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Handelssperrzeiten

Die Basler Kantonalbank regelt die Handelssperrzeiten (sog. Blackout-Perioden) konzernweit im Rahmen der Weisung «Marktverhalten». Dabei wird zwischen regulären und Ad-hoc-Blackout-Perioden unterschieden.

Reguläre Blackout-Perioden stehen im Zusammenhang mit der Ermittlung der Halbjahres- sowie der Jahreszahlen. Sie beginnen am 1. Juni bzw. am 1. Dezember des jeweiligen Rechnungsjahres und enden mit der Publikation der entsprechenden Finanzzahlen. Die Beschränkungen gelten jeweils bis zum Ende der Blackout-Periode, selbst wenn die Funktion bzw. das Amt oder die Anstellung einer Restricted Person vor Ablauf einer Blackout-Periode enden sollte. Von den regulären Blackout-Perioden erfasst werden sämtliche Mitglieder der Oberleitungs- und Konzerngremien, der Geschäftsleitung BKB sowie alle Mitarbeitende des Bereichs Finanzen und Risiko, des Konzerninspektorats sowie des CEO Office. Übrige Mitarbeitende, welche im Rahmen der Ergebnisermittlung ebenfalls Kenntnis von den Finanzzahlen vor deren offiziellen Publikation haben könnten, werden durch den Bereich Finanzen und Risiko separat gemeldet und unterstehen damit ebenfalls den regulären Blackout-Perioden.

Daneben werden im Zusammenhang mit unterjährigen preissensitiven Informationen situativ Ad-hoc Blackout-Perioden angeordnet. Ad-hoc Blackout-Perioden können durch den CEO, die involvierten Bereichsleitungen, den CIO oder die Leitung des Konzerninspektorats angeordnet werden. Die anordnende Stelle ist für die Bekanntgabe der Anordnung der Ad-hoc Blackout-Periode und deren Beendigung an alle betroffenen Personen besorgt. Sie enden am Abend desjenigen Tages, an welchem die Informationen veröffentlicht werden. Unterbleibt die Veröffentlichung, bestimmt die anordnende Stelle den Zeitpunkt der Aufhebung.

Während einer Blackout-Periode – egal ob regulär oder Ad-hoc – dürfen die erfassten Personen keine Transaktionen in PS der Basler Kantonalbank und in den davon abgeleiteten Finanzinstrumenten tätigen. Vom Verbot erfasst sind neben Kauf- und Verkaufsaufträgen auch die vorgängige Erteilung limitierter Aufträge, welche während einer Blackout-Periode zur Ausführung gelangen könnten, wie auch Transaktionen, die im Rahmen eines Vermögensverwaltungsauftrags getätigt werden. Die feste Zuteilung von PS der Basler Kantonalbank als Entschädigung auf arbeitsvertraglicher Basis oder als Vergütungsbestandteil und die Abgabe von PS der Basler Kantonalbank an das Personal aufgrund der geleisteten Dienstjahre fällt nicht unter diese Verbote.

Zusätzlich müssen Mitarbeitende des Bereichs Finanzen und Risiko gemäss der Weisung «Mitarbeitergeschäfte» ganzjährig (ausserhalb von Blackout-Perioden) vorgängig zu privaten Transaktionen in PS der Basler Kantonalbank oder damit verbundenen Finanzinstrumenten die Bewilligung durch den CFO oder dessen Stellvertreter einholen (Pre-Trade Clearance). Ein allfälliges Handelsverbot geht während der Dauer der Blackout-Periode dieser Bewilligungspflicht vor.

Im Berichtsjahr wurden keine Ausnahmen von den Regeln zu den Handelssperrzeiten gewährt.