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Kontrollwechsel und Abwehrmassnahmen

7.1 Angebotspflicht

Aufgrund der spezifischen Struktur der Basler Kantonalbank basierend auf dem Kantonalbankgesetz sind die börsenrechtlichen Bestimmungen betreffend Angebotspflicht nicht anwendbar und es bestehen deshalb auch keine Regelungen betreffend «opting out» beziehungsweise «opting up» (analog zu Art. 125, 135 und 163 FinfraG).

7.2 Kontrollwechselklauseln

Bei der Basler Kantonalbank bestehen keine Kontrollwechselklauseln in Vereinbarungen und Plänen zugunsten der Mitglieder des Bankrats, der Geschäftsleitung oder anderer Mitglieder des Kaders und es gibt auch keine unüblichen Vereinbarungen mit den Mitgliedern der Geschäftsleitung betreffend die Entschädigung von Konkurrenzverboten.