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Compensation Governance

2.1 Organisation und Kompetenzen

2.1.1 Gesetzliche Rahmenbedingungen

Die Grundlagen zur Festsetzung von Entschädigungen und Beteiligungsprogrammen bilden das Gesetz über die Basler Kantonalbank vom 9.12.2015 (Stand 6.6.2016), die vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschlossene Eignerstrategie, interne Reglemente und Weisungen sowie die Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen der Bankangestellten (VAB).

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat am 21.3.2017 eine Eignerstrategie für die Jahre 2017 bis 2021 beschlossen und die Eckwerte für die strategische Ausrichtung der Bank vorgegeben. Diese Eignerstrategie enthält auch Zielvorgaben bezüglich der Personalpolitik. Die Basler Kantonalbank verfolgt eine fortschrittliche und sozialverantwortliche Personalpolitik und stellt so sicher, dass die hohe Fach- und Beraterkompetenz, die zur Erfüllung der Aufgaben nötig ist, geschaffen wird und nachhaltig erhalten bleibt. Die Basler Kantonalbank schafft mit ihren Führungsgrundsätzen, der Personalentwicklung und der internen Kommunikation Vertrauen bei den Mitarbeitenden und gewährleistet damit ihre Attraktivität als Arbeitgeberin am Arbeitsmarkt. Die Basler Kantonalbank fördert gemäss § 2 des Gesetzes über die BKB die Chancengleichheit und die Gleichberechtigung. Der Bankrat strebt an, dass im Kader und in der Geschäftsleitung Frauen und Männer mindestens zu je einem Drittel vertreten sind. Die Basler Kantonalbank bezahlt Männern und Frauen für eine gleichwertige Arbeit den gleichen Lohn. Die Basler Kantonalbank überprüft periodisch die Lohngleichheit nach Vorgaben des Lohngleichheitsdialogs. Die Lohngleichheit gilt als eingehalten, wenn der Logib-Wert niedriger als die methodische Unsicherheitsschwelle von fünf Prozent liegt. Die Basler Kantonalbank pflegt mit den relevanten Personalvertretungen einen sozialpartnerschaftlichen Austausch. Sie fördert die Beschäftigung von Menschen mit gesundheitlicher Einschränkung. Und sie engagiert sich aktiv in der Berufsbildung und stellt entsprechende Ausbildungsplätze zur Verfügung. Die vollständige Eignerstrategie ist auf der Website der Basler Kantonalbank verfügbar (http://www.bkb.ch/eignerstrategie).

2.1.2 Interne Reglemente

Gemäss § 12 Abs. 3 lit. h des Gesetzes über die Basler Kantonalbank legt der Bankrat die Vergütung an die Mitglieder des Bankrats fest, vorbehältlich der Zustimmung des Regierungsrates. Aufgrund der Überarbeitung aller Grundlagendokumente im Zusammenhang mit den Anpassungen der Konzernstrukturen hat der Bankrat am 27.8.2019 das angepasste Reglement «Entschädigung für den Bankrat» einstimmig erlassen. Dieses wurde am 26.11.2019 vom Regierungsrat genehmigt. In diesem Reglement werden die Entschädigungen geregelt, die den Mitgliedern des Bankrates für ihre Tätigkeit im Rahmen des Bankratsmandates ausgerichtet werden. Zudem regelt das Reglement auch die Offenlegung von weiteren Entschädigungen und Vergütungen, die Mitglieder des Bankrates oder Personen, die einem Mitglied nahestehen, direkt oder indirekt von der Basler Kantonalbank erhalten.

Die Festsetzung der Vergütungen an die Mitglieder der Geschäftsleitung obliegt ebenfalls dem Bankrat. Das aktuelle Reglement über die an die Mitarbeitenden auszurichtenden Vergütungen (Vergütungsreglement) trat am 1.9.2019 in Kraft und regelt unter anderem die Vergütungsgrundsätze der Basler Kantonalbank. Die Abteilung Human Resources erstellt jährlich einen internen Vergütungsbericht zur Umsetzung des Vergütungsreglements, welcher vom Vergütungs- und Nominationsausschuss kommentiert und dem Bankrat zur Genehmigung vorgelegt wird.

2.1.3 Vergütungs- und Nominationsausschuss

Gemäss § 13 des Gesetzes über die Basler Kantonalbank hat der Bankrat einen Entschädigungsausschuss aus seiner Mitte zu bilden. Bei der Basler Kantonalbank hat dieser Ausschuss zusätzliche Aufgaben u.a. im Zusammenhang mit der Nominierung von neuen Mitgliedern der Geschäftsleitung und wird deshalb als Vergütungs- und Nominationsausschuss bezeichnet. Mit der Anpassung der Gremienstruktur im Konzern hat der Bankrat entschieden, den Vergütungs- und -Nominationsausschuss beider Banken im Konzern zusammenzuführen. Dabei entscheidet dieses Gremium für die Basler Kantonalbank je nach Traktandum in eigener Kompetenz abschliessend oder vorbereitend zu Handen des Bankrats, für die Bank Cler in jedem Fall vorbereitend für den Verwaltungsrat. Der Konzern-Vergütungs- und Nominationsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die alle dem Bankrat angehören müssen. Der Konzern Vergütungs- und -Nominationsausschuss besteht seit dem 1.4.2017 aus folgenden drei Mitgliedern: Urs Berger (Vorsitz), Adrian Bult und Dr. Ralph Lewin.

