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Wertberichtigungen und Rückstellungen für nicht gefährdete Forderungen

Gemäss neuer Rechnungslegungsverordnung Art. 25 und Art. 28 sind Banken verpflichtet Wertberichtigungen für Ausfallrisiken auf nicht gefährdeten Forderungen und Rückstellungen für Risiken aus Ausserbilanzgeschäften, für die noch keine Rückstellungen aufgrund eines wahrscheinlichen und verlässlich schätzbaren Mittelabflusses vorhanden sind, zu bilden. Der Konzern BKB ist der Aufsichtskategorie 3 zugeteilt, welche das Institut dazu verpflichtet, neu zusätzlich Wertberichtigungen und Rückstellungen für inhärente Ausfallrisiken zu bilden. Für die Umsetzung der Art. 25 und Art. 28 nutzt der Konzern BKB die Übergangsfrist gemäss neuer Rechnungslegungsverordnung Art. 98, welche einen schrittweisen Aufbau der Wertberichtigungen für Ausfallrisiken spätestens ab dem ersten publizierten Zwischenabschluss des Geschäftsjahres per 30.6.2021 vorsieht.

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