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Weitere vergütungsrelevante Aspekte

Darlehen und Kredite

Darlehen und Kredite an Mitglieder des Bankrats und Mitglieder der Geschäftsleitung, einschliesslich der Gewährung von Sicherheiten zugunsten von diesen Personen, werden grundsätzlich nur zu marktgängigen Konditionen gewährt und dürfen keine überdurchschnittlichen Risiken für die Gesellschaft nach sich ziehen. Mitarbeiterkonditionen auf Darlehen und Krediten entsprechen grundsätzlich den marktgängigen Konditionen. Es gibt keine maximale Beschränkung für Organkredite. Der Bankrat erlässt detaillierte Bestimmungen für die Gewährung von Organkrediten und trägt dabei auch den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen für Banken Rechnung.

Der Risikoausschuss entscheidet über Organkredite. Zudem informiert der Risikoausschuss den Vergütungs- und Nominationsausschuss über die Bewilligung bzw. Ablehnung von bestimmten Organkrediten an die Mitglieder des Bankrats und der Geschäftsleitung.

Vorsorgeleistungen und Renten

Die Mitarbeitenden der Basler Kantonalbank und die Bankratsmitglieder sind nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 sowie gemäss Voraussetzungen des Reglements der Pensionskasse der Basler Kantonalbank bei der Pensionskasse der Basler Kantonalbank versichert. Auf den Entschädigungen werden die gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge (v.a. AHV/IV/EO und ALV) entrichtet.

Vertragliche Regelung mit Mitgliedern des Bankrats

Der Regierungsrat schliesst mit den Mitgliedern des Bankrats Mandatsvereinbarungen ab. Das Mandat umfasst die Verpflichtung für die Eignerstrategie des Kantons Basel-Stadt sowie die Regeln zur Berichterstattung an den Kanton.

Arbeitsverträge mit Mitgliedern der Geschäftsleitung

Die Verträge mit den Mitgliedern der Geschäftsleitung sehen bis 31. Dezember 2023 eine Kündigungsfrist von sechs Monaten vor. Mit Einführung der neuen Vergütungspolitik ab 1. Januar 2024 beträgt die Kündigungsfrist bei den Mitgliedern der Geschäftsleitung drei Monate. Klauseln betreffend Konkurrenz- und Abwerbeverbote sind nicht vereinbart. Ab 1. Januar 2024 ist ein nachvertragliches Abwerbeverbot in den Verträgen der Mitglieder der Geschäftsleitung verankert.

Managementverträge

Abgesehen vom Rahmenvertrag, welcher eine verstärkte Zusammenarbeit der Basler Kantonalbank mit der Bank Cler durch die Zusammenlegung verschiedener Funktionen und Prozesse in gemeinsamen Infrastruktur- und Geschäftsbereichen vorsieht, und von den konzerninternen Service Level Agreements mit der Bank Cler bezüglich der ausgelagerten Aufgaben gibt es keine Managementverträge mit Gesellschaften und Personen innerhalb oder ausserhalb des Konzerns BKB.

Kontrollwechselklauseln

Es bestehen keine Kontrollwechselklauseln in Vereinbarungen und Plänen zugunsten der Mitglieder des Bankrats, der Geschäftsleitung oder anderer Kadermitglieder.

Weitere Tätigkeiten innerhalb des Konzerns

Der Bankrat delegiert die Geschäftsführung des Konzerns an die Konzernleitung. Die Konzernleitung besteht aus den gleichen Personen wie die Geschäftsleitung der Basler Kantonalbank. Der Vorsitz der Geschäftsleitung der Bank Cler nimmt an den Sitzungen der Konzernleitung als Beisitz ohne Stimmrecht teil.

Ein Teil der Mitglieder der Konzernleitung ist auch im Verwaltungsrat der Bank Cler vertreten; detaillierte Informationen sind im Corporate-Governance-Bericht enthalten.

Die Konzernausschussgremien (Prüfungsausschuss, Risikoausschuss) entsprechen mit Ausnahme des Vergütungs- und Nominationsausschusses jeweils den Ausschussgremien des Stammhauses. Die Funktionspauschalen für die Tätigkeit in den Konzernausschüssen sowie dem Stiftungsrat der Pensionskasse werden von der Basler Kantonalbank allein getragen und sowohl an die Mitglieder des Bankrats als auch des Verwaltungsrats der Bank Cler ausgerichtet.

Weitere Tätigkeiten und Interessenbindungen ausserhalb des Unternehmens

Die Weisung «Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter» regelt sämtliche entgeltliche Nebenbeschäftigungen und alle Tätigkeiten in öffentlichen Ämtern und Berufsorganisationen für alle Mitarbeitenden. Nebenbeschäftigungen in kotierten Unternehmen sind den Mitgliedern der Geschäftsleitung vorbehalten und auf Funktionen in Oberleitungsorganen beschränkt. Die Anzahl ist auf eine solche Nebenbeschäftigung begrenzt. Als Bewilligungsinstanz für die Mitglieder der Geschäftsleitung gilt der Vergütungs- und Nominationsausschuss.

In periodischen Abständen bespricht der Bankratspräsident die zeitliche Belastung und mögliche Interessenskonflikte mit den einzelnen Mitgliedern des Bankrats.

Angaben über die konkreten Tätigkeiten und Interessenbindungen der Mitglieder des Bankrats und der Geschäftsleitung finden sich im Corporate-Governance-Bericht in den Abschnitten «Mitglieder des Bankrats» und «Mitglieder der Geschäftsleitung».