Vorbemerkungen
Die Zusammensetzung des Bankrats ist in § 11 des Gesetzes über die Basler Kantonalbank geregelt. Der Bankrat besteht aus dem Präsidenten, der Vizepräsidentin und weiteren sieben Mitgliedern. Die Mehrheit der Mitglieder muss im Kanton Basel-Stadt wohnhaft sein. Der Bankrat muss sich ausgewogen zusammensetzen, so dass alle für die Basler Kantonalbank wesentlichen Kompetenzen abgedeckt werden. Die Mitglieder des Bankrats müssen in der Lage sein, die Aktivitäten der Basler Kantonalbank selbstständig zu beurteilen. Sie müssen über ein genügend grosses Mass an Verständnis für den Leistungsauftrag und die öffentliche Aufgabe der Basler Kantonalbank verfügen. Sie müssen ebenfalls insbesondere adäquate akademische Qualifikationen vorzugsweise in Wirtschaftswissenschaften, Jurisprudenz oder Revision, fundierte Branchenkenntnisse des Finanzsektors oder Unternehmensführungserfahrungen aufweisen.
Nicht wählbar in den Bankrat sind Mitglieder des Grossen Rates, des Regierungsrates, weitere Magistratspersonen, Mitarbeitende der kantonalen Verwaltung sowie Verwaltungsräte anderer öffentlich-rechtlicher Anstalten des Kantons. Kein Mitglied des Bankrats darf der Geschäftsleitung angehören oder in anderer Funktion (insbesondere Aufträge, Mandate, Anstellungen) für die Basler Kantonalbank tätig sein. Personen, die miteinander verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft oder in einem gefestigten Konkubinat leben, im ersten oder zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht gleichzeitig den Bankorganen angehören.
Der Regierungsrat schliesst mit den Mitgliedern des Bankrats Mandatsvereinbarungen ab. Das Mandat umfasst die Verpflichtung auf die Eignerstrategie des Kantons Basel-Stadt sowie die Regeln zur Berichterstattung an den Kanton.
Der Regierungsrat hat am 16.12.2020 den Bankrat der Basler Kantonalbank für eine vierjährige Amtsperiode ab 1.4.2021 gewählt. Das Präsidium und die bisherigen Mitglieder wurden bestätigt. Für die zurückgetretenen Mitglieder Dr. Ralph Lewin und Dr. Andreas Sturm wurden Prof. Kristyna Ters und Mathis Büttiker in den Bankrat gewählt.
Der Bankrat konstituierte sich Mitte März 2021 für die Amtsdauer bis 2025. Dabei wurden auch die Ausschüsse des Gremiums bestellt, deren Zusammensetzung per 1.4.2021 in Kraft trat (vgl. Tabelle in Ziffer 3.5). Im Berichtsjahr gab es Veränderungen bei der Besetzung der Ausschüsse. Dr. Ralph Lewin und Dr. Andreas Sturm traten mit dem Rücktritt aus dem Bankrat auch aus dem Vergütungs- und Nominationsausschuss respektive aus dem Risikoausschuss zurück. Prof. Dr. Kristyna Ters ist neu Mitglied des Risikoausschusses und Mathis Büttiker ist Vizevorsitzender des Vergütungs- und Nominationsausschusses (vgl. Tabelle in Ziffer 3.5). Dr. Jacqueline Henn ist neu Vizevorsitzende des Risikoausschusses.
3.1 Mitglieder des Bankrats
Nachfolgend werden die per 31.12.2021 amtierenden Mitglieder des Bankrats aufgeführt.
Adrian Bult
Präsident (seit 1.4.2017),
Mitglied des Bankrats seit 1.4.2017
Lic. oec. HSG; Ökonom, professioneller Verwaltungsrat
Schweizer Bürger, geb. 19.1.1959
Ausschuss:
Vergütungs- und Nominationsausschuss
Berufliche Laufbahn:
2007–2012, Chief Operating Officer (COO), Mitglied der Geschäftsleitung, Avaloq Evolution AG, Zürich
2006/2007, Chief Executive Officer (CEO), Swisscom Mobile AG, Bern; Mitglied der Gruppenleitung, Swisscom AG, Bern
2001–2006, Chief Executive Officer (CEO), Swisscom Fixnet AG, Bern; Mitglied der Gruppenleitung, Swisscom AG, Bern
1998–2000, Chief Information Officer (CIO), Mitglied der Gruppenleitung, Swisscom AG, Bern
1997/1998, Leiter Informatik, Telekom PTT
1997, Regionenleiter Schweiz/Österreich/Osteuropa/ Deutschland, IBM (Schweiz)
1995/1996, Profit-Center-Leiter Banken Schweiz/Österreich/Osteuropa, IBM (Schweiz, Österreich); Mitglied der Geschäftsleitung, IBM (Schweiz)
1989–1994, Abteilungsleiter Marktentwicklung Banken, Profit-Center-Leiter Banken, IBM (Schweiz), Zürich
1988/1989, Industry-Spezialist, IBM (United Kingdom)
1984–1987, Marketing-Assistent, Verkaufsberater, IBM (Schweiz), Zürich
Mandate:
Seit 2020, Präsident des Verwaltungsrats, GARAIO REM AG, Bern
Seit 2016, Mitglied des Vorstands, BaselArea.swiss, Basel
Seit 2015, Mitglied des Verwaltungsrats, Parsumo Capital AG, Zürich
Seit 2013, Mitglied des Verwaltungsrats, SWICA, Winterthur
Seit 2012, Mitglied des Verwaltungsrats, Alfred Müller AG, Baar
Seit 2011, Mitglied des Verwaltungsrats, AdNovum, Zürich (seit 2016, Präsident des Verwaltungsrats)
Seit 2007, Mitglied des Verwaltungsrats, Swissgrid AG, Laufenburg (seit 2012, Präsident des Verwaltungsrats)
Dr. Christine Hehli Hidber
Vizepräsidentin (seit 1.4.2017),
Mitglied des Bankrats seit 1.4.2017
Dr. iur.; Advokatin
Schweizer Bürgerin, geb. 18.7.1968
Ausschüsse:
Prüfungsausschuss (Vizepräsidentin)
Vergütungs- und Nominationsausschuss (seit April 2021)
Berufliche Laufbahn:
Seit 2012, Partnerin, Stv. Geschäftsführerin, Binder Rechtsanwälte, Lenzburg und Baden
2009–2011, Inhaberin, Advokatur Hehli Hidber, Lenzburg
1998–2008, UBS AG, Zürich und London
2002–2007, Head Corporate Legal und Executive Director, Litigation Manager, UBS Investment Bank Schweiz, Zürich Opfikon
2000/2001, International Assignee, UBS Warburg, London
1998–2002, Rechtskonsulentin, UBS Investment Bank Schweiz, Zürich Opfikon
Mandate:
Seit 2021, Vizepräsidentin Stiftung Künstlerhaus Boswil, Boswil
Seit 2019, Mitglied des Verwaltungsrats, Hapimag AG, Steinhausen, Zug (seit 2020, Vizepräsidentin des Verwaltungsrats)
Seit 2015, Mitglied des Verwaltungsrats, Basler & Hofmann AG (Ingenieure, Planer und Berater), Zürich
Seit 2015, Mitglied des Beirats, Law School HSG Universität St. Gallen, St. Gallen
Urs Berger
Mitglied des Bankrats seit 8.1.2014
Maturität; Hochschule St. Gallen, acht Semester Studium der Ökonomie mit Vertiefung in Versicherung und Risk Management
Schweizer Bürger, geb. 28.4.1951
Ausschuss:
Vergütungs- und Nominationsausschuss (Vorsitz)
Berufliche Laufbahn:
Seit 2011, Präsident des Verwaltungsrats, Schweizerische Mobiliar Genossenschaft, Schweizerische Mobiliar Holding AG, Bern
2003–2011, Chief Executive Officer (CEO), Gruppe Mobiliar, Bern
2000–2002, Vizepräsident des Verwaltungsrats, Baloise Bank SoBa, Basel
1999–2002, Mitglied der Konzernleitung, Baloise-Gruppe, Basel
1994–1998, Mitglied der Geschäftsleitung Schweiz, Basler Versicherungen, Basel
