Vorbemerkungen
Die Zusammensetzung des Bankrats ist in § 11 des Gesetzes über die Basler Kantonalbank geregelt. Der Bankrat besteht aus dem Präsidenten, der Vizepräsidentin und weiteren sieben Mitgliedern, wobei die Mehrheit der Mitglieder im Kanton Basel-Stadt wohnhaft sein muss. Das Oberleitungsorgan der Basler Kantonalbank soll zudem ausgewogen zusammengesetzt sein, sodass alle für die Basler Kantonalbank wesentlichen Kompetenzen abgedeckt werden. Die Mitglieder des Bankrats müssen in der Lage sein, die Aktivitäten der Basler Kantonalbank selbstständig zu beurteilen, und über ein genügend grosses Mass an Verständnis für den Leistungsauftrag und die öffentliche Aufgabe der Basler Kantonalbank verfügen. Die Basis dafür bildet eine adäquate akademische Qualifikation, vorzugsweise in Wirtschaftswissenschaften, in Jurisprudenz oder Revision sowie fundierte Branchenkenntnisse des Finanzsektors oder Erfahrungen in Unternehmensführung.
Oberleitungsgremien
Nicht wählbar in den Bankrat sind Mitglieder des Grossen Rats, des Regierungsrats, weitere Magistratspersonen, Mitarbeitende der kantonalen Verwaltung sowie Verwaltungsräte anderer öffentlich-rechtlicher Anstalten des Kantons. Kein Mitglied des Bankrats gehörte der Geschäftsleitung an oder war in anderer Funktion (insbesondere Aufträge, Mandate, Anstellungen) für die Basler Kantonalbank tätig. Personen, die miteinander verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft oder in einem gefestigten Konkubinat leben, im ersten oder zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht gleichzeitig den Bankorganen angehören. Der Regierungsrat schliesst mit den Mitgliedern des Bankrats Mandatsvereinbarungen ab. Das Mandat umfasst die Verpflichtung auf die Eignerstrategie des Kantons Basel-Stadt sowie die Regeln zur Berichterstattung an den Kanton.
Der Regierungsrat hat am 16. Dezember 2020 den Bankrat der Basler Kantonalbank für eine vierjährige Amtsperiode ab 1. April 2021 gewählt.
Der Bankrat konstituierte sich Mitte März 2021 für die Amtsdauer bis 2025. Dabei wurden auch die Ausschüsse des Gremiums bestellt, deren Zusammensetzung per 1. April 2021 in Kraft trat (vgl. Abbildung unter «Vorbemerkungen» in Ziffer 3.5).
Alle Mitglieder erfüllen die Anforderungen an die Unabhängigkeit gemäss FINMA-Rundschreiben 2017/1 «Corporate Governance – Banken».
3.1 Mitglieder des Bankrats
Nachfolgend werden die per 31. Dezember 2023 amtierenden Mitglieder des Bankrats aufgeführt.
Adrian Bult
Präsident (seit 1. April 2017),
Mitglied des Bankrats seit 1. April 2017
Lic. oec. HSG; Ökonom, professioneller Verwaltungsrat
Schweizer Bürger, geb. 19. Januar 1959
Ausschuss:
Vergütungs- und Nominationsausschuss
Kompetenzen:
- Strategische Führung in unterschiedlichen Branchen / Unternehmen im öffentlichen Umfeld
- Bankwesen
- Personal Management, einschliesslich Vergütungswesen
- Informationstechnologie (IT)
- Regulatory Management
Berufliche Laufbahn:
- 2007–2012, Chief Operating Officer (COO), Mitglied der Geschäftsleitung, Avaloq Evolution AG, Zürich
- 2006–2007, Chief Executive Officer (CEO), Swisscom Mobile AG, Bern; Mitglied der Gruppenleitung, Swisscom AG, Bern
- 2001–2006, Chief Executive Officer (CEO), Swisscom Fixnet AG, Bern; Mitglied der Gruppenleitung, Swisscom AG, Bern
- 1998–2000, Chief Information Officer (CIO), Mitglied der Gruppenleitung, Swisscom AG, Bern
- 1997–1998, Leiter Informatik, Telekom PTT 1997, Regionenleiter Schweiz/Österreich/Osteuropa/Deutschland, IBM (Schweiz)
- 1995–1996, Profit-Center-Leiter Banken Schweiz/ Österreich/Osteuropa, IBM (Schweiz, Österreich); Mitglied der Geschäftsleitung, IBM (Schweiz)
- 1989–1994, Abteilungsleiter Marktentwicklung Banken, Profit-Center-Leiter Banken, IBM (Schweiz), Zürich
- 1988–1989, Industry-Spezialist, IBM (United Kingdom)
- 1984–1987, Marketing Assistant, Verkaufsberater, IBM (Schweiz), Zürich
Mandate:
- Seit 2022, Mitglied des Verwaltungsrats, GARAIO REM AG, Bern
- Seit 2022, Mitglied des Verwaltungsrats, Lukowa AG, Luzern
- Seit 2015, Mitglied des Verwaltungsrats, Parsumo Capital AG, Zürich
- Seit 2013, Mitglied des Verwaltungsrats, SWICA, Winterthur
- Seit 2012, Mitglied des Verwaltungsrats, Alfred Müller AG, Baar
- Seit 2011, Mitglied des Verwaltungsrats, AdNovum, Zürich (seit 2016, Präsident des Verwaltungsrats)
- Seit 2007, Mitglied des Verwaltungsrats der Swissgrid AG, Laufenburg (seit 2012, Präsident des Verwaltungsrats)
Dr. Christine Hehli Hidber
Vizepräsidentin (seit 1. April 2017),
Mitglied des Bankrats seit 1. April 2017
Dr. iur., Advokatin
Schweizer Bürgerin, geb. 18. Juli 1968
Ausschüsse:
Prüfungsausschuss (Vizepräsidentin)
Vergütungs- und Nominationsausschuss
Kompetenzen:
- Bankwesen
- Handel, Kredit- und Anlagegeschäft
- Finanzwesen, Revision, Rechnungswesen
- Personal Management, einschliesslich Vergütungswesen
- Legal & Compliance
- Regulatory Management
- Outsourcing, Datenschutz
- Tätigkeit als Anwältin (beratend und forensisch)
Berufliche Laufbahn:
- Seit 2022, Partnerin und Mitinhaberin, Becker I Gurini I Partner, Lenzburg
- 2012–2021, Partnerin, Stv. Geschäftsführerin, Binder Rechtsanwälte, Lenzburg und Baden
- 2009–2011, Inhaberin, Advokatur Hehli Hidber, Lenzburg
- 1998–2008, UBS AG, Zürich und London
- 2002–2007, Head Corporate Legal und Executive Director, Litigation Manager, UBS Investment Bank Schweiz, Zürich-Opfikon
- 2000–2001, International Assignee, UBS Warburg, London
- 1998–2002, Rechtskonsulentin, UBS Investment Bank Schweiz, Zürich-Opfikon
Mandate:
- Seit 2021, Vizepräsidentin Stiftung Künstlerhaus Boswil, Boswil
- Seit 2020, Vizepräsidentin, Hapimag AG, Steinhausen, Zug
- Seit 2019, Mitglied des Verwaltungsrats, Hapimag AG, Steinhausen, Zug
- Seit 2015, Mitglied des Verwaltungsrats, Basler & Hofmann AG (Ingenieure, Planer und Berater), Zürich
- Seit 2015, Mitglied des Beirats, Law School HSG Universität St. Gallen, St. Gallen
Urs Berger
Mitglied des Bankrats seit 8. Januar 2014
Maturität; Hochschule St. Gallen, acht Semester Studium der Ökonomie mit Vertiefung in Versicherung und Risk Management
Schweizer Bürger, geb. 28. April 1951
Ausschuss:
Vergütungs- und Nominationsausschuss (Vorsitz)
Kompetenzen:
- Operatives Management in mittleren und grossen nationalen Unternehmen
- Strategische Führung von Versicherungen und Unternehmen in anderen Branchen (national und international)
- Aus- und Weiterbildungswesen
- Startups und technologische Transformation (Investor und Förderer)
- Aufbau und Führung grosser Schweizer Stiftungen
- Personal Management, einschliesslich Vergütungswesen
- Führung Schweizerischer Versicherungsverband
- Anlagegeschäft
- Beteiligungsmanagement
- Regulatory Management
Berufliche Laufbahn:
- 2011–2023, Präsident des Verwaltungsrats, Schweizerische Mobiliar Genossenschaft, Schweizerische Mobiliar Holding AG, Bern
- 2003–2011, Chief Executive Officer (CEO), Gruppe Mobiliar, Bern
- 2000–2002, Vizepräsident des Verwaltungsrats, Baloise Bank SoBa, Basel
- 1999–2002, Mitglied der Konzernleitung, Baloise-Gruppe, Basel
- 1994–1998, Mitglied der Geschäftsleitung Schweiz, Basler Versicherungen, Basel
- 1981–1993, Industrieberater für Sach- und Technische Versicherungen, Leitung Risk Management Service, Zürich Versicherung, Zürich
- 1978–1981, Versicherungsbroker, Walser Consulting, Zürich
Mandate:
- Seit 2023, Mitglied des Verwaltungsrats, impulzity (PCP Impulse AG), Zürich
- Seit 2022, Mitglied des Verwaltungsrats, ILEVE OPTICS AG, Stettlen
- Seit 2020, Mitglied des Verwaltungsrats, SZ Consulting AG, Brig
- Seit 2020, Mitglied des Verwaltungsrats (Vizepräsident), Ringier AG, Zürich
- Seit 2017, Mitglied des Verwaltungsrats, Sensopro AG, Münsingen
- Seit 2017, Präsident der Stiftung Entschädigungsfonds für Asbestopfer, Bern
- Seit 2017, Präsident der Swiss Entrepreneurs Foundation, Bern
- Seit 2010, Mitglied des Aufsichtsrats, Gothaer Versicherungsbank, Gothaer Finanzholding AG, Köln
- Seit 2006, Mitglied des Verwaltungsrats, vanBaerle AG, Münchenstein
Mathis Büttiker
Mitglied des Bankrats seit 1. April 2021
Lic.iur. Rechtsanwalt, Executive MBA
Schweizer Bürger, geb. 5. April 1969
Ausschuss:
Vergütungs- und Nominationsausschuss
Kompetenzen:
- Operative und strategische Führung von Privatbanken
- Handels- und Anlagegeschäft
- Wealth Management und Family Office Services
- Personal Management, einschliesslich Vergütungswesen
- Stiftungswesen und Philanthropie
Berufliche Laufbahn:
- Seit 2019, Geschäftsführender Inhaber, BTK21 AG, Basel
- 2018–2019, Mitglied der Leitung Wealth Management, Managing Director, Bank Vontobel AG, Zürich
- 2018, Mitglied der Geschäftsleitung / Leiter Investment Office Raiffeisen Gruppe, Notenstein La Roche Privatbank AG, St. Gallen
- 2016–2018, Mitglied der Geschäftsleitung / Leiter Investment Solutions, Notenstein La Roche Privatbank AG, St. Gallen
- 2015–2016, Managing Director, Notenstein La Roche Privatbank AG, St. Gallen
- 2014–2015, Mitglied der Geschäftsleitung, Mitinhaber, Bank La Roche & Co AG, Basel
- 2013, Mitglied der Geschäftsleitung, unbeschränkt haftender Teilhaber, La Roche & Co Banquiers, Basel
- 2008–2012, Mitglied der Geschäftsleitung, beschränkt haftender Teilhaber, La Roche & Co Banquiers, Basel und Hong Kong SAR
- 2005–2007, Stellvertretender Direktor, La Roche & Co Banquiers, Basel
- 2004, Rechtskonsulent, La Roche & Co Banquiers, Basel
