5.1 Darlehen und Kredite
Darlehen und Kredite an Mitglieder des Bankrats und Mitglieder der Geschäftsleitung, einschliesslich der Gewährung von Sicherheiten zugunsten von diesen Personen, werden grundsätzlich nur zu marktgängigen Konditionen gewährt und dürfen keine überdurchschnittlichen Risiken für die Gesellschaft nach sich ziehen. Mitarbeiterkonditionen auf Darlehen und Krediten entsprechen grundsätzlich den marktgängigen Konditionen. Es gibt keine maximale Beschränkung für Organkredite. Der Bankrat erlässt detaillierte Bestimmungen für die Gewährung von Organkrediten und trägt dabei auch den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen für Banken Rechnung.
Der Risikoausschuss entscheidet über Organkredite. Zudem informiert der Risikoausschuss den Vergütungs- und Nominationsausschuss über die Bewilligung bzw. Ablehnung von bestimmten Organkrediten an die Mitglieder des Bankrats und der Geschäftsleitung.
5.2 Vorsorgeleistungen und Renten
Alle Mitarbeitenden der Basler Kantonalbank sind der Pensionskasse der Basler Kantonalbank angeschlossen. Für die an die Bankratsmitglieder geleisteten Entschädigungen werden keine Pensionskassenbeiträge bezahlt. Hingegen werden auf diese Entschädigung die gesetzlich vorgeschriebenen Sozialbeiträge (v.a. AHV/IV/EO) entrichtet.
5.3 Vertragliche Regelung mit Mitgliedern des Bankrats
Der Regierungsrat schliesst mit den Mitgliedern des Bankrats Mandatsvereinbarungen ab. Das Mandat umfasst die Verpflichtung für die Eignerstrategie des Kantons Basel-Stadt sowie die Regeln zur Berichterstattung an den Kanton.
5.4 Arbeitsverträge mit Mitgliedern der Geschäftsleitung
Die Verträge mit den Mitgliedern der Geschäftsleitung sehen eine Kündigungsfrist von sechs Monaten vor. Klauseln betreffend Konkurrenz- und Abwerbeverbote sind nicht vereinbart.
5.5 Managementverträge
Abgesehen vom Rahmenvertrag, welcher eine verstärkte Zusammenarbeit der Basler Kantonalbank mit der Bank Cler durch die Zusammenlegung verschiedener Funktionen und Prozesse in gemeinsamen Infrastruktur- und Geschäftsbereichen vorsieht, und den konzerninternen Service Level Agreements mit der Bank Cler bezüglich der ausgelagerten Aufgaben gibt es keine Managementverträge mit Gesellschaften und Personen innerhalb oder ausserhalb des Konzerns BKB.
5.6 Kontrollwechselklauseln
Es bestehen keine Kontrollwechselklauseln in Vereinbarungen und Plänen zugunsten der Mitglieder des Bankrats, der Geschäftsleitung oder anderer Kadermitglieder.
5.7 Weitere Tätigkeiten innerhalb des Konzerns
Der Bankrat delegiert die Geschäftsführung des Konzerns an die Konzernleitung. Die Konzernleitung besteht aus den gleichen Personen wie die Geschäftsleitung der Basler Kantonalbank. Der Vorsitz der Geschäftsleitung der Bank Cler nimmt an den Sitzungen der Konzernleitung als Beisitz ohne Stimmrecht teil.
Ein Teil der Mitglieder der Konzernleitung ist auch im Verwaltungsrat der Bank Cler vertreten; detaillierte Informationen sind im Corporate-Governance-Bericht enthalten.
Die Konzernausschussgremien (Prüfungsausschuss, Risikoausschuss) entsprechen mit Ausnahme des Vergütungs- und Nominationsausschusses jeweils den Ausschussgremien des Stammhauses. Der Konzern- und Strategieausschuss wurde aufgrund der Anpassungen der Gremienstruktur im Konzern aufgelöst. Die Funktionspauschalen für die Tätigkeit in den Konzernausschüssen sowie dem Stiftungsrat der Pensionskasse werden von der Basler Kantonalbank allein getragen und sowohl an die Mitglieder des Bankrats als auch des Verwaltungsrats der Bank Cler ausgerichtet.
5.8 Weitere Tätigkeiten und Interessenbindungen ausserhalb des Unternehmens
Es gibt keine spezifische Regelung, in welcher die maximale Anzahl der zulässigen Tätigkeiten in obersten Leitungs- und Verwaltungsorganen von Unternehmen und anderen Rechtseinheiten, die nicht durch die Gesellschaft kontrolliert werden, für Mitglieder des Bankrats und für Mitglieder der Geschäftsleitung beschränkt wird.
Der Bankrat regelt das Bewilligungsverfahren und eine allfällige Ablieferungspflicht von Vergütungen für solche zusätzlichen Tätigkeiten von Mitgliedern der Geschäftsleitung. Bei Mandaten, welche im Interesse der Bank ausgeübt werden, werden die Vergütungen zugunsten der Bank ausgerichtet.
Angaben über die konkreten Tätigkeiten und Interessenbindungen der Mitglieder des Bankrats und der Geschäftsleitung finden sich im Corporate-Governance-Bericht in den Abschnitten 3.1 «Mitglieder des Bankrates» und 4.1 «Mitglieder der Geschäftsleitung».