1981–1993, Industrieberater für Sach- und Technische Versicherungen, Leitung Risk Management Service, Zürich Versicherung, Zürich
1978–1981, Versicherungsbroker, Walser Consulting, Zürich
Mandate:
Seit 2020, Mitglied des Verwaltungsrates, SZ Consulting AG, Brig
Seit 2020, Mitglied des Verwaltungsrats, Ringier AG, Zürich
Seit 2020, Mitglied des Verwaltungsrats, Ammann Group Holding AG, Langenthal
Seit 2017, Mitglied des Verwaltungsrats, Sensopro AG, Münsingen
Seit 2017, Präsident der Stiftung Entschädigungsfonds für Asbestopfer, Bern
Seit 2017, Präsident der Swiss Entrepreneurs Foundation, Bern
Seit 2010, Mitglied des Aufsichtsrats, Gothaer Versicherungsbank, Gothaer Finanzholding AG, Köln
Seit 2006, Mitglied des Verwaltungsrats, vanBaerle AG, Münchenstein
Dr. Jacqueline Henn
Mitglied des Bankrats seit 1.4.2017
Dr. oec.; Dozentin an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel
Doppelbürgerin Schweiz/Deutschland, geb. 12.8.1969
Ausschuss:
Risikoausschuss
Berufliche Laufbahn:
2015–2017, Mitglied des Verwaltungsrats, Bank Cler AG, Basel
2004–2019, Studiengangleiterin des CAS Financial Markets, Universität Basel, Basel
Seit 2001, Dozentin an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, Universität Basel, Basel
Mandate:
Seit 2021, Stiftungsräting der Nest Sammelstiftung, Zürich
Seit 2021, Mitglied der Anlagekommission der Universität Basel, Basel
Seit 2019, Mitglied der Anlagekommission der Nest Sammelstiftung, Zürich
Seit 2013, Mitglied der Curriculumskommission, Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät, Universität Basel, Basel
Seit 2006, Mitglied der Fakultätsversammlung, Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät, Universität Basel, Basel
Priscilla M. Leimgruber
Mitglied des Bankrats seit 1.4.2017
Executive MBA; Fürsprecherin
Schweizer Bürgerin, geb. 10.4.1970
Ausschuss:
Risikoausschuss
Berufliche Laufbahn:
Seit 2015, Leiterin Beteiligungs-/Riskmanagement, Primeo Energie, Münchenstein
2009–2014, Managing Director, Head Finance &
Administration, International Capital Market Association, Zürich
2002–2009, Bereichsleiterin Finanz & Logistik, Mitglied der Geschäftsleitung, Glarner Kantonalbank, Glarus
2001/2002, Consultant Risikomanagement, Arthur Anderson AG / Ernst & Young AG, Zürich
1999–2001, Leiterin Kreditrisikocontrolling, Schweizer Verband der Raiffeisenbanken
1996–1998, Mitarbeiterin Rechtsdienst, Schweizer Verband der Raiffeisenbanken
Mandate:
Seit 2019, Mitglied des Verwaltungsrats, Primeo Energie France, Frankreich
Seit 2018, Mitglied des Verwaltungsrats, aventron AG, Schweiz
Seit 2018, Mitglied des Verwaltungsrats, aventron Holding AG, Schweiz
Seit 2018, Mitglied des Verwaltungsrats, WOT Wärmeverbund Oberwil-Therwil, Oberwil
Seit 2018, Mitglied des Verwaltungsrats AEB Alternativ-Energie Birsfelden AG, Birsfelden
Seit 2016, Mitinhaberin, Generalum GmbH, Zwingen
Seit 2015, Conseil d’administration, Réseaux de chaleur urbains d’Alsace, France
Domenico Scala
Mitglied des Bankrats seit 1.4.2017
Ökonom, professioneller Verwaltungsrat
Doppelbürger Schweiz/Italien, geb. 3.5.1965
Ausschüsse:
Risikoausschuss (Vorsitz)
Prüfungsausschuss
Berufliche Laufbahn:
2007–2011, Chief Executive Officer (CEO), Nobel Biocare AG, Zürich
2003–2007, Chief Financial Officer (CFO), Syngenta AG, Basel
2000–2003, Group Treasurer, Roche Holding AG, Basel
1998–2000, Head of Corporate Finance, Roche Holding AG, Basel
1995–1998, Area Director Corporate Finance, Roche Holding AG, Basel
1993–1995, Finance Director, Panalpina (Italy), Italien
1990–1993, Senior Internal Auditor, Nestlé SA, Vevey
Mandate:
Seit 2019, Präsident des Verwaltungsrats, Switzerland Innovation Park BaselArea
Seit 2017, Präsident des Verwaltungsrats, Testaris AG, Basel
Seit 2017, Präsident des Verwaltungsrats, Oettinger Davidoff AG, Basel
Seit 2016, Präsident des Verwaltungsrats, Basilea Pharmaceutica AG, Basel
Seit 2015, Präsident des Vorstands, BaselArea.swiss, Basel
Seit 2014, Präsident des Verwaltungsrats, BAK Economics AG, Basel
Karoline Sutter
Mitglied des Bankrats seit 1.4.2013
Lic. phil. I; Unternehmensberaterin öffentliche Verwaltung NPO
Schweizer Bürgerin, geb. 14.10.1973
Ausschuss:
Prüfungsausschuss (Vorsitz)
Berufliche Laufbahn:
Seit 2019, Inhaberin Karoline Sutter Okomba Beratung, Basel
2009–2019, Unternehmensberaterin und Revisorin öffentliche Verwaltung NPO, Vizedirektorin, BDO AG, Basel
2003–2009, Gemeindeverwalterin, Einwohner- und Bürgergemeinde, Reigoldswil
2000–2003, Mitarbeiterin der Parlamentsdienste des Grossen Rates und des Verfassungsrates des Kantons Basel-Stadt, Basel
Mandate:
Seit 2020, Vorstand Business und Professional Women (BPW) Club, Basel
Seit 2014, Mitglied des Vorstands, Wohnbaugenossenschaft Reussstrasse 34, Basel
Seit 2014, Mitglied des Stiftungsrats, Werk der Gemeindeschwestern vom Roten Kreuz, Basel
Kristyna Ters
Mitglied des Bankrats seit 1.4.2021
Prof. Dr. rer. pol., Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW, Hochschule für Wirtschaft, Basel
Schweizer Bürgerin, geb. 29.10.1978
Ausschuss:
Risikoausschuss
Berufliche Laufbahn:
Seit 2020, Professorin im Bereich Kreditrisiken und Finanzen, Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW, Basel
2015–2020, Postdoktorandin, Universität Basel / WWZ, Basel
2011–2015, Doktorandin, Universität Basel / WWZ, Basel
2016–2020, Wissenschaftliche Mitarbeiterin, Bank für Internationalen Zahlungsausgleich BIZ, Basel
2013–2020, Dozentin, Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW, Basel
2015–2016, Beraterin Research, Česká národní banka
2012 Quantitative Analystin, Vescore Solutions AG, St. Gallen
2006–2008, Senior Portfolio Managerin & Analystin für Festverzinsliche Anlagen, Leiterin des Trading Desk INFIDAR INVESTMENT ADVISORY, Bank Julius Bär Group, Zürich
2004–2006, Analystin für festverzinsliche Anlagen, UBS Wealth Management Research, Zürich
2000–2004, Analystin für festverzinsliche Anlagen, VZ VermögensZentrum
Mandate:
Seit 2021, Research Fellow, University of Basel / WWZ, Basel
Seit 2020, Delegierte der Basellandschaftlichen Pensionskasse BLPK, Liestal
Mathis Büttiker
Mitglied des Bankrats seit 1.4.2021
Lic.iur. Rechtsanwalt, Executive MBA
Schweizer Bürger, geb. 5.4.1969
Ausschuss:
Vergütungs- und Nominationsausschuss
Berufliche Laufbahn:
Seit 2019, Geschäftsführender Inhaber, BTK21 AG, Basel