- 2003–2004, Mitglied der Geschäftsleitung, Direktor, ITAG Internationale Treuhand AG, Basel
- 2001–2002, Vizedirektor, ITAG Internationale Treuhand AG, Basel
Mandate:
- Seit 2023, Mitglied des Verwaltungsrats, Endress Familien AG, Reinach BL
- Seit 2020, Mitglied des Verwaltungsrats, BTK21 Web AG, Baar
- Seit 2020, Mitglied des Verwaltungsrats, 3WAG AG, Baar
- Seit 2019, Mitglied des Verwaltungsrats, BTK21 AG, Basel
- Seit 2018, Mitglied des Stiftungsrats, DCS Stiftung, Basel
- Seit 2017, Mitglied des Verwaltungsrats, Endress+Hauser AG, Reinach
- Seit 2016, Mitglied des Stiftungsrats, A. Michael und Ursula La Roche Stiftung, Basel
- Seit 2015, Mitglied des Stiftungsrats, Stiftung für das Kunstmuseum Basel, Basel
- Seit 2015, Mitglied des Vorstands, Verein Smiling Gecko, Dübendorf
- Seit 2014, Mitglied des Stiftungsrats, Stiftung Dychrain, Basel
- 2014-2023, Mitglied des Stiftungsrats, Henriette Louise Iselin Stiftung, Basel
- Seit 2001, Mitglied des Stiftungsrats, Fondation Claude et Giuliana, Vaduz
- Seit 2001, Präsident des Stiftungsrats, Stiftung für cerebral Gelähmte, Basel
Dr. Jacqueline Henn
Mitglied des Bankrats seit 1. April 2017
Dr. oec.; Dozentin an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel
Doppelbürgerin Schweiz/Deutschland, geb. 12. August 1969
Ausschuss:
Risikoausschuss
Kompetenzen:
- Finanzmarkttheorie
- Risikomanagement und Risikomodelle
- Nachhaltigkeit
- Compliance
Berufliche Laufbahn:
- 2015–2017, Mitglied des Verwaltungsrats, Bank Cler AG, Basel
- 2004–2019, Studiengangleiterin des CAS Financial Markets, Universität Basel, Basel
- Seit 2001, Dozentin an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, Universität Basel, Basel
- 1997–2000, Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Schweizerischen Institut für Banken und Finanzen, Universität St. Gallen
- 1995–1996, Controlling, Verantwortlich für Einführung Marktzinsmethode, St. Galler Kantonalbank, St. Gallen
- 1994, Controlling, Verantwortlich für Einführung Activity Based Costing, DG-Bank Hong Kong Branch, Hong Kong
Mandate:
- Seit 2023, Co-Präsidentin der Vorsorgekommission der Musik-Akademie Basel
- Seit 2021, Stiftungsrätin (seit 2022 Vizepräsidentin des Stiftungsrats) der Nest Sammelstiftung, Zürich
- Seit 2021, Mitglied der Anlagekommission der Universität Basel
- Seit 2019, Mitglied der Anlagekommission der Nest Sammelstiftung, Zürich
- Seit 2013, Mitglied der Curriculumskommission, Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät, Universität Basel, Basel
- Seit 2006, Mitglied der Fakultätsversammlung, Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät, Universität Basel, Basel
Priscilla M. Leimgruber
Mitglied des Bankrats seit 1. April 2017
Executive MBA; Fürsprecherin
Schweizer Bürgerin, geb. 10. April 1970
Ausschuss:
Risikoausschuss
Kompetenzen:
- Strategische Führung im Bankwesen
- Strategische Führung in der Energiewirtschaft inkl. Beteiligungsmanagement
- Nachhaltigkeit
- Risiko Management
- IT
Berufliche Laufbahn:
- Seit 2023 Leiterin IT, Risk und Beteiligung, Primeo Energie, Münchenstein
- 2015–2023, Leiterin Beteiligungs-/Riskmanagement, Primeo Energie, Münchenstein
- 2009–2014, Managing Director, Head Finance & Administration, International Capital Market Association, Zürich
- 2002–2009, Bereichsleiterin Finanz & Logistik, Mitglied der Geschäftsleitung, Glarner Kantonalbank, Glarus
- 2001–2002, Consultant Risikomanagement, Arthur Anderson AG/Ernst & Young AG, Zürich
- 1999–2001, Leiterin Kreditrisikocontrolling, Schweizer Verband der Raiffeisenbanken
- 1996–1998, Mitarbeiterin Rechtsdienst, Schweizer Verband der Raiffeisenbanken
Mandate:
- Seit 2019, Mitglied des Verwaltungsrats, Primeo Energie France, Frankreich
- Seit 2018, Mitglied des Verwaltungsrats, aventron AG, Schweiz
- Seit 2018, Mitglied des Verwaltungsrats, aventron Holding AG, Schweiz
- Seit 2018, Mitglied des Verwaltungsrats, WOT Wärmeverbund Oberwil-Therwil, Oberwil
- Seit 2018, Mitglied des Verwaltungsrats AEB Alternativ-Energie Birsfelden AG, Birsfelden
- Seit 2016, Mitinhaberin, Generalum GmbH, Zwingen
- Seit 2015, Conseil d’administration, Reseaux de chaleur urbains d’Alsace, France
- Seit 2015, Conseil d’administration, Reseaux de chaleur urbains de l’Est, France
Domenico Scala
Mitglied des Bankrats seit 1. April 2017
Ökonom, professioneller Verwaltungsrat
Doppelbürger Schweiz/Italien, geb. 3. Mai 1965
Ausschüsse:
Risikoausschuss (Vorsitz)
Prüfungsausschuss
Kompetenzen:
- Strategische Führung von Unternehmen in unterschiedlichen Branchen
- Erfahrung in der operativen Konzernführung internationaler Unternehmen
- Finanzwesen, Revision, Rechnungswesen
- Risikomanagement
- Compliance
Berufliche Laufbahn:
- 2007–2011, Chief Executive Officer (CEO), Nobel Biocare AG, Zürich
- 2003–2007, Chief Financial Officer (CFO), Syngenta AG, Basel
- 2000–2003, Group Treasurer, Roche Holding AG, Basel
- 1998–2000, Head of Corporate Finance, Roche Holding AG, Basel
- 1995–1998, Area Director Corporate Finance, Roche Holding AG, Basel
- 1993–1995, Finance Director, Panalpina (Italy), Italien
- 1990–1993, Senior Internal Auditor, Nestle SA, Vevey
Mandate:
- 2014–2023, Präsident des Verwaltungsrats, BAKBASEL Economics AG, Basel
- Seit 2015, Präsident des Vorstands, BaselArea.swiss, Basel
- Seit 2016, Präsident des Verwaltungsrats, Basilea Pharmaceutica AG, Basel
- Seit 2017, Präsident des Verwaltungsrats, Oettinger Davidoff AG, Basel
- Seit 2017, Präsident des Verwaltungsrats, Testaris AG, Basel
- Seit 2019, Präsident des Verwaltungsrats, Switzerland Innovation Park BaselArea
Karoline Sutter
Mitglied des Bankrats seit 1. April 2013
Lic. phil. I; Unternehmensberaterin öffentliche Verwaltung NPO
Schweizer Bürgerin, geb. 14. Oktober 1973
Ausschuss:
Prüfungsausschuss (Vorsitz)
Kompetenzen:
- Finanzwesen, Revision, Rechnungswesen
- Organisationsentwicklung und Führung
- Corporate Governance
Berufliche Laufbahn:
- Seit 2019, Inhaberin Karoline Sutter Beratung, Basel
- 2009–2019, Unternehmensberaterin und Revisorin öffentliche Verwaltung NPO, Vizedirektorin, BDO AG, Basel
- 2003–2009, Gemeindeverwalterin, Einwohner- und Bürgergemeinde, Reigoldswil
- 2000–2003, Mitarbeiterin der Parlamentsdienste des Grossen Rats und des Verfassungsrats des Kantons Basel-Stadt, Basel
Mandate:
- Seit 2023, Mandat Standortförderung Schwarzbubenland
- 2021–2023, Mandat Standortförderung Laufental-Schwarzbubenland im Auftrag der Promotion Laufental und des Forums Schwarzbubenland
- Seit 2020, Vorstand Schweizerischer Verband der Akademikerinnen, Sektion Basel
- Seit 2014, Mitglied des Vorstands, Wohnbaugenossenschaft Reussstrasse 34, Basel
- Seit 2014, Mitglied des Stiftungsrats, Werk der Gemeindeschwestern vom Roten Kreuz, Basel
Prof. Dr. Kristyna Ters
Mitglied des Bankrats seit 1. April 2021
Prof. Dr. rer. pol., Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW, Hochschule für Wirtschaft, Basel
Schweizer Bürgerin, geb. 29. Oktober 1978
Ausschuss:
Risikoausschuss
Kompetenzen:
- Handelstätigkeit bei einer Bank
- Finanzmarkttheorie
- Geldtheorie und Makroökonomie
- Risikomanagement und Risikomodelle
- Nachhaltigkeit
- Compliance
Berufliche Laufbahn:
- Seit 2020, Professor of Credit Risk and Finance, University of Applied Sciences and Arts Northwestern Switzerland FHNW
- 2015–2020, Postdoctoral Researcher, University of Basel/WWZ
- 2011–2015, PhD Researcher, University of Basel/WWZ
- 2016–2020, BIS Research Fellow, Bank for International Settlements (BIS)
- 2013–2020, Lecturer, University of Applied Sciences and Arts Northwestern Switzerland FHNW
- 2015–2016, Research Advisor, Česká národní banka (CNB)
- 2012, Quantitative Analyst, Vescore Solutions AG
- 2006–2008, Senior Portfolio Manager & Analyst Fixed Income, Head of Trading Desk Infidar Investment Advisory, Bank Julius Bär Group
- 2004–2006, Senior Fixed Income Analyst, UBS Wealth Management Research
- 2000–2004, Fixed Income Analyst, VZ VermögensZentrum
Mandate:
- Seit März 2020, Delegierte der Basellandschaftlichen Pensionskasse BLPK
- Seit April 2021, Research Fellow, University of Basel/WWZ
3.2 Weitere Tätigkeiten und Interessenbindungen
Die weiteren Tätigkeiten und Interessenbindungen der Mitglieder des Bankrats sind unter Ziffer 3.1 aufgeführt.
3.3 Zulässigkeit von Tätigkeiten ausserhalb der Basler Kantonalbank
Im Gesetz über die Basler Kantonalbank gibt es keine spezifische Regelung, in welcher die maximale Anzahl der zulässigen Tätigkeiten in obersten Leitungs- und Verwaltungsorganen von Unternehmen und anderen Rechtseinheiten, die nicht durch die Basler Kantonalbank kontrolliert werden, für Mitglieder des Bankrats beschränkt wird. Hingegen gibt es spezifische weitere Tätigkeiten, welche mit der Wahl in den Bankrat unvereinbar sind (vgl. § 11 Abs. 5 und 6; siehe auch unter Vorbemerkungen).
3.4 Wahl und Amtszeit
Die Anzahl der Mitglieder des Bankrats ist im Gesetz über die Basler Kantonalbank (§ 11 Abs. 1) auf mindestens sieben bis maximal elf Mitglieder (inkl. Präsident und Vizepräsident) beschränkt und die Wahl der Mitglieder und des Präsidenten sowie der Vizepräsidentin erfolgt durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt.
Im Übrigen konstituiert sich der Bankrat selbst. Die Amtsdauer beträgt vorbehältlich einer Abberufung durch den Regierungsrat vier Jahre. Insgesamt darf die Amtszeit eines Mitglieds 16 Jahre nicht überschreiten.
