen. Schliesslich publiziert die Bank jedes Jahr einen Halbjahresbericht und einen Geschäftsbericht.

Investoren möchten sich heute jederzeit und umfassend über ein Unternehmen informieren. Sie erwarten, dass Geschäftsberichte oder Nachhaltigkeitsberichte sowie weitere Informationen über ein Unternehmen jederzeit online konsultiert werden können. Aus diesem Grund baut auch die Basler Kantonalbank die elektronische Berichterstattung konsequent aus.

Regulator

Als Kantonalbank untersteht die Basler Kantonalbank den bank- und finanzmarktrechtlichen Vorschriften des Bundes. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) ist zuständig für die bankenspezifische Aufsicht gemäss dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen und dem Finanzmarktaufsichtsgesetz. Die Basler Kantonalbank pflegt einen regelmässigen und professionellen Dialog mit dem Regulator.

Im Zuge der Finanzkrise wurde die Regulierung in den vergangenen Jahren massiv ausgebaut. So wurden beispielsweise neue Liquiditätsvorschriften in der Form der Liquidity Coverage Ration (LCR) und der Net Stable Funding Ratio (NSFR) eingeführt. Auch im Bereich der Anlageberatung ändert sich das regulatorische Umfeld kontinuierlich. Auf die Anlegerschutz-Richtlinie Mifid II der Europäischen Union hat die Schweiz mit dem Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und dem Finanzinstitutsgesetz (FINIG) reagiert. Während das FIDLEG Regeln für das Angebot von Finanzdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten enthält, regelt das FINIG die Bewilligung und die organisatorischen Anforderungen für behördlich beaufsichtigte Finanzinstitute. Diese beiden Gesetze wurden vom Bundesrat an seiner Sitzung vom
6.11.2019 per 1.1.2020 in Kraft gesetzt.

Öffentlichkeit

Die Basler Kantonalbank ist per Leistungsauftrag dazu verpflichtet, für Bevölkerung und Wirtschaft ein umfassendes Spektrum von Bankprodukten und -dienstleistungen zur Verfügung zu stellen. Die Bank soll sich zudem für das Wohlergehen der ganzen Region engagieren. Der Dialog mit der Basler Öffentlichkeit erfolgt über die Marke der Basler Kantonalbank und die Erfüllung der Leistungsversprechen Klarheit, Sicherheit und Engagement. Sowohl über die physischen Filialen im Kanton Basel-Stadt als auch über die digitalen Kontaktkanäle ist die Marke Basler Kantonalbank für die Menschen in der Region sichtbar und erlebbar. Ein wichtiges Element für das Engagement der Basler Kantonalbank ist zudem das Sponsoring. Die Bank unterstützt vielfältige Anlässe zu den Schwerpunktthemen Sport, Kunst und Musik.

In den letzten Jahren ist der Anspruch der Öffentlichkeit an die Nachhaltigkeit von Sponsoring-Engagements deutlich gestiegen. Die Basler Kantonalbank trägt diesem Umstand mit einer Überarbeitung ihrer Sponsoring-Richtlinien Rechnung und möchte die Nachhaltigkeit künftig noch viel stärker zu einem Vergabekriterium machen.

Mitarbeitende

Auch die Mitarbeitenden sind eine wichtige Anspruchsgruppe der Basler Kantonalbank. Der Dialog mit ihnen erfolgt über verschiedene Kommunikationsplattformen und Kommunikationsmassnahmen. Ein wichtiges Element bildet die regelmässig durchgeführte Mitarbeiterbefragung. Damit fühlt die Basler Kantonalbank den Puls ihrer Belegschaft und sondiert, in welchen Bereichen noch ein Verbesserungsbedarf besteht.

Grundsätzlich haben sich die Ansprüche der Mitarbeitenden an ihren Arbeitgeber in den letzten Jahren stark verändert. Dank den modernen Kommunikationstechnologien ist es heute für eine steigende Anzahl von Mitarbeitenden möglich, ihre Arbeit ortsunabhängig etwa von zuhause aus zu erledigen. Flexible Arbeitsmodelle sind für viele Bewerber ein wichtiger Grund, sich für einen Arbeitgeber zu entscheiden. Neben Flexibilität erwarten Mitarbeitende auch ein breites Spektrum von zusätzlichen Leistungen – von Vergünstigungen für die Nutzung des öffentlichen Verkehrs bis hin zu vielfältigen Angeboten aus dem Bereich Weiterbildung.

