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Rückstellungen

Die Rückstellungsmethodologie im Konzern BKB sieht vor, dass für alle erkennbaren Verlustrisiken nach dem Vorsichtsprinzip Rückstellungen gebildet werden. Eine Rückstellung ist eine auf einem Ereignis in der Vergangenheit (vor dem Bilanzstichtag) begründete, wahrscheinliche Verpflichtung, deren Höhe und/oder Fälligkeit ungewiss, aber verlässlich schätzbar ist. Das Ereignis kann auf einer ausdrücklich rechtlichen oder faktischen Verpflichtung basieren.

Die bestehenden Rückstellungen werden an jedem Bilanzstichtag neu beurteilt. Die in einer Rechnungslegungsperiode betriebswirtschaftlich nicht mehr benötigten Rückstellungen werden erfolgswirksam aufgelöst. Die Bildung, Erhöhung, Reduktion und Auflösung von Rückstellungen erfolgt im Regelfall über die Position «Veränderungen von Rückstellungen und übrigen Wertberichtigungen sowie Verluste». Rückstellungen für Steuern werden über die Position «Steuern» und Rückstellungen für Vorsorgeverpflichtungen über die Position «Personalaufwand» verbucht.

Gemäss neuer Rechnungslegungsverordnung Art. 28 sind Banken verpflichtet, Rückstellungen für Ausfallrisiken von Ausserbilanzgeschäften zu bilden, für die noch keine Rückstellungen aufgrund eines wahrscheinlichen und verlässlich schätzbaren Mittelabflusses vorhanden sind. Für die Umsetzung nutzt der Konzern BKB die Übergangsfrist gemäss neuer Rechnungslegungsverordnung, welche einen schrittweisen Aufbau dieser Rückstellungen für Ausfallrisiken spätestens ab dem ersten publizierten Zwischenabschluss des Geschäftsjahres per 30.6.2021 vorsieht.

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