Der Regierungsrat hat am 16. Dezember 2020 den Bankrat der Basler Kantonalbank für eine vierjährige Amtsperiode ab 1. April 2021 gewählt, d.h., die Amtsdauer aller Mitglieder des Bankrats läuft bis Ende März 2025.
Erstmalige Wahl in den Bankrat
|
Funktion |
Erstmalige Ernennung |
Adrian Bult |
Präsident (seit 1.4.2017) |
1.4.2017 |
Dr. Christine Hehli Hidber |
Vizepräsidentin (seit 1.4.2017) |
1.4.2017 |
Urs Berger |
|
8.1.2014 |
Mathis Büttiker |
|
1.4.2021 |
Dr. Jacqueline Henn |
|
1.4.2017 |
Priscilla M. Leimgruber |
|
1.4.2017 |
Domenico Scala |
|
1.4.2017 |
Karoline Sutter |
|
1.4.2013 |
Prof. Dr. Kristyna Ters |
|
1.4.2021 |
3.5 Interne Organisation
Bankrat
§ 12 des Gesetzes über die Basler Kantonalbank nennt die dem Bankrat obliegenden unübertragbaren und unentziehbaren Oberleitungs-, Aufsichts- und Kontrollaufgaben. Diese umfassen insbesondere die Festlegung der Organisation, den Erlass des Geschäfts- und Organisationsreglements unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat, den Erlass weiterer Spezialreglemente sowie die Erteilung der dafür notwendigen Weisungen. Der Bankrat beschliesst zudem die Unternehmensstrategie auf der Basis des Gesetzes und der Eignerstrategie sowie der Risikopolitik. Zu den Aufgaben des Bankrats gehören auch die Ernennung und die Abberufung der Mitglieder der Geschäftsleitung und der zweiten Führungsebene sowie die Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Reglemente und Weisungen. Der Bankrat nimmt ebenfalls die periodische Berichterstattung der Geschäftsleitung über die Lage der Basler Kantonalbank und den laufenden Geschäftsgang, sowie über die Nachhaltigkeitsleistung entgegen.
Der Bankrat ernennt die Leiterin oder den Leiter des Konzerninspektorats und beruft diese bei Bedarf ab. Er nimmt zudem den Bericht des Konzerninspektorats entgegen und hat die Aufsicht über die Umsetzung der Verbesserungsvorschläge des Konzerninspektorats. Der Bankrat stellt den Antrag an den Regierungsrat bezüglich Wahl der Prüfgesellschaft. Er nimmt die Berichte der Prüfgesellschaft über die Aufsichts- und Rechnungsprüfung entgegen, bespricht diese und hat die Aufsicht über die Umsetzung ihrer Verbesserungsvorschläge. Der Bankrat sorgt für die Weiterleitung der Berichte der Prüfgesellschaft an den Regierungsrat unter Beachtung des Bankkundengeheimnisses. Zudem entscheidet der Bankrat über die Eröffnung und die Schliessung von Geschäfts- und Zweigstellen, über die Gründung, den Erwerb und die Veräusserung von Tochtergesellschaften und anderen wesentlichen Beteiligungen sowie über die Errichtung von Stiftungen. Er trägt die Verantwortung für die Errichtung und Aufrechterhaltung einer den Erfordernissen der Basler Kantonalbank und den gesetzlichen Bestimmungen genügenden Rechnungslegung und Finanzplanung sowie für ein den gesetzlichen Anforderungen genügendes Risikomanagement und internes Kontrollsystem (IKS).
Unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat legt der Bankrat das Entschädigungsmodell für den Bankrat fest und verabschiedet den Geschäftsbericht (Jahresbericht und Jahresrechnung). Ebenfalls mit Zustimmung des Regierungsrats entscheidet der Bankrat über die Schaffung, Erhöhung und Reduktion des Partizipationsscheinkapitals, die Ausgabe von Partizipationsscheinen sowie die Festsetzung der Dividende auf das Partizipationsscheinkapital.
Der Bankrat kann gemäss § 13 des Gesetzes über die Basler Kantonalbank auch die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse sowie die Überwachung von Geschäften den Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Er bildet aus seiner Mitte mindestens einen Prüfungs- und Risikoausschuss sowie einen Entschädigungsausschuss. Der Bankrat hat im Rahmen der Überarbeitung des Geschäfts- und Organisationsreglements über die Neuregelung der Ausschüsse und deren Aufgaben und Funktionen zu entscheiden.
Personelle Zusammensetzung des Bankrats und seiner Ausschüsse per 31. Dezember 2023
|
Bankrat |
Risikoausschuss |
Prüfungsausschuss |
Vergütungs- und Nominationsausschuss |
Adrian Bult |
Präsident |
|
|
Mitglied |
Dr. Christine Hehli Hidber |
Vizepräsidentin |
|
Mitglied |
Mitglied |
Urs Berger |
Mitglied |
|
|
Vorsitz |
Mathis Büttiker |
Mitglied |
|
|
Mitglied |
Dr. Jacqueline Henn |
Mitglied |
Mitglied |
|
|
Priscilla M. Leimgruber |
Mitglied |
Mitglied |
|
|
Domenico Scala |
Mitglied |
Vorsitz |
Mitglied |
|
Karoline Sutter |
Mitglied |
|
Vorsitz |
|
Prof. Dr. Kristyna Ters |
Mitglied |
Mitglied |
|
|
Zur Rolle als oberstes Aufsichts- und Leitungsorgan des Konzerns BKB wird auch auf den Abschnitt Konzernstruktur verwiesen.
Der Bankrat versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, sooft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens einmal pro Quartal. Zudem können unter Angabe der Traktanden drei Mitglieder des Bankrats oder die Geschäftsleitung vom Bankratspräsidenten die Einberufung verlangen. An den Sitzungen nehmen in der Regel die Mitglieder der Geschäftsleitung mit beratender Stimme teil. Bei der Behandlung von Geschäften, welche die Revision betreffen, so etwa bei der Behandlung von Berichten des Konzerninspektorats oder der externen Prüfgesellschaft, nehmen der Leiter des Konzerninspektorats mit beratender Stimme und der leitende Prüfer der externen Prüfgesellschaft an der Sitzung des Bankrats teil. Je nach Art der zu behandelnden Geschäfte nehmen unter Umständen noch weitere Personen mit beratender Stimme an der Bankratssitzung teil. Bei der Behandlung von Geschäften, die das Vergütungssystem betreffen, finden die Beratung und die Beschlussfassung im Bankrat in der Regel in Anwesenheit des CEO, jedoch unter Ausschluss der übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung der Basler Kantonalbank statt. Bankratsinterne Geschäfte, wie insbesondere die Festlegung der Vergütungen für die Bankratsmitglieder und die Selbstevaluation des Bankrats, werden im Bankrat ohne Anwesenheit von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Basler Kantonalbank behandelt.
Eine Selbstevaluation wird in der Regel jährlich durchgeführt, letztmals im Februar 2023.
Seine Beschlüsse fasst der Bankrat in der Regel aufgrund der Berichte und der Anträge eines seiner Ausschüsse oder der Geschäftsleitung. Der Bankrat und seine Ausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit, wobei der Präsident bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt. Im Berichtsjahr wurden elf Sitzungen vor Ort und mit einzelnen Teilnehmenden per Telefon- oder Videokonferenz abgehalten, die innerhalb des Kalenderjahrs in zeitlicher Hinsicht gleichmässig verteilt waren. Im Sinne der obenstehenden Ausführungen nahmen die Mitglieder der Geschäftsleitung an allen diesen Bankratssitzungen ganz oder teilweise teil. Die durchschnittliche Sitzungsdauer betrug rund vier Stunden. Externe Berater wurden keine beigezogen.
Vorgehen bei Interessenkonflikten
Die Mitglieder des Bankrats haben jegliche Interessenkonflikte dem Präsidenten des Bankrats bzw. dem Vorsitz des Ausschusses offenzulegen, sobald sich das Mitglied der Existenz eines Interessenkonflikts bewusst wird. Dabei ist es unerheblich, ob die Interessenkonflikte genereller Natur sind oder in Zusammenhang mit einer in einer Sitzung zu diskutierender Angelegenheit stehen. Die Anzeige des Interessenkonflikts ist im Sitzungsprotokoll zu dokumentieren. Im Zweifelsfall ersucht der Präsident den Bankrat um eine Entscheidung, ob ein Interessenkonflikt vorliegt. Das betroffene Mitglied tritt bei allen Angelegenheiten, die vom Interessenkonflikt berührt sind, in den Ausstand. Das Mitglied und die an den betreffenden Sitzungen teilnehmenden Personen haben in jedem Fall in den Ausstand zu treten, wenn der Beratungsgegenstand sie persönlich, ihre Ehe- oder Lebenspartner, Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie, Geschwister oder deren Ehepartner sowie Personen, die sie vertreten, die eigene Firma oder juristische Personen, deren Geschäftsleitung, Verwaltung oder Prüfgesellschaft sie oder vorgenannte Personen angehören, betrifft.
Gemeinsame Regeln für die Ausschüsse
Die ständigen Ausschüsse analysieren ihre jeweiligen Sach- und Personalbereiche, bereiten in ihrem Zuständigkeitsgebiet die Grundlagen für die Sitzungen des Bankrats vor und unterstützen den Bankrat im Zusammenhang mit seiner Aufsichts- und Kontrollfunktion. Die Aufgaben von Ad-hoc-Ausschüssen legt der Bankrat jeweils anlässlich ihrer Bildung fest.
Der Prüfungs- und der Risikoausschuss sowie der Vergütungs- und der Nominationsausschuss setzen sich aus unabhängigen Mitgliedern des Bankrats zusammen. Als unabhängig gilt, wer nicht in anderer Funktion im Konzern beschäftigt ist und dies auch nicht innerhalb der letzten zwei Jahre gewesen ist. Mitglieder des Bankrats, die innerhalb der letzten zwei Jahre nicht bei der Prüfgesellschaft als leitender Prüfer für eine Konzernfinanzgesellschaft oder den Konzern beschäftigt gewesen sind, gelten ebenfalls als unabhängig, wenn sie zusätzlich keine geschäftliche Beziehung zum Konzern aufweisen, die zu Interessenkonflikten führt.
Der Vorsitz eines ständigen Ausschusses muss bei einem unabhängigen Mitglied des Bankrats liegen und dieses Mitglied darf nicht zugleich den Vorsitz eines anderen ständigen Ausschusses innehaben.
Die Ausschüsse versammeln sich auf Einladung des jeweiligen Vorsitzes, sooft es die Geschäfte erfordern. Zudem können unter Angabe der Traktanden der Bankratspräsident, zwei Mitglieder eines Ausschusses, die Geschäftsleitung oder die Konzernleitung beim Vorsitz die Einberufung einer Sitzung eines Ausschusses verlangen. Die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse in der Regel aufgrund eines Berichts und Antrags der Geschäftsleitung, der Konzernleitung oder einer von diesen oder dem Ausschuss selbst beauftragten Person. Die Ausschüsse ziehen bei Bedarf weitere Personen mit beratender Stimme hinzu. Über die Beratungen wird ein Protokoll geführt.
Prüfungsausschuss
Der Bankrat setzt einen Prüfungsausschuss für die Basler Kantonalbank und den Konzern ein. Der Vorsitz und alle weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses werden auf Antrag des Vergütungs- und Nominationsausschusses vom Bankrat gewählt. Er besteht aus drei Mitgliedern, die alle dem Bankrat angehören. Zusätzlich gelten die gemeinsamen Regeln für die Ausschüsse. Der Prüfungsausschuss unterstützt den Bankrat bei der Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgaben. Die Bank Cler unterhält einen hiervon separaten Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss der Basler Kantonalbank und derjenige der Bank Cler führen periodisch gemeinsame Sitzungen durch.