2018/2019, Mitglied der Leitung Wealth Management, Managing Director, Bank Vontobel AG, Zürich
2018, Mitglied der Geschäftsleitung / Leiter Investment Office Raiffeisen Gruppe, Notenstein La Roche Privatbank AG, St. Gallen
2016–2018, Mitglied der Geschäftsleitung / Leiter Investment Solutions, Notenstein La Roche Privatbank AG, St. Gallen
2015/2016, Managing Director, Notenstein La Roche Privatbank AG, St. Gallen
2014/2015, Mitglied der Geschäftsleitung, Mitinhaber, Bank La Roche & Co AG, Basel
2013, Mitglied der Geschäftsleitung, unbeschränkt haftender Teilhaber, La Roche & Co Banquiers, Basel
2008–2012, Mitglied der Geschäftsleitung, beschränkt haftender Teilhaber, La Roche & Co Banquiers, Basel und Hong Kong SAR
2005–2007, Stellvertretender Direktor, La Roche & Co Banquiers, Basel
2004, Rechtskonsulent, La Roche & Co Banquiers, Basel
2003/2004, Mitglied der Geschäftsleitung, Direktor, ITAG Internationale Treuhand AG, Basel
2001/2002, Vizedirektor, ITAG Internationale Treuhand AG, Basel
Mandate:
Seit 2020, Mitglied des Verwaltungsrats, BTK21 Web AG, Baar
Seit 2020, Mitglied des Verwaltungsrats, 3WAG AG, Baar
Seit 2019, Mitglied des Verwaltungsrats, BTK21 AG, Basel
Seit 2018, Mitglied des Stiftungsrats, DCS Stiftung, Basel
Seit 2017, Mitglied des Verwaltungsrats, Endress+Hauser AG, Reinach
Seit 2016, Mitglied des Stiftungsrats, A. Michael und Ursula La Roche Stiftung, Basel
Seit 2015, Mitglied des Stiftungsrats, Stiftung für das Kunstmuseum Basel, Basel
Seit 2015, Mitglied des Vorstands, Verein Smiling Gecko, Dübendorf
Seit 2014, Mitglied des Stiftungsrats, Stiftung Dychrain, Basel
Seit 2014, Mitglied des Stiftungsrats, Henriette Louise Iselin Stiftung, Basel
Seit 2014, Mitglied des Verwaltungsrats, Labhardt & Co KAG in Liq., Basel
Seit 2001, Präsident des Stiftungsrats, Stiftung für cerebral Gelähmte, Basel
Seit 2001, Mitglied des Stiftungsrats, Fondation Claude et Giuliana, Vaduz
Alle Mitglieder erfüllen die Anforderungen an die Unabhängigkeit gemäss FINMA-Rundschreiben 2017/1 «Corporate Governance – Banken».
3.2 Weitere Tätigkeiten und Interessenbindungen
Die weiteren Tätigkeiten und Interessenbindungen der Mitglieder des Bankrats sind unter Ziffer 3.1 aufgeführt.
3.3 Zulässigkeit von Tätigkeiten ausserhalb der Basler Kantonalbank
Im Gesetz über die Basler Kantonalbank gibt es keine spezifische Regelung, in welcher die maximale Anzahl der zulässigen Tätigkeiten in obersten Leitungs- und Verwaltungsorganen von Unternehmen und anderen Rechtseinheiten, die nicht durch die Basler Kantonalbank kontrolliert werden, für Mitglieder des Bankrats beschränkt wird. Hingegen gibt es spezifische weitere Tätigkeiten, welche mit der Wahl in den Bankrat unvereinbar sind (vgl. § 11 Abs. 5 und 6; siehe auch unter Vorbemerkungen).
3.4 Wahl und Amtszeit
Die Anzahl der Mitglieder des Bankrats ist im Gesetz über die Basler Kantonalbank (vgl. § 11 Abs. 1) auf mindestens sieben bis maximal elf Mitglieder (inkl. Präsident und Vizepräsident) beschränkt. Die Wahl der Mitglieder des Bankrates und des Präsidenten sowie der Vizepräsidentin erfolgt durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Im Übrigen konstituiert sich der Bankrat selbst. Die Amtsdauer beträgt vorbehältlich einer Abberufung durch den Regierungsrat vier Jahre. Insgesamt darf die Amtszeit eines Mitglieds 16 Jahre nicht überschreiten.
Der Regierungsrat hat am 16.12.2020 den Bankrat der Basler Kantonalbank für eine vierjährige Amtsperiode ab 1.4.2021 gewählt, d.h., die Amtsdauer aller Mitglieder des Bankrats läuft bis Ende März 2025. Mit Prof. Kristyna Ters und Mathis Büttiker wurden zwei neue Mitglieder in den Bankrat gewählt.
Erstmalige Wahl in den Bankrat:
|
Funktion |
Erstmalige Ernennung |
Adrian Bult |
Präsident (seit 1.4.2017) |
1.4.2017 |
Dr. Christine Hehli Hidber |
Vizepräsidentin (seit 1.4.2017) |
1.4.2017 |
Urs Berger |
|
8.1.2014 |
Mathis Büttiker |
|
1.4.2021 |
Dr. Jacqueline Henn |
|
1.4.2017 |
Priscilla M. Leimgruber |
|
1.4.2017 |
Domenico Scala |
|
1.4.2017 |
Karoline Sutter |
|
1.4.2013 |
Prof. Dr. Kristyna Ters |
|
1.4.2021 |
3.5 Interne Organisation
Bankrat
§ 12 des Gesetzes über die Basler Kantonalbank nennt die dem Bankrat obliegenden unübertragbaren und unentziehbaren Oberleitungs-, Aufsichts- und Kontrollaufgaben. Diese umfassen insbesondere die Festlegung der Organisation, den Erlass des Geschäfts- und Organisationsreglements unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat, den Erlass weiterer Spezialreglemente sowie die Erteilung der dafür notwendigen Weisungen. Der Bankrat beschliesst zudem die Unternehmensstrategie auf der Basis des Gesetzes und der Eignerstrategie sowie die Risikopolitik. Zu den Aufgaben des Bankrates gehören auch die Ernennung und die Abberufung der Mitglieder der Geschäftsleitung und der zweiten Führungsebene sowie die Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Reglemente und Weisungen. Der Bankrat nimmt ebenfalls die periodische Berichterstattung der Geschäftsleitung über die Lage der Basler Kantonalbank und den laufenden Geschäftsgang entgegen.
Zudem obliegen dem Bankrat die Ernennung und die Abberufung der Leiterin oder des Leiters des Konzerninspektorates sowie die Entgegennahme der Berichte des Inspektorates. Der Bankrat hat die Aufsicht über die Umsetzung der Verbesserungsvorschläge des Konzerninspektorates. Der Bankrat stellt den Antrag an den Regierungsrat bezüglich Wahl der Prüfgesellschaft. Er nimmt die Berichte der Prüfgesellschaft über die Aufsichts- und Rechnungsprüfung entgegen, bespricht diese und hat Aufsicht über die Umsetzung ihrer Verbesserungsvorschläge. Der Bankrat sorgt für die Weiterleitung der Berichte der Prüfgesellschaft an den Regierungsrat unter Beachtung des Bankkundengeheimnisses. Zudem entscheidet der Bankrat über die Eröffnung und die Schliessung von Geschäfts- und Zweigstellen, über die Gründung, den Erwerb und die Veräusserung von Tochtergesellschaften und anderen wesentlichen Beteiligungen sowie über die Errichtung von Stiftungen. Er trägt die Verantwortung für die Errichtung und Aufrechterhaltung einer den Erfordernissen der Basler Kantonalbank und den gesetzlichen Bestimmungen genügenden Rechnungslegung und Finanzplanung sowie für ein den gesetzlichen Anforderungen genügendes Risikomanagement und internes Kontrollsystem (IKS).
Unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat legt der Bankrat das Entschädigungsmodell für den Bankrat fest und verabschiedet den Geschäftsbericht (Jahresbericht und Jahresrechnung). Ebenfalls nur mit Zustimmung des Regierungsrats entscheidet der Bankrat über die Schaffung, Erhöhung und Reduktion des Partizipationsscheinkapitals, die Ausgabe von Partizipationsscheinen sowie die Festsetzung der Dividende auf das Partizipationsscheinkapital.
Der Bankrat kann gemäss § 13 des Gesetzes über die Basler Kantonalbank auch die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften den Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Er bildet aus seiner Mitte mindestens einen Prüfungsausschuss und einen Entschädigungsausschuss. Der Bankrat hat im Rahmen der Überarbeitung des Geschäfts- und Organisationsreglements ebenfalls über die Neuregelung der Ausschüsse und deren Aufgaben und Funktionen entschieden.
Personelle Zusammensetzung des Bankrats und seiner Ausschüsse per 31.12.2021*
|
Bankrat |
Risikoausschuss |
Prüfungsausschuss |
Vergütungs- und Nominationsausschuss |
Adrian Bult |
Präsident |
|
|
Mitglied |
Dr. Christine Hehli Hidber |
Vizepräsidentin |
|
Mitglied |
Mitglied |
Urs Berger |
Mitglied |
|
|
Vorsitz |
Mathis Büttiker |
Mitglied |
|
|
Mitglied |
Dr. Jacqueline Henn |
Mitglied |
Mitglied |
|
|
Priscilla M. Leimgruber |
Mitglied |
Mitglied |
|
|
Domenico Scala |
Mitglied |
Vorsitz |
Mitglied |
|
Karoline Sutter |
Mitglied |
|
Vorsitz |
|
Prof. Dr. Kristyna Ters |
Mitglied |
Mitglied |
|
|
* Der neu zusammengesetzte Bankrat hat sich Mitte März 2021 für die kommende Amtsdauer konstituiert. Dabei wurden auch die Ausschüsse des Gremiums neu bestellt, deren Zusammensetzung per 1.4.2021 in Kraft getreten ist.
Zur Rolle als oberstes Aufsichts- und Leitungsorgan des Konzerns BKB wird auch auf den Abschnitt Konzernstruktur verwiesen.
Der Bankrat versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, sooft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens einmal pro Quartal. Zudem können unter Angabe der Traktanden drei Mitglieder des Bankrats oder die Geschäftsleitung vom Bankratspräsidenten die Einberufung verlangen. An den Sitzungen nehmen in der Regel die Mitglieder der Geschäftsleitung mit beratender Stimme teil. Bei der Behandlung von Geschäften, welche die Revision betreffen, so etwa bei der Behandlung von Berichten des Konzerninspektorates oder der externen Prüfgesellschaft, nehmen der Leiter des Konzerninspektorates mit beratender Stimme und der leitende Prüfer der externen Prüfgesellschaft an der Sitzung des Bankrats teil. Je nach Art der zu behandelnden Geschäfte nehmen unter Umständen noch weitere Personen mit beratender Stimme an der Bankratssitzung teil. Bei der Behandlung von Geschäften, die das Vergütungssystem betreffen, finden die Beratung und die Beschlussfassung im Bankrat in der Regel in Anwesenheit des CEO, jedoch unter Ausschluss der übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung der Basler Kantonalbank statt. Bankratsinterne Geschäfte, wie insbesondere die Festlegung der Vergütungen für die Bankratsmitglieder und die Selbstevaluation des Bankrats, werden im Bankrat ohne Anwesenheit von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Basler Kantonalbank behandelt.
Eine Selbstevaluation wird in der Regel jährlich durchgeführt, letztmals im Januar 2022.
Seine Beschlüsse fasst der Bankrat in der Regel aufgrund der Berichte und der Anträge eines seiner Ausschüsse oder der Geschäftsleitung. Der Bankrat und seine Ausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit, wobei der Präsident bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt. Im Berichtsjahr wurden zwölf Sitzungen per Telefon- oder Videokonferenz abgehalten, die innerhalb des Kalenderjahrs in zeitlicher Hinsicht gleichmässig verteilt waren. Im Sinne der oben stehenden Ausführungen nahmen die Mitglieder der Geschäftsleitung an allen diesen Bankratssitzungen ganz oder teilweise teil. Die durchschnittliche Sitzungsdauer betrug rund vier Stunden. Externe Berater wurden keine beigezogen.
Die Mitglieder des Bankrats haben jegliche Interessenkonflikte dem Präsidenten des Bankrats offenzulegen, sobald sich das Mitglied der Existenz eines Interessenkonflikts bewusst wird. Dabei ist es unerheblich, ob die Interessenkonflikte genereller Natur sind oder in Zusammenhang mit einer in einer Sitzung zu diskutierender Angelegenheit stehen. Die Anzeige des Interessenkonflikts ist im Sitzungsprotokoll zu dokumentieren. Im Zweifelsfall ersucht der Präsident den Bankrat um Entscheidung, ob ein Interessenkonflikt vorliegt. Das betroffene Mitglied tritt bei allen Angelegenheiten, die vom Interessenkonflikt berührt sind, in den Ausstand. Das Mitglied und die an den betreffenden Sitzungen teilnehmenden Personen haben in jedem Fall in den Ausstand zu treten, wenn der Beratungsgegenstand sie persönlich, ihre Ehe- oder Lebenspartner, Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie, Geschwister oder deren Ehepartner sowie Personen, die sie vertreten, die eigene Firma oder juristische Personen, deren Geschäftsleitung, Verwaltung oder Prüfgesellschaft sie oder vorgenannte Personen angehören, betrifft.
Gemeinsame Regeln für die Ausschüsse
Die ständigen Ausschüsse analysieren ihre jeweiligen Sach- und Personalbereiche, bereiten in ihrem Zuständigkeitsgebiet die Grundlagen für die Sitzungen des Bankrats vor und unterstützen den Bankrat im Zusammenhang mit seiner Aufsichts- und Kontrollfunktion. Die Aufgaben von Ad-hoc-Ausschüssen legt der Bankrat jeweils anlässlich ihrer Bildung fest.
Der Prüfungs- und der Risikoausschuss setzen sich zur Mehrheit aus unabhängigen Mitgliedern des Bankrats zusammen. Als unabhängig gilt, wer nicht in anderer Funktion im Konzern beschäftigt ist und dies auch nicht innerhalb der letzten zwei Jahre gewesen ist. Mitglieder des Bankrates, die innerhalb der letzten zwei Jahre nicht bei der Prüfgesellschaft als leitender Prüfer für eine Konzernfinanzgesellschaft oder den Konzern beschäftigt gewesen sind, gelten ebenfalls als unabhängig, wenn sie zusätzlich keine geschäftliche Beziehung zum Konzern aufweisen, die zu Interessenkonflikten führt.
Der Vorsitz eines ständigen Ausschusses muss bei einem unabhängigen Mitglied des Bankrats liegen und dieses Mitglied darf nicht zugleich den Vorsitz eines anderen ständigen Ausschusses innehaben.
Die Ausschüsse versammeln sich auf Einladung des jeweiligen Vorsitzes, sooft es die Geschäfte erfordern. Zudem können unter Angabe der Traktanden der Bankratspräsident, zwei Mitglieder eines Ausschusses, die Geschäftsleitung oder die Konzernleitung beim Vorsitz die Einberufung einer Sitzung eines Ausschusses verlangen. Die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse in der Regel aufgrund eines Berichts und Antrags der Geschäftsleitung, der Konzernleitung oder einer von diesen oder dem Ausschuss selbst beauftragten Person. Die Ausschüsse ziehen bei Bedarf weitere Personen mit beratender Stimme hinzu. Über die Beratungen wird ein Protokoll geführt.
