Immaterielle Werte
Goodwill/Badwill
Falls bei der Akquisition einer Gesellschaft oder von Gesellschaftsteilen die Erwerbskosten höher sind als die übernommenen und nach konzerneinheitlichen Richtlinien bewerteten Netto-Aktiven, wird die verbleibende Grösse als Goodwill in den immateriellen Werten aktiviert. Dieser wird über die geschätzte Nutzungsdauer erfolgswirksam über die Position «Wertberichtigungen auf Beteiligungen sowie Abschreibungen aus Sachanlagen und immateriellen Werten» abgeschrieben. Grundsätzlich erfolgt die Abschreibung nach der linearen Methode. Die Abschreibungsperiode beläuft sich in der Regel auf fünf Jahre ab Übernahmezeitpunkt und kann in begründeten Fällen maximal auf zehn Jahre verlängert werden.
Im gegenteiligen Fall (Netto-Aktiven grösser als Erwerbskosten) gilt die Differenz als Badwill und wird sofort erfolgswirksam über den «Ausserordentlichen Ertrag» verbucht.
Übrige immaterielle Werte
Die immateriellen Werte werden einzeln pro Vermögensgegenstand bewertet.
Erworbene immaterielle Werte werden nach dem Anschaffungswertprinzip bilanziert und bewertet, wenn sie über mehrere Jahre einen für das Unternehmen messbaren Nutzen bringen. Sie werden über die geschätzte Nutzungsdauer linear abgeschrieben. Selbst erarbeitete immaterielle Werte werden nicht bilanziert.
Die geschätzte Nutzungsdauer für übrige immaterielle Werte beträgt:
Anlagekategorie |
Nutzungsdauer |
übrige immaterielle Werte |
max. 3 Jahre |
Auf jeden Bilanzstichtag wird geprüft, ob die immateriellen Anlagen in ihrem Wert beeinträchtigt sind. Liegen Anzeichen für eine Wertbeeinträchtigung vor, so wird der erzielbare Wert ermittelt. Dieser wird durch den höheren Wert aus dem Netto-Marktwert (zwischen unabhängigen Dritten erzielbarer Preis abzüglich Verkaufsaufwand) und dem Nutzwert (Barwert der zukünftigen Geldzu- und Geldabflüsse) bestimmt. Falls eine Wertbeeinträchtigung vorliegt, wird diese über die Position «Wertberichtigungen auf Beteiligungen sowie Abschreibungen auf Sachanlagen und immateriellen Werten» dem Periodenerfolg belastet. Gleichzeitig wird eine allfällige Veränderung der Nutzungsdauer geprüft. In diesen Fällen wird der Restbuchwert planmässig über die verbleibende bzw. neue Nutzungsdauer abgeschrieben oder es wird eine ausserplanmässige Abschreibung getätigt. Planmässige und allfällige zusätzliche ausserplanmässige Abschreibungen werden als «Wertberichtigungen auf Beteiligungen sowie Abschreibungen auf Sachanlagen und immateriellen Werten» verbucht.