Der Prüfungsausschuss hat sich personell hinreichend von den anderen ständigen Ausschüssen zu unterscheiden und besteht aus drei Mitgliedern, die alle dem Bankrat angehören. Der Bankratspräsident darf dem Prüfungsausschuss der Basler Kantonalbank nicht angehören. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses verfügen über angemessene Kenntnisse und Erfahrungen im Finanz- und Rechnungswesen und sind mit der Tätigkeit der internen und externen Prüfer sowie den Grundprinzipien eines internen Kontrollsystems vertraut. Ein Mitglied des Risikoausschusses nimmt in der Regel Einsitz im Prüfungsausschuss.
Nachstehend werden die per 31. Dezember 2023 geltenden wichtigsten Regelungen beschrieben.
Der Prüfungsausschuss nimmt gleichzeitig Aufgaben im Stammhaus und im Konzern war und ist insbesondere zuständig für die Überwachung und Beurteilung der finanziellen Berichterstattung und der Integrität der Finanzabschlüsse inklusive der Konzernrechnung einschliesslich deren Besprechung mit dem Chief Financial Officer, dem leitenden Prüfer und der Leitung Konzerninspektorat. Die Überwachung und Beurteilung umfasst unter anderem die Ausarbeitung von allgemeinen Grundsätzen zur finanziellen Berichterstattung an den Bankrat, die kritische Analyse der Finanzabschlüsse (Jahres- und publizierte Zwischenabschlüsse) sowie die Berichterstattung an den Bankrat inklusive der Genehmigungsempfehlung. Ebenso überwacht und beurteilt der Prüfungsausschuss die Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Kontrolle im Bereich der finanziellen Berichterstattung und stellt sicher, dass die internen Kontrollen bei wesentlichen Änderungen im Risikoprofil, in der Organisation und im regulatorischen Umfeld angepasst werden. Zum anderen gibt der Prüfungsausschuss im Konzern eine Empfehlung an den Bankrat ab, ob der Konzernlagebericht und die Konzernrechnung zuhanden des Regierungsrats verabschiedet und ob die zu publizierenden Zwischenabschlüsse genehmigt werden können.
Die Überwachung und Beurteilung der Wirksamkeit und der Unabhängigkeit der Prüfgesellschaft sowie deren Zusammenwirken mit dem Konzerninspektorat gehört ebenfalls zur Verantwortlichkeit des Prüfungsausschusses. Dazu gehört auch die Besprechung der Prüfberichte mit dem leitenden Prüfer und mit der Leitung Konzerninspektorat. Des Weiteren wird mindestens jährlich eine kritische Würdigung der Risikoanalyse sowie der Prüfstrategie des Konzerninspektorats und der Prüfgesellschaft vorgenommen. Ebenfalls ist der Prüfungsausschuss dafür zuständig, den Bericht zur Aufsichtsprüfung, den umfassenden Bericht gemäss Art. 728b Abs. 1 OR, das Prüfungsergebnis des Konzerninspektorats sowie weiterer Berichte der Prüfgesellschaft und von Dritten kritisch zu würdigen. Der Prüfungsausschuss vergewissert sich ferner, ob Mängel behoben bzw. Empfehlungen umgesetzt worden sind. Schliesslich werden vom Prüfungsausschuss die Leistung und Entschädigung der Prüfgesellschaft sowie die Kooperation zwischen dem Konzerninspektorat und der Prüfgesellschaft beurteilt.
Die Überwachung und Beurteilung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems (IKS), namentlich der Compliance-Funktion, der unternehmensweiten Prozesskontrollen, der Risikokontrollen sowie der internen Revision (Konzerninspektorat), gehört in die Zuständigkeit des Prüfungsausschusses. Diese beinhaltet unter anderem die Ausarbeitung von allgemeinen Grundsätzen bzgl. Konzerninspektorat zuhanden des Bankrats, die Erörterung des Reglements betreffend Compliance-Funktion auf Stufe Stammhaus nach Massgabe der einheitlichen Grundsätze im Konzern sowie die Antragstellung zum Erlass des Reglements Compliance-Funktion und Entgegennahme sowie Würdigung der Berichterstattung der Compliance-Funktion.
An den Sitzungen nehmen in der Regel der leitende Prüfer der externen Prüfgesellschaft sowie der Leiter des Konzerninspektorats oder deren Stellvertretung ohne Stimmrecht teil. Je nach Bedarf können weitere Personen mit beratender Stimme zugezogen werden. Die externe Prüfgesellschaft und das Konzerninspektorat sind dem Prüfungsausschuss gegenüber uneingeschränkt auskunftspflichtig. Ausserhalb von Sitzungen sind entsprechende Auskunftsbegehren an den Vorsitz des Prüfungsausschusses zu richten. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Dokumente. Diese umfassen insbesondere auch sämtliche Prüfberichte der externen Prüfgesellschaft und des Konzerninspektorats. Die Prüfberichte werden zeitnah anlässlich der Sitzungen des Prüfungsausschusses behandelt.
Der Vorsitz des Prüfungsausschusses informiert den Bankrat über die Sitzungen des Prüfungsausschusses und über die Erkenntnisse aus diesen mündlich in der Regel jeweils in der nächsten Sitzung des Bankrats, mindestens aber einmal im Quartal. Zudem werden die Protokolle des Prüfungsausschusses zeitnah dem Präsidenten des Bankrats, dem Konzerninspektorat und allen Mitgliedern des Bankrats zur Verfügung gestellt. Bei Wahrnehmung von besonderen Gefährdungen oder Unregelmässigkeiten wird der Präsident des Bankrats umgehend vom Vorsitz des Prüfungsausschusses informiert.
In der Regel hält der Prüfungsausschuss mindestens eine Sitzung pro Quartal ab. Weitere Sitzungen werden nach Bedarf und Ermessen vom Vorsitz einberufen. Zudem können unter Angabe der Traktanden der Bankratspräsident, zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Geschäftsleitung oder die Konzernleitung beim Vorsitz die Einberufung des Prüfungsausschusses verlangen. Im Berichtsjahr wurden neun Sitzungen abgehalten, die innerhalb des Kalenderjahrs in zeitlicher Hinsicht gleichmässig verteilt waren. Die durchschnittliche Sitzungsdauer betrug rund zweieinhalb Stunden. Es wurden keine Experten beigezogen.
Risikoausschuss
Der Bankrat setzt einen Risikoausschuss für die Basler Kantonalbank und den Konzern ein. Der Vorsitz und alle weiteren Mitglieder des Risikoausschusses werden auf Antrag des Vergütungs- und Nominationsausschusses vom Bankrat gewählt. Er besteht aus vier Mitgliedern, die alle dem Bankrat angehören. Zusätzlich gelten die gemeinsamen Regeln für die Ausschüsse.
Der Risikoausschuss nimmt zugleich Aufgaben im Stammhaus und im Konzern wahr. Er verfügt in seiner Gesamtheit über hinreichende Kenntnisse und Erfahrungen bezüglich Identifikation, Messung und Bewirtschaftung von Risiken und aus unabhängigen Mitgliedern des Bankrats zusammen. Die Bank Cler unterhält einen hiervon separaten Risikoausschuss. Der Risikoausschuss der Basler Kantonalbank und derjenige der Bank Cler führen periodisch gemeinsame Sitzungen durch.
Der Risikoausschuss unterstützt die Oberleitungsorgane der Konzernfinanzgesellschaften bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich Risikomanagement. Der Konzern berichtet über Nachhaltigkeitsaspekte sowie über die Sorgfaltsprüfung für nichtfinanzielle Belange im Nachhaltigkeitsbericht als Teil der Geschäftsberichterstattung. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgt gemäss den Vorgaben der Global Reporting Initiative (GRI) und der Nachhaltigkeitsbericht wird vom Risikoausschuss vorberaten. Die Treibhausgasemissionen in Verbund mit dem Kreditgeschäft (finanzierte Emissionen) werden für 2023 gemäss dem Standard der Partnership for Carbon Accounting Financials (PCAF) offengelegt. Die neuen Anforderungen an die Berichterstattung zu Klimabelangen gemäss Verordnung zur verbindlichen Umsetzung der international anerkannten Empfehlungen der Task Force on Climate-related Financial Disclosures (TCFD) für grosse Schweizer Unternehmen werden erstmals im Bericht 2024 im Frühling 2025 publiziert. Nachstehend wird die per 31. Dezember 2023 geltende Regelung beschrieben.
Im Stammhaus und im Konzern ist der Risikoausschuss insbesondere zuständig für die Erörterung und Antragstellung (Empfehlung) an den Bankrat bezüglich Reglement zum Risikomanagement sowie für die jährliche Beurteilung der Mittelfrist-, Kapital- und Liquiditätsplanung, des Kapitalkostensatzes und der Economic-Profit (EP)-Zielwerte. Mindestens jährlich hat der Risikoausschuss die Risikopolitik und das Reglement zum Risikomanagement auf Stufe Stammhaus zu beurteilen und auf die Übereinstimmung mit der Risikopolitik des Konzerns zu überprüfen. Die Erörterung der Risikotoleranzvorgabe einschliesslich der Risikolimiten für das Stammhaus und die Überwachung im Konzern sowie der Asset-und-Liability-Management (ALM)-Benchmark-Strategie sowie eine entsprechende Antragstellung an den Bankrat gehören zu weiteren Kernaufgaben des Risikoausschusses. Ebenfalls ist der Risikoausschuss zuständig für die Anordnung von Risikominderungsstrategien und -instrumenten im Falle einer Verletzung von Risikolimiten sowie gegebenenfalls für die Genehmigung einer temporären Verletzung der betroffenen Risikolimiten.
Mit Bezug auf das Stammhaus und den Konzern kontrolliert der Risikoausschuss, ob ein geeignetes Risikomanagement mit wirksamen Prozessen entsprechend der Risikolage unterhalten wird und überwacht die Umsetzung der Risikostrategien des Konzerns im Stammhaus sowie die jährliche Erörterung der EP-Ist-Werte mit entsprechender Antragstellung (Empfehlung) an den Bankrat. Ferner nimmt der Risikoausschuss die Berichte der für die Leitung Risikokontrolle des Stammhauses und der Leitung Risikokontrolle Konzern verantwortlichen Person (CRO) entgegen, fasst die Beschlüsse über Organkredite und nimmt mündliche Berichte aus dem Kreditkomitee zu – von diesem als kritisch eingestuften – Positionen und Vorfällen (Exception Reporting) entgegen. Ebenso zu den Aufgaben des Risikoausschusses Konzern gehört der Erlass und die jährliche Erörterung des Fachkonzepts zur wertorientierten Steuerung mit dem Economic Profit (EP), einschliesslich der Methoden und Modelle sowie der Grundsätze betreffend Werttreiber für EP-Steuerung und EP-Messung in den Konzernfinanzgesellschaften.
An den Sitzungen des Risikoausschusses nehmen in der Regel der Chief Financial Officer (CFO), der CEO, der Chief Risk Officer (CRO) und das für den Vertrieb Firmenkunden zuständige Mitglied der Geschäftsleitung beratend teil, aber ohne Stimmrecht. Je nach Bedarf können weitere Personen mit beratender Stimme zugezogen werden. Die Mitglieder des Risikoausschusses erhalten alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen, Auskünfte und Dokumente. Ausserhalb von Sitzungen des Risikoausschusses sind entsprechende Auskunftsbegehren an den Vorsitz des Risikoausschusses zu richten.