Prüfungsausschuss
Der Bankrat setzt einen Prüfungsausschuss ein. Der Vorsitz und alle weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses werden auf Antrag des Vergütungs- und Nominationsausschusses vom Bankrat üblicherweise unmittelbar nach der Wahl des Bankrats durch den Regierungsrat gewählt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre und eine Wiederwahl ist möglich.
Der Prüfungsausschuss hat sich personell hinreichend von den anderen ständigen Ausschüssen zu unterscheiden und besteht aus drei Mitgliedern, die alle dem Bankrat angehören. Der Bankratspräsident darf dem Prüfungsausschuss der Basler Kantonalbank nicht angehören. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses muss ein unabhängiges Mitglied des Bankrats sein und darf nicht zugleich den Vorsitz eines anderen ständigen Ausschusses des Konzerns innehaben. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses verfügen über angemessene Kenntnisse und Erfahrungen im Finanz- und Rechnungswesen und sind mit der Tätigkeit der internen und externen Prüfer sowie den Grundprinzipien eines internen Kontrollsystems vertraut. Ein Mitglied des Risikoausschusses nimmt in der Regel Einsitz im Prüfungsausschuss.
Die Aufgaben als Konzern-Prüfungsausschuss werden ebenfalls vom Prüfungsausschuss der Basler Kantonalbank wahrgenommen.
Der Prüfungsausschuss unterstützt den Bankrat bei der Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgaben. Nachstehend werden die per 31.12.2021 geltenden wichtigsten Regelungen beschrieben.
Im Stammhaus ist der Prüfungsausschuss insbesondere zuständig für die Überwachung und Beurteilung der finanziellen Berichterstattung und der Integrität der Finanzabschlüsse einschliesslich deren Besprechung mit dem Chief Financial Officer, dem leitenden Prüfer und der Leitung Konzerninspektorat. Die Überwachung und Beurteilung umfasst unter anderem die Ausarbeitung von allgemeinen Grundsätzen zur finanziellen Berichterstattung an den Bankrat, die kritische Analyse der Finanzabschlüsse (Jahres- und publizierte Zwischenabschlüsse) sowie die Berichterstattung an den Bankrat inklusive der Genehmigungsempfehlung. Ebenso überwacht und beurteilt der Bankrat die Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Kontrolle im Bereich der finanziellen Berichterstattung und stellt sicher, dass die internen Kontrollen bei wesentlichen Änderungen im Risikoprofil, in der Organisation und im regulatorischen Umfeld angepasst werden.
Die Überwachung und Beurteilung der Wirksamkeit und der Unabhängigkeit der Prüfgesellschaft sowie deren Zusammenwirken mit dem Konzerninspektorat gehört ebenfalls zur Verantwortlichkeit des Prüfungsausschusses. Dazu gehört auch die Besprechung der Prüfberichte mit dem leitenden Prüfer und mit der Leitung Konzerninspektorat. Des Weiteren wird mindestens jährlich eine kritische Würdigung der Risikoanalyse sowie der Prüfstrategie des Konzerninspektorats und der Prüfgesellschaft vorgenommen. Ebenfalls ist der Prüfungsausschuss dafür zuständig, den Bericht zur Aufsichtsprüfung, den umfassenden Bericht gemäss Art. 728b Abs. 1 OR, das Prüfungsergebnis des Konzerninspektorats sowie weiterer Berichte der Prüfgesellschaft und von Dritten kritisch zu würdigen. Der Prüfungsausschuss vergewissert sich ferner, ob Mängel behoben bzw. Empfehlungen umgesetzt worden sind. Schliesslich werden vom Prüfungsausschuss die Leistung und Entschädigung der Prüfgesellschaft sowie die Kooperation zwischen dem Konzerninspektorat und der Prüfgesellschaft beurteilt.
Die Überwachung und Beurteilung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems (IKS), namentlich der Compliance-Funktion, der unternehmensweiten Prozesskontrollen, der Risikokontrollen sowie der internen Revision (Konzerninspektorat), gehört in die Zuständigkeit des Prüfungsausschusses. Diese beinhaltet unter anderem die Ausarbeitung von allgemeinen Grundsätzen bzgl. Inspektorat zuhanden des Bankrats, die Erörterung des Reglements betreffend Compliance-Funktion auf Stufe Stammhaus nach Massgabe der einheitlichen Grundsätze im Konzern sowie die Antragstellung zum Erlass des Reglements Compliance-Funktion und Entgegennahme sowie Würdigung der Berichterstattung der Compliance-Funktion.
Im Konzern ist der Prüfungsausschuss insbesondere zuständig für die Ausarbeitung der allgemeinen Grundsätze zur internen Revision (Konzerninspektorat) und zur finanziellen Berichterstattung zuhanden des Bankrats. Auch die Erörterung des Reglements Compliance-Funktion zur Ausübung der Compliance-Funktion im Konzern mit einheitlichen Grundsätzen sowie die Überwachung und Beurteilung der finanziellen Berichterstattung gehören in die Zuständigkeit des Prüfungsausschusses. Er überwacht und beurteilt auch die Integrität der Konzernrechnung einschliesslich deren Besprechung mit dem Chief Financial Officer der Basler Kantonalbank, dem leitenden Prüfer sowie dem Leiter des Konzerninspektorats. Diese umfasst zum einen die kritische Analyse der Finanzabschlüsse. Zum anderen gibt der Prüfungsausschuss eine Empfehlung an den Bankrat ab, ob der Konzernlagebericht und die Konzernrechnung zuhanden des Regierungsrates verabschiedet und ob die zu publizierenden Zwischenabschlüsse genehmigt werden können.
An den Sitzungen nehmen in der Regel der leitende Prüfer der externen Prüfgesellschaft sowie der Leiter des Konzerninspektorats oder deren Stellvertretung ohne Stimmrecht teil. Je nach Bedarf können weitere Personen mit beratender Stimme zugezogen werden. Die externe Prüfgesellschaft und das Konzerninspektorat sind dem Prüfungsausschuss gegenüber uneingeschränkt auskunftspflichtig. Ausserhalb von Sitzungen sind entsprechende Auskunftsbegehren an den Vorsitz des Prüfungsausschusses zu richten. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Dokumente. Diese umfassen insbesondere auch sämtliche Prüfberichte der externen Prüfgesellschaft und des Inspektorats. Die Prüfberichte werden zeitnah anlässlich der Sitzungen des Prüfungsausschusses behandelt.
In der Regel hält der Prüfungsausschuss mindestens eine Sitzung pro Quartal ab. Weitere Sitzungen werden nach Bedarf und Ermessen vom Vorsitz einberufen. Zudem können unter Angabe der Traktanden der Bankratspräsident, zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Geschäftsleitung oder die Konzernleitung beim Vorsitz die Einberufung des Prüfungsausschusses verlangen. Im Berichtsjahr wurden zehn Sitzungen abgehalten, die innerhalb des Kalenderjahrs in zeitlicher Hinsicht gleichmässig verteilt waren. Die durchschnittliche Sitzungsdauer betrug rund drei Stunden.
Der Vorsitz des Prüfungsausschusses informiert den Bankrat über die Sitzungen des Prüfungsausschusses und über die Erkenntnisse aus diesen mündlich in der Regel jeweils in der nächsten Sitzung des Bankrates, mindestens aber einmal im Quartal. Zudem werden die Protokolle des Prüfungsausschusses zeitnah dem Präsidenten des Bankrates, dem Konzerninspektorat und allen Mitgliedern des Bankrats zur Verfügung gestellt. Bei Wahrnehmung von besonderen Gefährdungen oder Unregelmässigkeiten wird der Präsident des Bankrats umgehend vom Vorsitz des Prüfungsausschusses informiert.
