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Rechte der Inhaber von Partizipationsscheinen

6.1 Stimmrechtsbeschränkung und -vertretung

Der Besitz von Partizipationsscheinen der Basler Kantonalbank repräsentiert ein Miteigentum an der Basler Kantonalbank. Er ist verbunden mit einem entsprechenden Anteil am Eigenkapital der Basler Kantonalbank und einem vom Geschäftsgang abhängigen Anspruch auf einen Anteil am Jahresgewinn in Form einer Dividende. Die Inhaber von Partizipationsscheinen verfügen über keine Mitwirkungsrechte, insbesondere über keine Stimmrechte und keine damit zusammenhängenden Rechte. Demzufolge bestehen keine Stimmrechtsbeschränkungen und -vertretungen.

6.2 Statutarische Quoren

Der Versammlung der Partizipanten (PS-Versammlung) kommt keine Organfunktion zu.

6.3 Einberufung der PS-Versammlung

Der Bankrat lädt die Partizipanten jährlich zur PS-Versammlung ein. Diese dient zur Information über die Geschäftsentwicklung sowie die finanzielle Lage der Basler Kantonalbank und findet üblicherweise im April oder Mai statt. Die 35. PS-Versammlung im Berichtsjahr wurde aufgrund der Anordnung des Bundesrates zum Coronavirus und aufgrund der Unsicherheiten über die weitere Entwicklung der Pandemie vorzeitig abgesagt und ersatzlos gestrichen.

Im Januar 2022 hat die BKB nach Rücksprache mit dem Bankrat entschieden, die PS-Versammlungen auch im Jahr 2022 abzusagen und fortan nicht mehr weiterzuführen. Statt mit einem Grossanlass will sie künftig die Nähe zur Kundschaft, zur Bevölkerung und zu den Investorinnen und Investoren im Rahmen von mehreren kleineren Quartieranlässen an den Filialstandorten pflegen. Die Informationen zum Geschäftsergebnis werden auf digitalem Weg kommuniziert.

6.4 Traktandierung

Die PS-Versammlung hat reinen Informationscharakter und wird durch den Bankratspräsidenten geleitet. Die Partizipanten haben keinen Einfluss auf die Traktanden.

6.5 Eintragungen im Aktienbuch

Die BKB Partizipationsscheine sind Inhaberpapiere, weshalb auch kein Aktienbuch geführt wird.