Der Vorsitz des Risikoausschusses informiert den Bankrat über die Sitzungen des Risikoausschusses und die Erkenntnisse aus diesen mündlich in der Regel jeweils in der nächsten Sitzung des Bankrats, mindestens aber einmal im Quartal. Zudem werden die Protokolle des Risikoausschusses dem Bankrat, der Geschäftsleitung, der Leitung Risikokontrolle sowie der Leitung Konzerninspektorat zur Verfügung gestellt. Bei einer wesentlichen Änderung des Risikoprofils werden sowohl der Präsident des Bankrats wie auch der Vorsitz des Risikoausschusses umgehend informiert. Bei Verletzung von Risikolimiten, der Anordnung von Risikominderungsstrategien und -instrumenten wie auch bei der allfälligen Genehmigung einer temporären Verletzung einer Risikolimite werden der Präsident des Bankrats, die Geschäftsleitung sowie das Konzerninspektorat vom Vorsitz des Risikoausschusses ebenfalls umgehend informiert. Der Risikoausschuss informiert zudem den Vergütungs- und Nominationsausschuss über die Bewilligung bzw. Ablehnung von bestimmten Organkrediten an die Mitglieder des Bankrats und der Geschäftsleitung.
In der Regel hält der Risikoausschuss mindestens eine Sitzung pro Quartal ab. Weitere Sitzungen werden nach Bedarf und Ermessen durch den Vorsitz einberufen. Zudem können unter Angabe der Traktanden der Bankratspräsident, zwei Mitglieder eines Ausschusses, die Geschäftsleitung, die Konzernleitung oder das Konzern-Risikokomitee beim Vorsitz die Einberufung des Risikoausschusses verlangen. Im Berichtsjahr hat der Risikoausschuss zwölf Sitzungen abgehalten. Die Sitzungen waren innerhalb des Kalenderjahrs in zeitlicher Hinsicht gleichmässig verteilt und dauerten durchschnittlich zweieinhalb Stunden. Externe Berater wurden keine beigezogen.
Vergütungs- und Nominationsausschuss
Der Vergütungs- und Nominationsausschuss besteht aus vier Mitgliedern, die alle dem Bankrat angehören. Der Vorsitz und alle weiteren Mitglieder des Vergütungs- und Nominationsausschusses werden vom Bankrat gewählt. Der Vergütungs- und Nominationsausschuss nimmt zugleich die Aufgaben als Konzern-Vergütungs- und -Nominationsausschuss sowie als Vergütungs- und Nominationsausschuss für die Bank Cler wahr, indem dieser Empfehlungen zuhanden des Verwaltungsrats ausspricht.
Der Vergütungs- und Nominationsausschuss hat die Aufgabe, bei Personal- und Entschädigungsfragen die entsprechenden Geschäfte vorzubereiten sowie an die zuständigen Instanzen zu berichten und Anträge zu stellen. Der Bankrat kann dem Vergütungs- und Nominationsausschuss weitere Aufgaben übertragen.
Der Vergütungs- und Nominationsausschuss nimmt zugleich Aufgaben im Stammhaus und im Konzern wahr und ist insbesondere zuständig für die Beurteilung der Vergütungspolitik der Basler Kantonalbank und die Erteilung entsprechender Empfehlungen zuhanden des Bankrats sowie der Konzernleitung. Der Ausschuss stellt Antrag an den Bankrat betreffend das Entschädigungsmodell für den Bankrat, der Mitglieder der Konzernleitung und das Vergütungsreglement. Er bereitet ebenfalls Personalfragen betreffend Zusammensetzung der Ausschüsse des Bankrats, der Mitglieder der Konzernleitung und deren jeweiligen Vorsitz sowie betreffend Zusammensetzung der Geschäftsleitung und den Verwaltungsrat der Bank Cler vor.
Bezüglich der Kompetenzen bei der Festsetzung der Entschädigung wird auch auf die ausführlichen Angaben im separaten Vergütungsbericht verwiesen. Das jeweilige Mitglied des Bankrats tritt bei der Beratung und der Beschlussfassung im Vergütungs- und Nominationsausschuss in den Ausstand, wenn seine persönliche Vergütung für die Bankratstätigkeit behandelt wird und entsprechende Anträge an den Bankrat vorbereitet oder beschlossen werden. Die Mitglieder der Geschäftsleitung nehmen an den Sitzungen des Vergütungs- und Nominationsausschusses grundsätzlich nicht teil; der Leiter Human Resources ist permanenter Beisitzer ohne Stimmrecht. Zudem werden der CEO und der Leiter Human Resources in geeigneter Weise in die Vorbereitung der Anträge und Entscheidungen eingebunden. Der Vergütungs- und Nominationsausschuss kann weitere externe Personen mit beratender Stimme für spezifische Aspekte beiziehen.
Im Berichtsjahr fanden acht Sitzungen des Vergütungs- und Nominationsausschusses statt. Die Sitzungsdauer betrug im Durchschnitt zwei Stunden. Externe Berater wurden keine beigezogen.
3.6 Kompetenzregelung
Kompetenzen des Bankrats
Die wesentlichen Befugnisse und Kompetenzen des Bankrats wurden bereits unter Ziffer 3.5 dargelegt. Zusätzlich zu den im Gesetz über die Basler Kantonalbank festgehaltenen Aufgaben und Kompetenzen hat der Bankrat aufgrund interner Reglemente nachfolgende spezifische Befugnisse.
Im Stammhaus und im Konzern hat der Bankrat insbesondere die Aufgaben und Befugnisse zur Festlegung der Organisation, zum Erlass der entsprechenden Reglemente sowie zur Erteilung der dafür notwendigen Weisungen. Er ist ermächtigt zur Beschlussfassung über die Unternehmensstrategie und die Risikopolitik. Auf Antrag des Vergütungs- und Nominationsausschusses hat der Bankrat die Befugnis, den CEO und dessen Stellvertretung, die weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung und deren Stellvertretung sowie die Mitglieder der zweiten Führungsebene zu ernennen respektive abzuberufen. Der Bankrat beaufsichtigt die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Reglemente und Weisungen. Er erlässt auf Antrag der Geschäftsleitung das Reglement über die Geschäftsführung. Auf Antrag des Prüfungsausschusses ernennt oder beruft der Bankrat den Leiter des Konzerninspektorats ab, und auf Antrag der Leitung des Konzerninspektorats legt der Bankrat den Personalbestand des Konzerninspektorats fest. Seinerseits stellt der Bankrat einen Auftrag über die Wahl und Abberufung der Prüfgesellschaft an den Regierungsrat.
Der Bankrat entscheidet über die Gründung, den Erwerb und die Veräusserung von Tochtergesellschaften und anderen wesentlichen Beteiligungen. Er ist verantwortlich für die Errichtung und Aufrechterhaltung einer den Erfordernissen der Basler Kantonalbank und den gesetzlichen Bestimmungen genügenden Rechnungslegung und Finanzplanung sowie eines entsprechenden Risikomanagements und angemessenen internen Kontrollsystems (IKS). Der Bankrat erlässt zudem das Reglement über die Partizipationsscheine nach Massgabe von § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Basler Kantonalbank.
Auf Antrag des Risikoausschusses erlässt der Bankrat das Reglement zum Risikomanagement inkl. der Nachhaltigkeitsrisiken auf Stufe Stammhaus und auf Antrag des Prüfungsausschusses das Reglement Compliance-Funktion. Unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat legt der Bankrat, auf Antrag des Vergütungs- und Nominationsausschusses, das Entschädigungsmodell für den Bankrat fest. Auch unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat verabschiedet der Bankrat, auf Antrag des Prüfungsausschusses, den Geschäftsbericht, bestehend aus der Jahresrechnung, dem Lagebericht und der Konzernrechnung, und die publizierten Zwischenabschlüsse. Auf Antrag des Risikoausschusses genehmigt der Bankrat den Nachhaltigkeitsbericht, den Mittelfrist-, Kapital- und den Liquiditätsplan sowie den Kapitalkostensatz und auf Antrag der Geschäftsleitung erlässt der Bankrat das Reglement Kreditkompetenzen. Der Bankrat nimmt ebenfalls Informationen über Vorkommnisse, die den Geschäftsgang wesentlich beeinflussen, und über Finanzierungen von besonderer Bedeutung entgegen.
Zu den weiteren Aufgaben des Bankrats gehört die Genehmigung des Personalbudgets und der Grundsätze der Personalpolitik. Auf Antrag des Vergütungs- und Nominationsausschusses erlässt der Bankrat das Vergütungsreglement und wählt die Mitglieder sowie die Vorsitzenden der Ausschüsse des Bankrats. Auf Antrag des jeweiligen Ausschusses hat der Bankrat die Befugnis, dessen Reglement zu erlassen.
Schliesslich kann der Bankrat über den Beitritt zu Organisationen von Kantonalbanken, Organisationen anderer Banken und Standesorganisationen entscheiden.
Als oberstem Aufsichtsorgan des Konzerns obliegt dem Bankrat die strategische Leitung des Konzerns und in regulatorischer Hinsicht ist er insbesondere dafür zuständig, dass die Konzernfinanzgesellschaften angemessen organisiert sind, über ein angemessenes internes Kontrollsystem (IKS) verfügen sowie die mit ihrer Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken erfassen, begrenzen und überwachen. Des Weiteren ist der Bankrat dafür zuständig, dass die leitenden Personen im Konzern Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten und die Finanzgruppe die personelle Trennung zwischen dem mit der Geschäftstätigkeit betrauten Organ und dem Organ für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle einhält. Zudem ist er zuständig für die Einhaltung der Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften sowie einer angemessenen Liquidität, die korrekte Anwendung der Rechnungslegungsvorschriften und dafür, dass der Konzern über eine anerkannte, unabhängige und sachkundige Prüfgesellschaft verfügt.
Unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat hat der Bankrat zur Sicherstellung der konsolidierten Aufsicht im Konzern die Befugnis zum Erlass, zur Überprüfung und zur Anpassung des Geschäfts- und Organisationsreglements sowie weiterer, der konzernweiten Überwachung dienender Reglemente. Ebenso gehören zu den Aufgaben des Bankrats die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzplanung und des Controllings im Konzern und, auf Antrag des Konzern-Prüfungsausschusses, die Verabschiedung des Konzernlageberichts und der Konzernrechnung, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat, sowie die Genehmigung der publizierten Zwischenabschlüsse des Konzerns.
Auf Antrag des Konzern-Risikoausschusses genehmigt der Bankrat die Mittelfrist-, Kapital- und Liquiditätsplanung sowie den Kapitalkostensatz des Konzerns. Im Weiteren legt der Bankrat, auf Antrag des Vergütungs- und Nominationsausschusses, die Vergütung der Mitglieder der Konzernleitung fest und genehmigt das Reglement der Konzernleitung. Zudem obliegt ihm die Aufsicht über die mit der Konzernführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Reglemente und Weisungen sowie die Wahrnehmung einer effektiven Konzernführung im Sinne der Koordination der Strategien und der operativen Tätigkeiten der Konzernfinanzgesellschaften. Zu den Aufgaben und Befugnissen des Bankrats gehören auch die Beschlussfassung über die Konzernstrategie sowie die Beurteilung und Entscheidung aller Fragen, Berichte und Anträge, die ihm von der Konzernleitung vorgelegt werden, insbesondere über Kompetenzkonflikte. Des Weiteren gehört auch die Genehmigung der genehmigungspflichtigen Geschäfte bzw. Beschlüsse der Konzernfinanzgesellschaften zu den Aufgaben des Bankrats. Auf Antrag des Risikoausschusses hat der Bankrat die Befugnis zum Erlass des Reglements zum Risikomanagement und auf Antrag des Prüfungsausschusses zum Erlass des Reglements Compliance-Funktion im Konzern.