Lieferanten

Eine weitere Anspruchsgruppe der Basler Kantonalbank sind ihre Lieferanten. Die Prinzipien und Vorgaben, welche die Mitarbeitenden im Dialog mit den Lieferanten beachten müssen, werden durch einen Verhaltenskodex verbindlich festgelegt. Massgeblich sind aber auch die im Jahr 2017 in Kraft getretenen Richtlinien zu kontroversen Umwelt- und Sozialthemen. Sie gelten für die gesamte Geschäftstätigkeit und schliessen gewisse Unternehmen oder Anbieter von Finanzprodukten vollständig aus dem Anlageuniversum der Bank aus.

Entwicklungen im Bankenmarkt

EY Bankenbarometer 2020: Das Beratungsunternehmen EY hat erneut 100 Geschäftsleitungsmitglieder von verschiedenen Schweizer Banken befragt, darunter auch Vertreter von Kantonalbanken.

Die Ertragsaussichten im Schweizer Bankenmarkt bleiben getrübt. Anlass zu Sorge gibt weiterhin vor allem die Geldpolitik der Schweizer Nationalbank. Die im vergangenen Jahr noch erhoffte Normalisierung ist ausgeblieben. Das wirkt sich auch auf die von den Banken erwarteten Erträge aus. Das Umfeld ist weiterhin von tiefen Zinsen, tiefen Volatilitäten und einer hohen Unsicherheit geprägt. Ein Drittel der Banken erwartet für die kommenden sechs bis zwölf Monate niedrigere Erträge. Bei den inlandorientierten Kantonalbanken erwarten sogar 44% kurzfristig einen Ergebnisrückgang. 83% der Befragten sind überzeugt, dass sie in Zukunft neue Ertragsquellen erschliessen müssen. Diese Meinung wird insbesondere von den inlandorientierten und auf das Zinsdifferenzgeschäft fokussierten Kantonal- und Regionalbanken vertreten. 60% glauben, dass der Schlüssel dazu in einer höheren Kundenzentrierung liegt. Nur 19% sind der Ansicht, dass rein produktorientierte Massnahmen ausreichen werden, um die Ertragskraft halten zu können.

Der Margendruck im Zinsgeschäft führt auch dazu, dass die Banken Negativzinsen zunehmend an ihre Kunden weitergeben. Während 2015 noch 70% der Banken die Weitergabe von Negativzinsen kategorisch ausgeschlossen hatten, sind es inzwischen nur noch 21%. Die Experten von EY gehen jedoch davon aus, dass Kleinkunden mit Guthaben unter 100 000 Franken auch auf längere Sicht nicht mit Negativzinsen belastet werden. Mit 55% erwägt aber eine Mehrheit der befragten Institute eine Senkung des Schwellenwerts für die Anwendung von negativen Zinsen.

Eine weitere Erkenntnis der Studie ist, dass nachhaltige Anlagen an Bedeutung gewonnen haben. 81% der Banken glauben, dass der Trend zu nachhaltigen Geldanlagen keine vorübergehende Erscheinung ist, sondern dauerhaft fortbestehen wird. Vor allem die Kantonalbanken würden sich diesem Thema gegenüber aufgeschlossen zeigen, hält EY fest. Das Thema nachhaltige Anlagen werde jedoch noch nicht überall in den Beratungs- und Investmentprozessen berücksichtigt. Erst bei 30% der Banken sei die Nachhaltigkeit bereits heute ein Pflichtbestandteil des Beratungsprozesses und sogar erst 9% der Banken informieren ihre Kunden regelmässig über die Nachhaltigkeit von Anlagen mittels ESG-Scores (Environmental, Social, Governance).