Risikoausschuss
Der Vorsitz und alle weiteren Mitglieder des Risikoausschusses werden auf Antrag des Vergütungs- und Nominationsausschusses vom Bankrat gewählt. Er besteht aus vier Mitgliedern, die alle dem Bankrat angehören. Zusätzlich gelten die gemeinsamen Regeln für die Ausschüsse.
Der Risikoausschuss nimmt zugleich die Aufgaben als Konzern-Risikoausschuss wahr. Er verfügt in seiner Gesamtheit über hinreichende Kenntnisse und Erfahrungen bezüglich Identifikation, Messung und Bewirtschaftung von Risiken und setzt sich zur Mehrheit aus unabhängigen Mitgliedern des Bankrats zusammen. Die Bank Cler unterhält einen hiervon separaten Risikoausschuss.
Der Risikoausschuss unterstützt die Oberleitungsorgane der Konzernfinanzgesellschaften bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich Risikomanagement. Nachstehend wird die per 31.12.2021 geltende Regelung beschrieben.
Im Stammhaus ist der Risikoausschuss insbesondere zuständig für die Erörterung und Antragstellung an den Bankrat bezüglich Reglement zum Risikomanagement sowie für die jährliche Beurteilung der Mittelfrist-, Kapital- und Liquiditätsplanung, des Kapitalkostensatzes und der Economic-Profit(EP)-Zielwerte. Mindestens jährlich hat der Risikoausschuss die Risikopolitik und das Reglement zur Risikomanagement auf Stufe Stammhaus zu beurteilen und auf die Übereinstimmung mit der Risikopolitik des Konzerns zu überprüfen. Die Erörterung der Risikotoleranzvorgabe einschliesslich der Risikolimiten für das Stammhaus sowie der Asset-und-Liability-Management(ALM)-Benchmark-Strategie sowie eine entsprechende Antragstellung an den Bankrat gehören zu weiteren Kernaufgaben des Risikoausschusses. Ebenfalls ist der Risikoausschuss zuständig für die Anordnung von Risikominderungsstrategien und -instrumenten im Falle einer Verletzung von Risikolimiten sowie gegebenenfalls für die Genehmigung einer temporären Verletzung der betroffenen Risikolimiten.
Mit Bezug auf das Stammhaus kontrolliert der Risikoausschuss, ob ein geeignetes Risikomanagement mit wirksamen Prozessen entsprechend der Risikolage unterhalten wird, und überwacht die Umsetzung der Risikostrategien des Konzerns im Stammhaus sowie die jährliche Erörterung der EP-Ist-Werte mit entsprechender Antragstellung (Empfehlung) an den Bankrat. Ferner nimmt der Risikoausschuss die Berichte der für die Leitung Risikokontrolle des Stammhauses verantwortlichen Person (CRO) entgegen, fasst die Beschlüsse über Organkredite und nimmt mündliche Berichte aus dem Kreditkomitee zu von diesem als kritisch eingestuften Positionen und Vorfällen (Exception Reporting) entgegen.
Im Konzern ist der Risikoausschuss insbesondere zuständig für die Erörterung und Antragstellung (Empfehlungen) an den Bankrat bezüglich Reglement zum Risikomanagement sowie für die jährliche Beurteilung der Mittelfrist-, Kapital- und Liquiditätsplanung inklusive der Berichterstattung. Ebenfalls zu den Aufgaben des Risikoausschusses gehört die Erstellung und regelmässige Überprüfung der Risikotoleranzvorgabe für den Konzern. Der Risikoausschuss legt insbesondere die angestrebte interne und regulatorische Kapital– und Liquiditätsausstattung sowie eine Vielzahl an konkreten Risikolimiten fest. Im Falle einer Verletzung von Konzern-Risikolimiten ordnet der Risikoausschuss Risikominderungsstrategien und -instrumente an und genehmigt gegebenenfalls eine temporäre Verletzung der betroffenen Risikolimiten.
Zuhanden des jeweiligen Risikoausschusses der Konzernfinanzgesellschaften hat der Konzern-Risikoausschuss einen Vorschlag betreffend ALM-Benchmark-Strategien sowie betreffend die Risikotoleranzvorgabe einschliesslich entsprechender Risikolimite zu erstellen. Er kontrolliert ebenfalls, ob der Konzern ein geeignetes Risikomanagement mit wirksamen Prozessen unterhält, die der jeweiligen Risikolage gerecht werden. Zudem überwacht der Risikoausschuss die Umsetzung der Risikostrategien des Konzerns in Übereinstimmung mit der vorgegebenen Risikotoleranz und den Risikolimiten. Schliesslich gehört die Entgegennahme der Berichte der Leitung Risikokontrolle Konzern (Konzern-CRO) und sonstiger Funktionsträger ebenso zu den Aufgaben des Risikoausschusses Konzern, wie der Erlass und die jährliche Erörterung des Fachkonzepts zur wertorientierten Steuerung mit Economic Profit (EP), einschliesslich der Methoden und Modelle sowie der Grundsätze betreffend Werttreiber für EP-Steuerung und EP-Messung in den Konzernfinanzgesellschaften.
An den Sitzungen des Risikoausschusses nehmen in der Regel der Chief Financial Officer (CFO), der CEO, der Chief Risk Officer (CRO) und das für den Vertrieb Firmenkunden zuständige Mitglied der Geschäftsleitung beratend, aber ohne Stimmrecht teil. Je nach Bedarf können weitere Personen mit beratender Stimme zugezogen werden. Die Mitglieder des Risikoausschusses erhalten alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen, Auskünfte und Dokumente. Ausserhalb von Sitzungen des Risikoausschusses sind entsprechende Auskunftsbegehren an den Vorsitz des Risikoausschusses zu richten.
In der Regel hält der Risikoausschuss mindestens eine Sitzung pro Quartal ab. Weitere Sitzungen werden nach Bedarf und Ermessen durch den Vorsitz einberufen. Zudem können unter Angabe der Traktanden der Bankratspräsident, zwei Mitglieder eines Ausschusses, die Geschäftsleitung, die Konzernleitung oder das Konzern-Risikokomitee beim Vorsitz die Einberufung des Risikoausschusses verlangen. Im Berichtsjahr hat der Risikoausschuss zwölf Sitzungen abgehalten. Die Sitzungen waren innerhalb des Kalenderjahrs in zeitlicher Hinsicht gleichmässig verteilt und dauerten durchschnittlich rund drei Stunden. Externe Berater wurden keine beigezogen.
Der Vorsitz des Risikoausschusses informiert den Bankrat über die Sitzungen des Risikoausschusses und die Erkenntnisse aus diesen mündlich in der Regel jeweils in der nächsten Sitzung des Bankrats, mindestens aber einmal im Quartal. Zudem werden die Protokolle des Risikoausschusses dem Bankrat, der Geschäftsleitung, der Leitung Risikokontrolle sowie der Leitung Inspektorat zur Verfügung gestellt. Bei einer wesentlichen Änderung des Risikoprofils werden sowohl der Präsident des Bankrats wie auch der Vorsitz des Prüfungsausschusses umgehend informiert. Bei Verletzung von Risikolimiten, der Anordnung von Risikominderungsstrategien und -instrumenten wie auch bei der allfälligen Genehmigung einer temporären Verletzung einer Risikolimite werden der Präsident des Bankrats, der Vorsitz des Prüfungsausschusses sowie das Inspektorat vom Vorsitz des Risikoausschusses ebenfalls umgehend informiert. Der Risikoausschuss informiert zudem den Vergütungs- und Nominationsausschuss über die Bewilligung bzw. Ablehnung von bestimmten Organkrediten an die Mitglieder des Bankrats und der Geschäftsleitung.