Der Bankratspräsident leitet den Bankrat, vertritt den Bankrat gegen aussen und ist für den Verkehr mit dem Regierungsrat, der Geschäftsleitung, den Konzerngremien und der Prüfgesellschaft zuständig. In dringenden Fällen, in welchen ein Beschluss des Bankrats notwendig ist, aber in der verfügbaren Zeit nicht eingeholt werden kann, darf der Bankratspräsident diesen auf Antrag der Geschäftsleitung, der Konzernleitung oder eines Ausschusses fällen. Dies setzt voraus, dass vom Einverständnis der Mehrheit des Bankrats ausgegangen werden darf, der Entscheid im Rahmen der üblichen Geschäftstätigkeit liegt, marktgängige Konditionen eingehalten werden und keine überdurchschnittlichen Risiken erkennbar sind. Der Beschluss ist zu protokollieren und die Mitglieder des Bankrats sind umgehend darüber zu informieren.
Der Vergütungs- und Nominationsausschuss als Gremium legt die jährliche Zielvereinbarung mit dem CEO fest und beurteilt die entsprechende Zielerreichung zur Festlegung der variablen Vergütung. Der Bankratspräsident nimmt die vom CEO vorgenommene Beurteilung der Zielerreichung der übrigen Geschäftsleitungsmitglieder entgegen und stellt dem Vergütungs- und Nominationsausschuss Antrag zur Entscheidung betreffend die variable Vergütung.
Demgegenüber sind die Geschäftsleitung und die Konzernleitung die geschäftsführenden Organe und leiten die Geschäfte in eigener Verantwortung, soweit sie darin nicht durch Gesetze oder Reglemente und Beschlüsse, die in der Kompetenz des Bankrats liegen, beschränkt sind. Sie stellen dem Bankrat Antrag über die zu behandelnden Geschäfte und führen Beschlüsse des Bankrats und der Ausschüsse aus. Der Grundsatz der aufsichtsrechtlichen Funktionentrennung zwischen Aufsicht und exekutiven Aufgaben gilt auch für die Basler Kantonalbank.
Der Bankrat wird zudem jährlich vom Beirat Nachhaltigkeit generell über das Thema Nachhaltigkeit (Ziffer 4.5) und im Rahmen von spezifischen Anlässen durch Experten über einzelne Nachhaltigkeits-Themen informiert.
Kompetenzen der Geschäftsleitung Stammhaus
Die Geschäftsleitung der Basler Kantonalbank besteht per 31. Dezember 2023 aus dem CEO und fünf weiteren Mitgliedern. Es werden die folgenden Geschäftsbereiche je durch ein Geschäftsleitungsmitglied geleitet:
- Präsidialbereich;
- Vertrieb kommerzielle Kunden;
- Vertrieb Privatkunden;
- Finanzen und Risiko;
- Legal & Compliance; und
- Service Center.
In Ausnahmefällen (wie z.B. Krankheit oder Kündigung) kann die Geschäftsleitung vorübergehend aus weniger Mitgliedern bestehen. Andreas Ruesch, Leiter Bereich Vertrieb Privatkunden und stellvertretender CEO sowie stellvertretender Vorsitzender der Konzernleitung hat den Konzern BKB per 5. Dezember 2023 verlassen. Regula Berger, Bereichsleiterin Vertrieb kommerzielle Kunden, wurde gleichentags als stellvertretende CEO und stellvertretende Vorsitzende der Konzernleitung durch den Bankrat ernannt. Der Bereich Vertrieb Privatkunden wird ab 1. März 2024 von Markus Hipp geleitet.
Die Mitglieder der Geschäftsleitung, oder bei deren Abwesenheit deren Stellvertreter, leiten die ihnen unterstellten Geschäftsbereiche. Bei Abwesenheit nehmen die Stellvertreter mit beratender Stimme an den Sitzungen der Geschäftsleitung teil.
Der CEO steht der Geschäftsleitung vor und ist gegenüber dem Bankrat für die operative Tätigkeit der Basler Kantonalbank verantwortlich. Er ist gegenüber den weiteren Mitgliedern der Geschäftsleitung weisungsbefugt, soweit Gesetz oder Reglemente die Entscheidungskompetenz in der fraglichen Sache nicht der Gesamtgeschäftsleitung zuweisen. Er leitet die Sitzungen der Geschäftsleitung und vertritt die Geschäftsleitung nach aussen. In dringenden Fällen, in welchen ein Beschluss der Gesamtgeschäftsleitung erforderlich ist, aber in der verfügbaren Zeit nicht eingeholt werden kann, darf der CEO diesen fällen, sofern vom Einverständnis der Mehrheit der Geschäftsleitung ausgegangen werden darf und der Entscheid im Rahmen der üblichen Geschäftstätigkeit liegt, marktgängige Konditionen aufweist und keine überdurchschnittlichen Risiken erkennen lässt. Der Beschluss ist zu protokollieren. Die Mitglieder der Geschäftsleitung und der Bankratspräsident sind umgehend darüber zu informieren. Der CEO sorgt für eine angemessene Koordination innerhalb der Geschäftsleitung sowie zwischen den Geschäftsbereichen und beaufsichtigt den Vollzug der Beschlüsse von Bankrat, Geschäftsleitung und Konzernleitung.
Die Geschäftsleitung tritt auf Einladung des CEO oder dessen Stellvertreter zusammen, sooft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber einmal im Monat. Zudem kann unter Angabe der Traktanden ein Mitglied der Geschäftsleitung die Einberufung verlangen. Diese Sitzung hat innert Wochenfrist nach Eingang des Antrags stattzufinden. Betreffend das Vorgehen bei Interessenkonflikten gelten dieselben Regeln wie beim Bankrat.
Die Geschäftsleitung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit der Mitglieder persönlich anwesend ist oder ausnahmsweise via Telefon- oder Videokonferenz teilnimmt. Im Berichtsjahr wurden die Sitzungen der Geschäftsleitung vor Ort durchgeführt. Die Geschäftsleitung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmengleichheit entscheidet der CEO oder dessen Stellvertreter. Zirkulationsbeschlüsse kommen zustande, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Geschäftsleitung zustimmt und kein Mitglied mündliche Beratung verlangt. Der CEO hat jederzeit das Recht, Entscheidungen der Geschäftsleitung zu sistieren und an einer zeitnahen Geschäftsleitungssitzung Antrag auf deren Neubeurteilung oder Aufhebung zu stellen. Über die Ausübung dieses Rechts ist der Bankratspräsident umgehend zu informieren. Mit Zustimmung des CEO können in Routineangelegenheiten oder bei erhöhter Dringlichkeit Beschlüsse auf dem Zirkularweg gefasst werden. Ein Zirkularbeschluss kommt zustande, wenn die Mehrheit der Geschäftsleitungsmitglieder zustimmt und kein Mitglied mündliche Beratung verlangt hat. Über die Beratungen und Beschlüsse der Geschäftsleitung wird ein Protokoll geführt. Dieses ist auch den Mitgliedern des Bankrats zuzustellen.
Auf Antrag des CEO kann der Bankrat einem Kadermitarbeitenden der Basler Kantonalbank den Titel «Mitglied der erweiterten Geschäftsleitung» verleihen. Mit diesem Titel ist das Recht zur Teilnahme an bestimmten Sitzungen der Geschäftsleitung ohne Stimmrecht verbunden, hingegen keine Geschäftsleitungsaufgaben. Der Rhythmus der Teilnahme an Sitzungen der Geschäftsleitung wird vom CEO festgelegt.
Auf Antrag der Geschäftsleitung erlässt der Bankrat das Reglement über die Geschäftsführung, welches die Einzelheiten bezüglich Zusammensetzung, Anforderungen, Arbeitsweise, Aufgaben, Beschlussfassung und Berichterstattung der Geschäftsleitung regelt. Das Reglement über die Geschäftsführung enthält, soweit erforderlich, auch weitere Einzelheiten zu den Geschäftsbereichen.
In die Zuständigkeit der Geschäftsleitung fallen insbesondere die Führung des Tagesgeschäfts und die Vertretung des Instituts gegenüber Dritten im operativen Bereich sowie die operative Ertrags- und Risikosteuerung mit Einschluss des Bilanzstruktur- und Liquiditätsmanagements. Zudem leistet die Geschäftsleitung Gewähr für eine institutsweite Führungs- und Organisationsstruktur, in welcher Verantwortlichkeiten, Kompetenzen, Rechenschaftspflichten, Anordnungs- und Entscheidungsbefugnisse sowie eine geeignete Trennung von Funktionen sichergestellt sind. Ferner ist sie für die Ausgestaltung sowie den Unterhalt zweckmässiger interner Weisungen, Prozesse, eines angemessenen Managementinformationssystems (MIS) und eines internen Kontrollsystems (IKS) sowie einer geeigneten Technologieinfrastruktur besorgt. Schliesslich stellt die Geschäftsleitung Antrag betreffend Geschäfte, die in die Zuständigkeit oder unter den Genehmigungsvorbehalt des Oberleitungsorgans fallen, sowie den Erlass von Vorschriften zur Regelung der operativen Geschäfte.
Kompetenzen der Konzernleitung
Die Konzernleitung des Konzerns Basler Kantonalbank besteht aus dem Vorsitzenden der Konzernleitung und fünf weiteren Mitgliedern.
Die Konzernleitung und die Geschäftsleitung der Basler Kantonalbank sind gleichgesetzt. Mit der Ernennung zum Mitglied der Geschäftsleitung durch den Bankrat erfolgt gleichzeitig auch die Ernennung zum Mitglied der Konzernleitung. Der Vorsitz der Geschäftsleitung der Bank Cler hat an den Sitzungen der Konzernleitung Beisitz ohne Stimmrecht. Das Amt eines Konzernleitungsmitglieds endet in jedem Fall mit der Funktion als Geschäftsleitungsmitglied. Der CEO der Basler Kantonalbank führt den Vorsitz der Konzernleitung. Die Konzernleitung konstituiert sich im Übrigen selbst.
Die Konzernleitung tagt auf Einladung des Vorsitzes, sooft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens zwölfmal jährlich, in der Regel einmal pro Monat. Zudem kann unter Angabe der Traktanden jedes Mitglied der Konzernleitung beim Vorsitz die Einberufung verlangen. Diese Sitzung hat innert Monatsfrist nach Eingang des Antrags stattzufinden. Betreffend das Vorgehen bei Interessenkonflikten gelten dieselben Regeln wie beim Bankrat.
Die Geschäftsführung des Konzerns erfolgt durch die Konzernleitung. Sie ist zuständig für die Steuerung des Konzerns und seiner Geschäfte, für die Entwicklung der Strategien des Konzerns und der Konzernfinanzgesellschaften (d.h. alle Konzerngesellschaften, die hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind) und überwacht deren Umsetzung sowie für die Entwicklung, die Umsetzung und die Aufrechterhaltung einer geeigneten Unternehmensorganisation vorbehaltlich von Gesetz und Statuten der Konzernfinanzgesellschaften. Die Konzernleitung bereitet die Geschäfte des Bankrats und seiner Ausschüsse im Zusammenhang mit der Konzernführung vor. Im Rahmen der reglementarischen, strategischen und regulatorischen Vorgaben sorgt die Konzernleitung für die Abstimmung und Koordination der Geschäftstätigkeit der Konzernfinanzgesellschaften sowie für die Nutzung von Synergiepotenzial.