IFZ Retail Banking Studie: Bereits zum achten Mal beleuchtet das Institut für Finanzdienstleistungen Zug IFZ der Hochschule Luzern das Kerngeschäft der Schweizer Retailbanken.

Bei den Banken herrscht immer noch grosse Unsicherheit darüber, welche Technologien künftig für sie relevant sind. Einig sind sich die befragten Geschäftsleitungsmitglieder von Schweizer Retailbanken zwar darin, dass in den nächsten fünf Jahren sämtliche digitalen Technologien und Angebote an Bedeutung gewinnen werden. Die grossen Entwicklungslinien scheinen demgegenüber noch weitgehend unklar. Die Relevanz von Cyber Security erachten 87% der Befragten als hoch oder sehr hoch. Die Bedeutung der Digitalisierung von Prozessen wird ebenfalls von 78% der Teilnehmenden mindestens mit hoch bewertet. Dem drittwichtigsten Bereich Data Analytics messen noch 53% der Befragten eine hohe oder sehr hohe Bedeutung bei.

Die IFZ-Retailbanking-Studie hat auch untersucht, welche Wichtigkeit die Banken den verschiedenen digitalen Angeboten beimessen. Dabei fällt auf, dass gegenwärtig nur das Thema Mobile Payment für die Banken von hoher Relevanz ist. 72% der Befragten sagen, dass das mobile Bezahlen für ihr Institut heute von hoher oder sehr hoher Bedeutung ist. Ein anderes Bild zeigt sich bei der Einschätzung der Bedeutung von digitalen Angeboten oder Kanälen in fünf Jahren. Für diesen Zeithorizont bewertet eine Mehrheit der Befragten auch Digital Onboarding von Privatkunden, digitale Vorsorgelösungen, Online-Hypotheken-Verlängerung sowie digital unterstütztes Anlegen als wichtig oder sehr wichtig.

World Retail Banking Report 2019: Das international aufgestellte Beratungsunternehmen Cap Gemini hat für seine Retailbankenstudie mehr als 7900 Privatkunden und 50 Bankmanager aus verschiedenen Ländern befragt.

Eine wichtige Erkenntnis des World Retail Banking Reports von Cap Gemini ist, dass Retailbanken nach wie vor Schwierigkeiten haben, ihren Kunden ein positives Nutzererlebnis zu bieten. 75% der Kunden nutzen gemäss der Studie derzeit mindestens ein Finanzprodukt, das von einem sogenannten BigTech wie Apple, Google, Amazon oder Facebook stammt. Die wichtigsten Gründe für die Kunden, Finanzprodukte von nicht traditionellen Anbietern zu nutzen, sind niedrigere Kosten (70%), Benutzerfreundlichkeit (68%) und schnellerer Service (54%). Über 80% der befragten Kunden, bei denen ein Wechsel ihrer Hausbank in den nächsten zwölf Monaten wahrscheinlich ist, wickeln schon heute Zahlungen über BigTechs oder andere Konkurrenten klassischer Banken ab, nutzen deren Kartenangebote oder Bankkonten oder haben vor, dies in den nächsten drei Jahren tun.

Dem Bericht zufolge gelingt es den traditionellen Banken allerdings noch nicht, die Erlebnisse zu liefern, die Kunden von den BigTechs und FinTechs kennen. So betrachten zwar rund 72% der Generation-Y-Kunden mobile Applikationen als einen wichtigen Bankkanal. Nur knapp 33% dieser wichtigen Kundengruppe berichten jedoch von einem positiven Erlebnis mit diesem Kanal. Die Autoren der Studie halten fest, dass schlechte Erlebnisse sowohl bei den ersten Kontakten der neuen Geschäftsbeziehung als auch später bei komplexen Transaktionen zu verpassten Umsatzmöglichkeiten führen können. Eine stabile Omnichannel-Strategie sei deshalb für die Retailbanken eine absolute Notwendigkeit.

In diesen Prognosen und Entwicklungen sind wirtschaftliche und finanzielle Auswirkungen der politischen Massnahmen zur Bekämpfung der weltweiten Verbreitung des Coronavirus nicht berücksichtigt.

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