6.1 Stimmrechtsbeschränkung und -vertretung
Der Besitz von Partizipationsscheinen der Basler Kantonalbank repräsentiert ein Miteigentum an der Basler Kantonalbank. Er ist verbunden mit einem entsprechenden Anteil am Eigenkapital der Basler Kantonalbank und einem vom Geschäftsgang abhängigen Anspruch auf einen Anteil am Jahresgewinn in Form einer Dividende. Die Inhaber von Partizipationsscheinen verfügen über keine Mitwirkungsrechte, insbesondere über keine Stimmrechte und keine damit zusammenhängenden Rechte. Demzufolge bestehen keine Stimmrechtsbeschränkungen und -vertretungen.
6.2 Statutarische Quoren
Der Versammlung der Partizipanten (PS-Versammlung) kommt keine Organfunktion zu.
6.3 Einberufung der PS-Versammlung
Der Bankrat lädt die Partizipanten jährlich zur PS-Versammlung ein. Diese dient zur Information über die Geschäftsentwicklung sowie die finanzielle Lage der Basler Kantonalbank und findet üblicherweise im April oder Mai statt. Die 34. PS-Versammlung im Berichtsjahr wurde aufgrund der Anordnung des Bundesrates zum Coronavirus vom 16.3.2020 und aufgrund der Unsicherheiten über die weitere Entwicklung der Pandemie vorzeitig abgesagt und ersatzlos gestrichen.
6.4 Traktandierung
Die PS-Versammlung hat reinen Informationscharakter und wird durch den Bankratspräsidenten geleitet. Die Partizipanten haben keinen Einfluss auf die Traktanden.
6.5 Eintragungen im Aktienbuch
Die BKB Partizipationsscheine sind Inhaberpapiere, weshalb auch kein Aktienbuch geführt wird.