Sie fördert darüber hinaus die konzernweite Zusammenarbeit. Die Konzernleitung erarbeitet und unterbreitet Vorschläge zur Gründung, zum Erwerb und zur Veräusserung von Tochtergesellschaften und Beteiligungen. Ebenfalls bereitet sie Empfehlungen für einen Beitritt zu Organisationen von Kantonalbanken, Organisationen anderer Banken und Standesorganisationen sowie zum Abschluss strategischer Kooperationen und Partnerschaften vor. Anträge für Geschäfte, welche den Kompetenzbereich der Konzernleitung überschreiten, richtet sie an den Bankrat oder seine Ausschüsse sowie in dringenden Fällen an den Bankratspräsidenten.
Weitere Befugnisse der Konzernleitung sind der Erlass von Konzernweisungen und anderen den Konzern betreffenden Dokumenten mit Weisungscharakter wie auch die Behandlung von Fragen zu den Konzernabschlüssen und der Konzernrechnungslegung sowie konzernbezogenen regulatorischen und rechtlichen Themen, soweit sie nicht in den Aufgabenbereich des Konzern-Prüfungsausschusses fallen. Auf Antrag der zuständigen Organe der Konzernfinanzgesellschaften genehmigt die Konzernleitung die in einer separaten Kompetenzordnung festgelegten Geschäfte der Konzernfinanzgesellschaften.
Es ist ebenfalls die Aufgabe der Konzernleitung, die Geschäftstätigkeit der Konzernfinanzgesellschaften abzustimmen und dabei die Synergiepotenziale zu nutzen. Dies umfasst die Organisation des Geschäftsbetriebs und der Führungsstruktur, des Marktauftritts, der Produkt- und Dienstleistungspallette, der Marktbearbeitung und Kundensegmentierung sowie des Projektportfolios. Des Weiteren unterstützt die Konzernleitung die Vereinheitlichung des Reglements- und des Weisungswesens sowie des internen Kontrollsystems. Sie fördert ferner die Koordination der Ertrags-, die Risiko- und die Vertriebssteuerung sowie die Abstimmung bezüglich der Rechnungslegung, der Kapital-, Liquiditäts- und Finanzplanung. Sie sorgt für ein geeignetes Risikoberichterstattungs- und Managementinformationssystem (MIS). Schliesslich stellt sie auch die gemeinsame Beauftragung von Konzernfinanzgesellschaften oder Dritten zum Zwecke der konzernweiten Erbringung wesentlicher Dienste (Sourcing) sicher.
Die Konzernleitung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit der Mitglieder persönlich anwesend ist oder ausnahmsweise via Telefon- oder Videokonferenz teilnimmt. Im Berichtsjahr wurden die Sitzungen der Konzernleitung vor Ort durchgeführt. Die Konzernleitung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter. Ausnahmsweise können Beschlüsse auf dem Zirkularweg gefasst werden. Ein Zirkularbeschluss kommt zustande, wenn mindestens vier Mitglieder zustimmen und kein Mitglied eine mündliche Beratung verlangt hat. Über die Beratungen und Beschlüsse der Konzernleitung wird ein Protokoll geführt. Auf Antrag der Konzernleitung erlässt der Bankrat ein Reglement, welches weitere Einzelheiten bezüglich Arbeitsweise und Berichterstattung der Konzernleitung regelt.
Im Berichtsjahr wurden elf Sitzungen abgehalten, die innerhalb des Kalenderjahrs in zeitlicher Hinsicht gleichmässig verteilt waren. Die durchschnittliche Sitzungsdauer betrug rund zwei Stunden. Externe Berater wurden keine beigezogen.
3.7 Informations- und Kontrollinstrumente gegenüber der Geschäftsleitung
Die Basler Kantonalbank unterhält ein den gesetzlichen, regulatorischen und internen Vorschriften genügendes, dokumentiertes internes Kontrollsystem (IKS) im Stammhaus und im Konzern. Die Kontrollinstanzen des IKS folgen dem Ansatz der drei Verteidigungslinien und umfassen die Bereiche 1) ertragsorientierte Geschäftseinheiten, welche ihre Kontrollfunktionen im Rahmen des Tagesgeschäfts durch die Bewirtschaftung von Risiken und insbesondere durch deren direkte Überwachung, Steuerung und Berichterstattung wahrnehmen, 2) unabhängigen Kontrollinstanzen, namentlich die Risikokontrolle und die Compliance-Funktion und 3) die interne Revision (Konzerninspektorat).
3.8 Geschlechterrichtwerte
Die Basler Kantonalbank legt Wert auf eine ausgewogene Zusammensetzung des Bankrats in Bezug auf die wesentlichen Kompetenzen und auf die Geschlechter der einzelnen Mitglieder (vgl. Ziffer 1.4). Der Frauenanteil im Bankrat beläuft sich per 31. Dezember 2023 auf 56 % und der Männeranteil auf 44 %. Somit übertrifft die Basler Kantonalbank bereits heute die ab 1. Januar 2026 offenzulegenden gesetzlichen Vorgaben für einen adäquaten Geschlechterrichtwert von 30% in Oberleitungsorganen.
Berichterstattung und Informationsinstrumente
Der CEO stellt sicher, dass der Bankrat und seine Ausschüsse im Rahmen ihrer Aufgaben und Kompetenzen über den Geschäftsgang, die Erreichung der Unternehmensziele, die Risikolage der Bank, die Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Kontrolle, über besondere Probleme, Risiken, Ereignisse und Vorfälle stufen-, sach- sowie zeitgerecht informiert werden. Sämtliche Sitzungsprotokolle der Geschäftsleitung werden dem Bankrat und dem Leiter des Konzerninspektorats zugestellt. Ausserhalb des Sitzungsrhythmus können die Mitglieder des Bankrats und der Ausschüsse im Rahmen ihrer Aufsichts- und Kontrollpflichten via den Präsidenten des Bankrats jederzeit von der Geschäftsleitung mündliche oder schriftliche Berichte und Auskünfte über sämtliche Fach- sowie Führungsbelange der Bank verlangen.
An den Bankratssitzungen erfolgt jeweils eine Orientierung zum aktuellen Monatsabschluss und vierteljährlich wird ein umfassendes Finanz- und Risikoreporting behandelt. Dieses äussert sich quantitativ in Form von tabellarischen Darstellungen und qualitativ im Rahmen aussagekräftiger Kommentare zur Bilanz, Erfolgsrechnung und Kennzahlen, zur Zusammensetzung und zur geografischen Aufteilung der verwalteten Vermögen (Assets under Management, AuM), des Net New Money (NNM) sowie zu den bankenstatistischen Meldungen. Letztere beinhalten Informationen über den Eigenmittelausweis, die harte Kernkapitalquote, die Kernkapitalquote und die Gesamtkapitalquote, die Mindestreserven, die Liquidity Coverage Ratio (LCR), die Klumpenrisikovorschriften, produktspezifische Entwicklungen auf der Aktiv- und der Passivseite (namentlich Volumen und Deckungsart der Kundenausleihungen sowie Entwicklung und Anzahl Produkte bei den Kundengeldern) sowie über die Wertberichtigungen und Rückstellungen. Vertiefte Informationen über das Risikomanagementsystem und die aktuelle Risikoexposition der Bank (Kreditrisiko, Marktrisiko und operationelles Risiko) werden im Zuge des Quartalsrisikoreportings der Abteilung Risikokontrolle rapportiert. Dabei erfolgt regelmässig eine ausführliche Besprechung dieses Risikoberichts in der Geschäftsleitung und im Risikoausschuss. Der Bankrat selbst nimmt den Risikobericht im Rahmen seiner Sitzungen zur Kenntnis. Einmal jährlich behandelt der Risikoausschuss die Berichterstattung der Organisationseinheit Risikokontrolle, welche namentlich die Markt-, Kredit- und operationellen Risiken beinhaltet.
Die Berichterstattung und die Informationsinstrumente der Organisationseinheit Legal & Compliance sind im nachfolgenden Kapitel «Compliance-Funktion» im Detail dargelegt.
Unterstützung durch Ausschüsse
Die Basler Kantonalbank verfügt zudem über zwei von der Geschäftsleitung unabhängige Ausschüsse (Prüfungs- und Risikoausschuss). Die Informations- und Kontrollinstrumente des Prüfungs- und des Risikoausschusses sind vorstehend unter Ziffer 3.5 im Detail dargelegt.
Interne Revision (Konzerninspektorat)
Das Konzerninspektorat erfüllt als unabhängige interne Stelle die Funktion der internen Revision der Basler Kantonalbank und aller anderen Konzernfinanzgesellschaften. Es nimmt zugleich die Funktion der internen Revision des Konzerns wahr. Mit Zustimmung des Bankrats kann das Konzerninspektorat auch mit der internen Revision anderer dem Konzern nahestehender Gesellschaften und Stiftungen betraut werden. Das Konzerninspektorat überprüft bei der betreffenden Gesellschaft oder Stiftung und im Konzern die Vorkehrungen zur Befolgung der gesetzlichen, regulatorischen und internen Vorschriften sowie die marktüblichen Standards und Standesregeln. Das Konzerninspektorat liefert Entscheidungsgrundlagen für die Beurteilung, ob jede geprüfte Gesellschaft und der Konzern als Ganzes über ein ihrer bzw. seinem Risikoprofil angemessenes und wirksames internes Kontrollsystem (IKS) verfügen.
Das Konzerninspektorat besteht aus dem Leiter, dem Stellvertreter und den Revisorinnen sowie den Revisoren. Der Leiter des Konzerninspektorats wird auf Antrag des Prüfungsausschusses vom Bankrat ernannt. Der Personalbestand des Konzerninspektorats wird auf Antrag des Leiters vom Bankrat festgelegt. Das Konzerninspektorat ist direkt dem Bankrat verantwortlich. Bei der Prüfung anderer Gesellschaften ist es hierfür dem jeweiligen Oberleitungsorgan verantwortlich. Das Konzerninspektorat ist von den Geschäftsleitungen aller Konzernfinanzgesellschaften unabhängig. Die Mitarbeitenden des Konzerninspektorats wirken an der Durchführung der Bankgeschäfte nicht mit und zeichnen nicht für Konzernfinanzgesellschaften.
Das Konzerninspektorat übt seine Tätigkeit nach anerkannten revisionstechnischen Grundsätzen aus. Der Auftrag des Konzerninspektorats besteht sowohl in der Prüfung der Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung, des internen Kontrollsystems (IKS) und des Risikomanagements (Assurance) als auch in der Beratung der Oberleitungsorgane, der Geschäftsleitungen und der Konzerngremien in fachspezifischen Fragen (Consulting).
Im Bereich Assurance für das Stammhaus und die betreffende Konzernfinanzgesellschaft hat das Konzerninspektorat insbesondere die Überwachung auf Stufe Einzelgesellschaft und im Konzern hat das Konzerninspektorat die konsolidierte Überwachung sicherzustellen. Das Konzerninspektorat prüft dabei zum einen die Werthaltigkeit und Vollständigkeit der Bilanzaktiven sowie die Angemessenheit und Vollständigkeit der Bilanzpassiven (Bewertungsprüfung). Zum anderen führt es eine umfassenden Risikobeurteilung unter Berücksichtigung aller relevanten externen Entwicklungen und internen Faktoren durch und legt die Prüfziele und die Prüfplanung für die folgende Prüfperiode fest. Im Konzern nimmt das Konzerninspektorat zudem die Funktion der unabhängigen Meldestelle wahr.
