Die Entschädigung der Mitglieder des Bankrats für ihre Tätigkeit im Rahmen des Bankratsmandats wird im Reglement über die Entschädigung für den Bankrat geregelt.
Die Bankratsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit jährlich eine funktionsspezifische Gesamtentschädigung. Diese besteht aus einer Grundentschädigung in der Höhe von CHF 55 000.– und den folgenden Funktionspauschalen:
- Präsidium: CHF 150 000.–;
- Vizepräsidium: CHF 10 000.–;
- Leitung Ausschuss: CHF 22 000.–;
- Führungsaufsicht Inspektorat: CHF 10 000.–;
- Mitglied Ausschuss: CHF 10 000.–.
Die Funktionspauschalen werden kumuliert ausgerichtet. Es werden keine Sitzungsgelder, Spesen und etwaige Weiterbildungskosten ausgerichtet. Diese sind mit der Funktionspauschale abgegolten. Zur Verstärkung des Fokus auf die langfristige Strategie, Aufsicht und Governance und zur besseren Wahrung der Unabhängigkeit von der Geschäftsleitung enthält die Gesamtentschädigung keine erfolgsabhängige Vergütungskomponente.
Während der Amtszeit haben Mitglieder des Bankrats Anspruch auf die für das Personal der Basler Kantonalbank vorgesehenen vergünstigten Konditionen bei der Inanspruchnahme von Bankdienstleistungen und Krediten der Basler Kantonalbank.
Bankratsmitglieder dürfen von der Basler Kantonalbank weder direkt noch indirekt Honorare oder andere geldwerte Leistungen annehmen, welche über die im Reglement über die Entschädigungen des Bankrats festgelegten Vergütungen hinausgehen. Ebenso untersagt ist die Annahme von Honoraren oder geldwerten Leistungen, welche die Bankratsmitglieder von externen Leistungserbringern der Gesellschaft erhalten, wenn diese im Zusammenhang mit Dienstleistungen für die Bank stehen. Eine indirekte Ausrichtung liegt namentlich dann vor, wenn die betreffende Leistung nicht an das Mitglied des Bankrats ausgerichtet wurde, sondern an ein Unternehmen oder eine Organisation, an der das Mitglied in wesentlichem Umfang finanziell beteiligt ist oder wesentlich am wirtschaftlichen Erfolg partizipiert. Die Vergütungen im Zusammenhang mit der Organfunktion bei der Bank Cler sind im Geschäftsbericht der Bank Cler offengelegt. Entschädigungen für Tätigkeiten in den Konzerngremien der Basler Kantonalbank (Konzern Prüfungsausschuss und Konzern Risikoausschuss sowie Stiftungsrat der Pensionskasse der Basler Kantonalbank) werden ausschliesslich und abschliessend von den zuständigen Gremien der Basler Kantonalbank geregelt und von der Basler Kantonalbank ausgerichtet und getragen; die Bank Cler richtet für diese Tätigkeiten keine weitere Entschädigung aus.