Der Vergütungs- und Nominationsausschuss hat die Aufgabe, bei Personal- und Entschädigungsfragen die entsprechenden Geschäfte vorzubereiten sowie an die zuständigen Instanzen zu berichten und Anträge zu stellen. Der Vergütungs- und Nominationsausschuss der Basler Kantonalbank nimmt zugleich die Aufgaben als Konzern-Vergütungs- und -Nominationsausschuss wahr.

Im Stammhaus hat der Vergütungs- und Nominationsausschuss die nachfolgenden Aufgaben und Befugnisse:

Vorbereiten von Geschäften des Bankrates und des Verwaltungsrats:

Über die Erteilung und den Entzug der (blossen) Titel «Mitglied der Direktion» und «Mitglied des Kaders» inkl. Kollektivunterzeichnungsrecht für Mitarbeitende der Konzerngesellschaften ab der zweiten Führungsebene beschliesst der Bankrat bzw. der Verwaltungsrat der Bank Cler in der Regel direkt auf Antrag der zuständigen Geschäftsleitung ohne Vorberatung durch den VNA.

Entscheidbefugnisse in eigener Kompetenz für die BKB/Vorbereitende Aufgaben für Bank Cler:

In eigener Kompetenz entscheidet der VNA für den Bankrat abschliessend in den folgenden Angelegenheiten: Für den Verwaltungsrat der Bank Cler bereitet der VNA diese Angelegenheiten lediglich vor und legt dem Verwaltungsrat die erforderlichen Empfehlungen und Anträge zur Beschlussfassung vor:

Aufgaben im Zusammenhang mit dem Vergütungsbericht:

Periodische Überprüfung der Marktkonformität der Vergütungen:

Periodische Überprüfung der Vorschriftskonformität der Vergütungen:

Erhebung der Vergütungen der Bank- und Verwaltungsratsmitglieder:

Im Konzern hat der VNA die Aufgabe, insbesondere folgende Geschäfte des Bankrats vorzubereiten und dem Bankrat die erforderlichen Empfehlungen und Anträge zur Beschlussfassung vorzulegen:

Das jeweilige Mitglied des Bankrats tritt bei der Beratung und der Beschlussfassung im Vergütungs- und Nominationsausschuss in den Ausstand, wenn seine persönliche Vergütung für die Bankratstätigkeit behandelt wird und entsprechende Anträge an den Bankrat vorbereitet oder beschlossen werden. Die Mitglieder der Geschäftsleitung nehmen an den Sitzungen des Vergütungs- und Nominationsausschusses grundsätzlich nicht teil; die Leitung Human Resources ist permanenter Beisitzer ohne Stimmrecht. Zudem werden der CEO und die Leitung Human Resources in geeigneter Weise in die Vorbereitung der Anträge und Entscheidungen eingebunden. Der Vergütungs- und Nominationsausschuss kann weitere externe Personen mit beratender Stimme für spezifische Aspekte beiziehen.

Im Berichtsjahr fanden insgesamt neun VNA-Sitzungen statt, davon zwei ausserordentliche Sitzungen im Rahmen der Festlegung von strategischen Diversity Massnahmen sowie der weiteren Schritte bei der Neubesetzung einer Geschäftsleitungsfunktion. Zudem wurden zwei Zirkulationsbeschlüsse gefällt. Die Sitzungsdauer betrug im Durchschnitt drei Stunden. Es nahmen keine externen Berater an den Sitzungen teil. An der ausserordentlichen Sitzung im Zusammenhang mit den strategischen Diversity Massnahmen nahmen zwei Bankrätinnen teil.

2.1.4 Präsident des Bankrats

Der Präsident bzw. die Präsidentin des Bankrats legt in Abstimmung mit dem Vergütungs- und Nominationsausschuss jährlich die Zielvereinbarung mit dem CEO fest, beurteilt die entsprechende Zielerreichung und stellt dem Vergütungs- und Nominationsausschuss Antrag zur Entscheidung betreffend die variable Vergütung. Der CEO tritt dabei in den Ausstand. Zudem nimmt der Präsident bzw. die Präsidentin des Bankrats die vom CEO vorgenommene Beurteilung der Zielerreichung der übrigen Geschäftsleitungsmitglieder entgegen und stellt dem Vergütungs- und Nominationsausschuss Antrag zur Entscheidung betreffend variable Vergütung.

2.2 Vergütungsgrundsätze

Die Vergütungsgrundsätze sind in den oben erwähnten gesetzlichen Grundlagen, der vom Regierungsrat beschlossenen Eignerstrategie und den internen Reglementen (siehe Ziffer 2.1.1 und 2.1.2) festgelegt und sehen Folgendes vor:

Die Marktkonformität der Vergütung wird in angemessenen Zeitabständen mittels Benchmarking-Analysen überprüft. Dabei werden vor allem Marktvergleiche mit anderen Kantonalbanken sowie weiteren Banken im Schweizer Markt mit vergleichbarem Geschäftsmodell unter Berücksichtigung der Anzahl Mitarbeitenden, der Grösse sowie des Umsatzes genutzt. Die letzte Benchmark-Analyse für einen grossen Teil der Funktionen wurde im Herbst 2020 durchgeführt.

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