Im Weiteren bewertet und überwacht das Konzerninspektorat im Stammhaus und im Konzern die Angemessenheit und das Funktionieren des internen Kontrollsystems (IKS) sowie des Risikomanagements. Ebenso beurteilt es die Vorkehrungen zur Befolgung von gesetzlichen, regulatorischen und internen Vorschriften sowie der marktüblichen Standards und Standesregeln, einschliesslich der Sorgfaltspflichten im Bereich der Geldwäschereibekämpfung und der entsprechenden Berichterstattung. Schliesslich überprüft das Konzerninspektorat die Übereinstimmung der Geschäftstätigkeit mit der Strategie und den Vorgaben einschliesslich der definierten Risikotoleranz
Im Bereich Consulting unterstützt das Konzerninspektorat die Oberleitungsorgane und Geschäftsleitungen sowie die Konzernleitung insbesondere bei der Beurteilung und Verbesserung der Zweckmässigkeit der Rechnungslegung und des Reportings, der Beurteilung und Steigerung der Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems (IKS) und des Risikomanagements sowie der Beurteilung und Steigerung von Effizienz und Effektivität der Unternehmensführung.
Zudem kann das Konzerninspektorat mit Zustimmung des Bankratspräsidenten von den Geschäftsleitungen der Konzernfinanzgesellschaften für Sonderaufgaben, wie etwa Spezialprüfungen, Begutachtungen und Beratungen, eingesetzt werden.
Das Konzerninspektorat verfügt über ein uneingeschränktes Auskunfts-, Zugangs- und Einsichtsrecht bei allen Konzernfinanzgesellschaften. Bei grundsätzlichen Änderungen der Aufbau- und Ablauforganisation einer Konzernfinanzgesellschaft, welche das Rechnungswesen oder andere mit der Revision zusammenhängende Fragen betreffen, ist das Konzerninspektorat vor einer entsprechenden Entscheidung zu konsultieren. Das Konzerninspektorat ist zudem über die laufende Geschäftstätigkeit und über Planungen jeglicher Art bei den Konzernfinanzgesellschaften zu informieren.
Das Konzerninspektorat koordiniert seine Prüfungen mit der externen Prüfgesellschaft nach Massgabe des Aufsichtsrechts. Doppelspurigkeiten sind dabei nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Aufgabenteilung zwischen der Prüfgesellschaft und dem Konzerninspektorat findet ihren Niederschlag in der kurz- und mittelfristigen Revisionsplanung. Diese erfolgt in Zusammenarbeit mit der Prüfgesellschaft. Die gegenseitige Einsichtnahme in Berichte der Prüfgesellschaft und des Konzerninspektorats ist zu gewährleisten. Der Leiter des Konzerninspektorats nimmt an den Schlussbesprechungen der Prüfgesellschaft teil.
Das Konzerninspektorat berichtet dem Prüfungsausschuss der betreffenden Konzernfinanzgesellschaft und nimmt von ihm Aufträge entgegen. Auf Konzernebene ist der Konzern-Prüfungsausschuss zuständig. Das Konzerninspektorat erstattet zeitgerecht über alle wichtigen Feststellungen einer Prüfung schriftlichen Bericht zuhanden des Präsidenten des zuständigen Oberleitungsorgans, des zuständigen Prüfungsausschusses bzw. in Konzernbelangen des Konzern-Prüfungsausschusses, des Vorsitzenden der zuständigen Geschäftsleitung bzw. in Konzernbelangen der Konzernleitung und etwaiger weiterer im Einzelfall zu bestimmender Stellen.
Das Konzerninspektorat erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht über die wesentlichen Prüfergebnisse und wichtigen Tätigkeiten in der Prüfperiode zuhanden des Prüfungsausschusses und des Oberleitungsorgans jeder Konzernfinanzgesellschaft sowie des Konzern-Prüfungsausschusses. Der Tätigkeitsbericht ist auch der zuständigen Geschäftsleitung bzw. der Konzernleitung und der Prüfgesellschaft zuzustellen. Der Leiter des Konzerninspektorats orientiert anlässlich der periodischen Besprechungen den Vorsitz des Prüfungsausschusses der betreffenden Konzernfinanzgesellschaft über die Tätigkeit des Konzerninspektorats und seine Feststellungen sowie in dringenden Fällen umgehend das Oberleitungsorgan der betreffenden Konzernfinanzgesellschaft bzw. in Konzernbelangen den Bankrat.
Compliance-Funktion
Die Basler Kantonalbank hat ein separates Reglement, welches die Grundsätze zur Ausübung der Compliance-Funktion im Konzern festlegt sowie die Einzelheiten bezüglich Zusammensetzung, Anforderungen, Arbeitsweise, Aufgaben und Berichterstattung der Compliance-Funktion in den beiden Konzernfinanzgesellschaften und im Konzern regelt. Dieses Reglement greift die Aufgaben der Compliance-Funktion gemäss FINMA-Rundschreiben 2017/1 «Corporate Governance – Banken» und des Geschäfts- und Organisationsreglements der Konzernfinanzgesellschaften auf und ergänzt diese mit spezifischen Aufgaben. Hauptsächlich werden die Verankerung (Zentralisierung) der Schwerpunktthemengebiete (Geldwäscherei, Marktverhalten, Crossborder, Suitability, Tax und Datenschutz) sowie die von Konzernfinanzgesellschaften an die Basler Kantonalbank ausgelagerten operativen Compliance-Aufgaben (v.a. Kontrollen Handels-Compliance und Überwachung regulatorisches Umfeld) dargestellt. Zudem werden auch die Reportinglinien und der Rhythmus der Berichterstattung verankert und ebenfalls die Auskunfts-, Einsichts- und Eskalationsrechte geregelt.
Der Bereich Legal & Compliance der Basler Kantonalbank ist seit dem 1. Januar 2020 integral für die Compliance-Funktion des Konzerns und die Compliance-Funktion der Bank Cler zuständig. Gemäss FINMA-Rundschreiben 2018/3 «Outsourcing» verfügen Banken der Aufsichtskategorien 1–3 über eine eigenständige Compliance-Funktion als unabhängige Kontrollinstanz. Aufgrund der dargelegten Residualstrukturen zur Überwachung und Kontrolle des Outsourcings sowie zur Wahrnehmung der leitenden Compliance-Aufgaben und im Rahmen der einheitlichen Konzernführung hat die FINMA der Auslagerung im Rahmen einer Ausnahmebewilligung zugestimmt.
Alle Mitarbeitenden und Organmitglieder des Konzerns sind verpflichtet die relevanten gesetzlichen, regulatorischen und internen Vorschriften sowie die marktüblichen Standards und Standesregeln zu kennen und zu befolgen (Compliance). Die operative Verantwortung für die Compliance obliegt den einzelnen Geschäftsbereichen und diese sind verpflichtet, bei komplexen und unüblichen Geschäften sowie bei wesentlicheren Vorhaben die Compliance-Funktion zu konsultieren. Die Geschäftsleitungen der Konzernfinanzgesellschaften sind dafür besorgt, dass die von den Geschäftsbereichen in ihre Arbeitsabläufe integrierten Kontrollaktivitäten angemessen und wirksam sind. Compliance-Verstösse sind mit angemessenen Sanktionen zu ahnden.
Die Compliance-Funktion ist eine unabhängige Stelle innerhalb des internen Kontrollsystems (IKS), welche im Konzern durch die Basler Kantonalbank wahrgenommen wird. Der für die Compliance zuständige Geschäftsbereich der Basler Kantonalbank (Legal & Compliance) nimmt auch die Compliance-Funktion für die Basler Kantonalbank, die Bank Cler und den Konzern wahr. Diese Organisationseinheit ist auch die Geldwäschereifachstelle und die Datenschutzstelle. Die Compliance-Funktion verfügt im Rahmen ihrer Aufgaben über ein uneingeschränktes Auskunfts-, Zugangs- und Einsichtsrecht bei sämtlichen Geschäftsbereichen der Konzernfinanzgesellschaften. Der Compliance-Funktion ist jederzeit direkter Zugang zur Geschäftsleitung und zum Oberleitungsorgan der betreffenden Konzernfinanzgesellschaft zu gewähren.
Die Compliance-Funktion ist befugt, Entscheide der operativen Ebene der jeweiligen Konzernfinanzgesellschaften oder deren Untätigkeit hinsichtlich möglicher Compliance-Risiken oder -Verletzungen an den Vorsitz des jeweiligen Prüfungsausschusses zu eskalieren, sofern sich aus Sicht der Compliance-Funktion aus dem fraglichen Entscheid bzw. der Untätigkeit für die jeweilige Konzernfinanzgesellschaft ein erhebliches Rechts-, Verlust- oder Reputationsrisiko ergibt. Der Bank- bzw. Verwaltungsratspräsident wird über die Eskalation informiert. Ungeachtet dessen hat die Compliance-Funktion mit Bezug auf die Einhaltung der Compliance in der jeweiligen Konzernfinanzgesellschaft für den direkten Austausch jederzeit Zugang zum Vorsitz des jeweiligen Prüfungsausschusses wie auch zum Bank- bzw. Verwaltungsratspräsidenten.
Zu den Kernaufgaben der Compliance-Funktion gehören die Überwachung und Beurteilung des rechtlichen und regulatorischen Umfelds sowie die Aufbereitung einer halbjährigen Übersicht über die wichtigsten regulatorischen Projekte der Konzernfinanzgesellschaften zuhanden der jeweiligen Geschäftsleitung und des jeweiligen Prüfungsausschusses. Zusätzlich unterstützt und berät die Compliance-Funktion den Konzern, die Geschäftsleitungen sowie die Mitarbeitenden im Rahmen der Überwachung und Durchsetzung der Compliance, sowie bei der Beurteilung von Compliance-Risiken in ihrem Zuständigkeitsbereich. Sie unterstützt die Geschäftsleitungen bei der Ausbildung und Information der Mitarbeitenden bezüglich Compliance.
Die Compliance-Funktion erstellt und aktualisiert regelmässig das Inventar der wesentlichen Compliance-Risiken und weist die darauf bezogenen Compliance-Aufgaben entsprechend zu. Die Methodik zur Einschätzung der Compliance-Risiken wird in einem entsprechenden Fachkonzept geregelt. Die Compliance-Funktion berichtet der Konzernleitung und den Geschäftsleitungen jährlich über die Einschätzung der Compliance-Risiken inklusive eines risikoorientierten Tätigkeitsplans, der von den Geschäftsleitungen zu genehmigen ist. Dieser vollständige Bericht wird ebenfalls jährlich dem Prüfungsausschuss sowie dem Konzerninspektorat und der Prüfgesellschaft zur Verfügung gestellt.
Die wichtigsten Erkenntnisse aus der unterjährigen Überwachung der Compliance-Risiken und die wesentlichen Veränderungen in der Einschätzung wesentlicher Compliance Risiken werden dem Bereich Finanzen und Risiko für die Risikoberichterstattung und deren Besprechung im Risikoausschuss sowie dem Prüfungsausschuss quartalsweise zur Verfügung gestellt. Ebenso stellt die Compliance-Funktion sicher, dass schwerwiegende Verletzungen der Compliance zeitgerecht an die Geschäftsleitungen und den Vorsitz des Prüfungsausschusses gemeldet werden. Sie unterstützt dabei die Geschäftsleitungen bei der Festlegung adäquater Anordnungen oder Massnahmen. Das Konzerninspektorat und der Bankratspräsident sind entsprechend zu informieren.
Im Weiteren entscheidet die Compliance-Funktion über den Beizug externer Rechtsberater und Anwälte sowie über das Verfahren für die Instruktion von externen Rechtsberatern und Anwälten. Auf Antrag des Prüfungsausschusses sorgt sie für den Erlass des Reglements Compliance-Funktion im Konzern.
Die Compliance-Funktion stellt schliesslich sicher, dass angemessene Kontrollen in der zweiten Verteidigungslinie für die Einhaltung der Compliance etabliert sind.