Vergütungs- und Nominationsausschuss
Der Vergütungs- und Nominationsausschuss besteht aus vier Mitgliedern, die alle dem Bankrat angehören. Der Vorsitz und alle weiteren Mitglieder des Vergütungs- und Nominationsausschusses werden vom Bankrat gewählt. Der Vergütungs- und Nominationsausschuss nimmt zugleich die Aufgaben als Konzern-Vergütungs- und -Nominationsausschuss sowie als Vergütungs- und Nominationsausschuss für die Bank Cler wahr, indem dieser Empfehlungen zuhanden des Verwaltungsrates ausspricht.
Der Vergütungs- und Nominationsausschuss hat die Aufgabe, bei Personal- und Entschädigungsfragen die entsprechenden Geschäfte vorzubereiten sowie an die zuständigen Instanzen zu berichten und Anträge zu stellen. Der Bankrat kann dem Vergütungs- und Nominationsausschuss weitere Aufgaben übertragen.
Im Stammhaus ist der Vergütungs- und Nominationsausschuss insbesondere zuständig für die Beurteilung der Vergütungspolitik der Basler Kantonalbank und die Erteilung entsprechender Empfehlungen zuhanden des Bankrats. Der Ausschuss stellt Antrag an den Bankrat betreffend das Entschädigungsmodell für den Bankrat und das Vergütungsreglement. Er bereitet ebenfalls Personalfragen betreffend Zusammensetzung der Ausschüsse des Bankrats und deren jeweiligen Vorsitz sowie betreffend Zusammensetzung der Geschäftsleitung vor.
Im Konzern ist der Vergütungs- und Nominationsausschuss insbesondere zuständig für den Antrag an den Bankrat betreffend Vergütung der vom Bankrat ernannten Mitglieder der Konzernleitung. Der Ausschuss bereitet ebenfalls Personalfragen betreffend den vom Bankrat ernannten Mitgliedern der Konzernleitung vor. Er erarbeitet schliesslich Empfehlungen zu Personalfragen betreffend die Geschäftsleitung und den Verwaltungsrat der Bank Cler.
Bezüglich der Kompetenzen bei der Festsetzung der Entschädigung wird auch auf die ausführlichen Angaben im separaten Vergütungsbericht verwiesen. Das jeweilige Mitglied des Bankrats tritt bei der Beratung und der Beschlussfassung im Vergütungs- und Nominationsausschuss in den Ausstand, wenn seine persönliche Vergütung für die Bankratstätigkeit behandelt wird und entsprechende Anträge an den Bankrat vorbereitet oder beschlossen werden. Die Mitglieder der Geschäftsleitung nehmen an den Sitzungen des Vergütungs- und Nominationsausschusses grundsätzlich nicht teil; der Leiter Human Resources ist permanenter Beisitzer ohne Stimmrecht. Zudem werden der CEO und der Leiter Human Resources in geeigneter Weise in die Vorbereitung der Anträge und Entscheidungen eingebunden. Der Vergütungs- und Nominationsausschuss kann weitere externe Personen mit beratender Stimme für spezifische Aspekte beiziehen.
Im Berichtsjahr fanden zehn Vergütungs- und Nominationsausschuss-Sitzungen statt. Die Sitzungsdauer betrug im Durchschnitt zwei Stunden. Externe Berater wurden keine beigezogen.
3.6 Kompetenzregelung
Kompetenzen des Bankrats
Die wesentlichen Befugnisse und Kompetenzen des Bankrats wurden bereits unter Ziffer 3.5 dargelegt. Zusätzlich zu den im Gesetz über die Basler Kantonalbank festgehaltenen Aufgaben und Kompetenzen hat der Bankrat aufgrund interner Reglemente nachfolgende spezifische Befugnisse.
Im Stammhaus hat der Bankrat insbesondere die Aufgaben und Befugnisse zur Festlegung der Organisation, zum Erlass der entsprechenden Reglemente sowie zur Erteilung der dafür notwendigen Weisungen. Er ist ermächtigt zur Beschlussfassung über die Unternehmensstrategie und die Risikopolitik. Auf Antrag des Vergütungs- und Nominationsausschusses hat der Bankrat die Befugnis, den CEO und dessen Stellvertretung, die weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung und deren Stellvertretung sowie die Mitglieder der zweiten Führungsebene zu ernennen respektive abzuberufen. Der Bankrat beaufsichtigt die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Reglemente und Weisungen. Er erlässt auf Antrag der Geschäftsleitung das Reglement über die Geschäftsführung. Auf Antrag des Prüfungsausschusses ernennt oder beruft der Bankrat den Leiter des Konzerninspektorates ab, und auf Antrag der Leitung des Konzerninspektorates legt der Prüfungsausschuss den Personalbestand des Inspektorates fest. Seinerseits stellt der Bankrat einen Auftrag über die Wahl und Abberufung der Prüfgesellschaft an den Regierungsrat.
Der Bankrat entscheidet über die Gründung, den Erwerb und die Veräusserung von Tochtergesellschaften und anderen wesentlichen Beteiligungen. Er ist verantwortlich für die Errichtung und Aufrechterhaltung einer den Erfordernissen der Basler Kantonalbank und den gesetzlichen Bestimmungen genügenden Rechnungslegung und Finanzplanung sowie eines entsprechenden Risikomanagements und internen Kontrollsystems (IKS). Der Bankrat erlässt zudem das Reglement über die Partizipationsscheine nach Massgabe von § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Basler Kantonalbank.
Auf Antrag des Risikoausschusses erlässt der Bankrat das Reglement zum Risikomanagement auf Stufe Stammhaus und auf Antrag des Prüfungsausschusses das Reglement Compliance-Funktion. Unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat legt der Bankrat, auf Antrag des Vergütungs- und Nominationsausschusses, das Entschädigungsmodell für den Bankrat fest. Auch unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat verabschiedet der Bankrat, auf Antrag des Prüfungsausschusses, den Geschäftsbericht, bestehend aus der Jahresrechnung, dem Lagebericht und der Konzernrechnung, und die publizierten Zwischenabschlüsse. Auf Antrag des Risikoausschusses genehmigt der Bankrat den Mittelfrist-, Kapital- und den Liquiditätsplan sowie den Kapitalkostensatz und auf Antrag der Geschäftsleitung erlässt der Bankrat das Reglement Kreditkompetenzen. Der Bankrat nimmt ebenfalls Informationen über Vorkommnisse, die den Geschäftsgang wesentlich beeinflussen, und über Finanzierungen von besonderer Bedeutung entgegen.
Zu den weiteren Aufgaben des Bankrats gehört die Genehmigung des Personalbudgets und der Grundsätze der Personalpolitik. Auf Antrag des Vergütungs- und Nominationsausschusses erlässt der Bankrat das Vergütungsreglement und wählt die Mitglieder sowie die Vorsitzenden der Ausschüsse des Bankrats. Auf Antrag des jeweiligen Ausschusses hat der Bankrat die Befugnis, dessen Reglement zu erlassen.
Schliesslich kann der Bankrat über den Beitritt zu Organisationen von Kantonalbanken, Organisationen anderer Banken und Standesorganisationen entscheiden.
Als oberstem Aufsichtsorgan des Konzerns obliegt dem Bankrat die strategische Leitung des Konzerns und in regulatorischer Hinsicht ist er insbesondere dafür zuständig, dass die Finanzgruppe angemessen organisiert ist, über ein angemessenes internes Kontrollsystem (IKS) verfügt sowie die mit ihrer Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken erfasst, begrenzt und überwacht. Des Weiteren ist der Bankrat dafür zuständig, dass die leitenden Personen im Konzern Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten und die Finanzgruppe die personelle Trennung zwischen dem mit der Geschäftstätigkeit betrauten Organ und dem Organ für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle einhält. Zudem ist er zuständig für die Einhaltung der Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften sowie eine angemessene Liquidität, die korrekte Anwendung der Rechnungslegungsvorschriften und dafür, dass der Konzern über eine anerkannte, unabhängige und sachkundige Prüfgesellschaft verfügt.
Unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat hat der Bankrat zur Sicherstellung der konsolidierten Aufsicht im Konzern die Befugnis zum Erlass, zur Überprüfung und zur Anpassung des Geschäfts- und Organisationsreglements sowie weiterer, der konzernweiten Überwachung dienender Reglemente. Ebenso gehören zu den Aufgaben des Bankrates die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzplanung und des Controllings im Konzern und, auf Antrag des Konzern-Prüfungsausschusses, die Verabschiedung des Konzernlageberichts und der Konzernrechnung, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat, sowie die Genehmigung der publizierten Zwischenabschlüsse des Konzerns.
Auf Antrag des Konzern-Risikoausschusses genehmigt der Bankrat die Mittelfrist-, Kapital- und Liquiditätsplanung sowie den Kapitalkostensatz des Konzerns. Im Weiteren legt der Bankrat, auf Antrag des Vergütungs- und Nominationsausschusses, die Vergütung der Mitglieder der Konzernleitung fest und genehmigt das Reglement der Konzernleitung. Zudem obliegt ihm die Aufsicht über die mit der Konzernführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Reglemente und Weisungen sowie die Wahrnehmung einer effektiven Konzernführung im Sinne der Koordination der Strategien und der operativen Tätigkeiten der Konzernfinanzgesellschaften . Zu den Aufgaben und Befugnissen des Bankrates gehören auch die Beschlussfassung über die Konzernstrategie sowie die Beurteilung und Entscheidung aller Fragen, Berichte und Anträge, die ihm von der Konzernleitung vorgelegt werden, insbesondere über Kompetenzkonflikte. Des Weiteren gehört auch die Genehmigung der genehmigungspflichtigen Geschäfte bzw. Beschlüsse der Konzernfinanzgesellschaften zu den Aufgaben des Bankrats. Auf Antrag des Risikoausschusses hat der Bankrat die Befugnis zum Erlass des Reglements zum Risikomanagement und auf Antrag des Prüfungsausschusses zum Erlass des Reglements Compliance-Funktion im Konzern.
Der Bankratspräsident leitet den Bankrat, vertritt den Bankrat gegen aussen und ist für den Verkehr mit dem Regierungsrat, der Geschäftsleitung, den Konzerngremien und der Prüfgesellschaft zuständig. In dringenden Fällen, in welchen ein Beschluss des Bankrats notwendig ist, aber in der verfügbaren Zeit nicht eingeholt werden kann, darf der Bankratspräsident diesen auf Antrag der Geschäftsleitung, der Konzernleitung oder eines Ausschusses fällen. Dies setzt voraus, dass vom Einverständnis der Mehrheit des Bankrats ausgegangen werden darf, der Entscheid im Rahmen der üblichen Geschäftstätigkeit liegt, marktgängige Konditionen eingehalten werden und keine überdurchschnittlichen Risiken erkennbar sind. Der Beschluss ist zu protokollieren und die Mitglieder des Bankrats sind umgehend darüber zu informieren. Der Vergütungs- und Nominationsausschuss als Gremium legt die jährliche Zielvereinbarung mit dem CEO fest und beurteilt die entsprechende Zielerreichung zur Festlegung der variablen Vergütung. Der Bankratspräsident nimmt die vom CEO vorgenommene Beurteilung der Zielerreichung der übrigen Geschäftsleitungsmitglieder entgegen und stellt dem Vergütungs- und Nominationsausschuss Antrag zur Entscheidung betreffend variable Vergütung.
Demgegenüber sind die Geschäftsleitung und die Konzernleitung die geschäftsführenden Organe und leiten die Geschäfte in eigener Verantwortung, soweit sie darin nicht durch Gesetze oder Reglemente und Beschlüsse, die in der Kompetenz des Bankrats liegen, beschränkt sind. Sie stellen dem Bankrat Antrag über die zu behandelnden Geschäfte und führen Beschlüsse des Bankrats und der Ausschüsse aus. Der Grundsatz der aufsichtsrechtlichen Funktionentrennung zwischen Aufsicht und exekutiven Aufgaben gilt auch für die Basler Kantonalbank.
Kompetenzen der Geschäftsleitung Stammhaus
Die Geschäftsleitung der Basler Kantonalbank besteht per 31.12.2021 aus dem CEO und vier weiteren Mitgliedern. Es werden die folgenden Geschäftsbereiche je durch ein Geschäftsleitungsmitglied geleitet:
- Präsidialbereich;
- Vertrieb kommerzielle Kunden;
- Vertrieb Privatkunden;
- Finanzen und Risiko;
- Legal & Compliance; und
- Service Center.
In Ausnahmefällen (wie z. B. Krankheit oder Kündigung) kann die Geschäftsleitung vorübergehend aus weniger Mitgliedern bestehen. Seit dem Wechsel der Leiterin Legal & Compliance in die Leitungsfunktion des Bereichs Vertrieb kommerzielle Kunden per 1.2.2021 wurde der Bereich Legal & Compliance interimistisch von Jörg von Felten, Abteilungsleiter Legal und Paralegal, geführt. Die Verantwortung als Geschäftsleistungsmitglied blieb in diesem Zeitraum bei Regula Berger. Mit Ernennung von Raphael Helbling als Leiter Legal & Compliance per 1.1.2022 durch den Bankrat wurde die definitive Nachfolge der Bereichsleitung Legal & Compliance bestimmt und die Position in der Geschäftsleitung der Basler Kantonalbank wieder besetzt.
Die Mitglieder der Geschäftsleitung, oder bei deren Abwesenheit deren Stellvertreter, leiten die ihnen unterstellten Geschäftsbereiche. Bei Abwesenheit nehmen die Stellvertreter mit beratender Stimme an den Sitzungen der Geschäftsleitung teil.
Der CEO steht der Geschäftsleitung vor und ist gegenüber dem Bankrat für die operative Tätigkeit der Basler Kantonalbank verantwortlich. Er ist gegenüber den weiteren Mitgliedern der Geschäftsleitung weisungsbefugt, soweit Gesetz oder Reglemente die Entscheidkompetenz in der fraglichen Sache nicht der Gesamtgeschäftsleitung zuweisen. Er leitet die Sitzungen der Geschäftsleitung und vertritt die Geschäftsleitung nach aussen. In dringenden Fällen, in welchen ein Beschluss der Gesamtgeschäftsleitung erforderlich ist, aber in der verfügbaren Zeit nicht eingeholt werden kann, darf der CEO diesen fällen, sofern vom Einverständnis der Mehrheit der Geschäftsleitung ausgegangen werden darf und der Entscheid im Rahmen der üblichen Geschäftstätigkeit liegt, marktgängige Konditionen aufweist und keine überdurchschnittlichen Risiken erkennen lässt. Der Beschluss ist zu protokollieren. Die Mitglieder der Geschäftsleitung und der Bankratspräsident sind umgehend darüber zu informieren. Der CEO sorgt für angemessene Koordination innerhalb der Geschäftsleitung sowie zwischen den Geschäftsbereichen und beaufsichtigt den Vollzug der Beschlüsse von Bankrat, Geschäftsleitung und Konzernleitung.
Die Geschäftsleitung tritt auf Einladung des CEO oder dessen Stellvertreters zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber einmal im Monat. Zudem kann unter Angabe der Traktanden ein Mitglied der Geschäftsleitung die Einberufung verlangen. Diese Sitzung hat innert Wochenfrist nach Eingang des Antrags stattzufinden.
Die Geschäftsleitung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit der Mitglieder persönlich anwesend ist oder ausnahmsweise via Telefon- oder Videokonferenz teilnimmt. Aufgrund der aussergewöhnlichen Lage rund um das Coronavirus wurden im Berichtsjahr diverse Sitzungen der Geschäftsleitung per Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt. Die Geschäftsleitung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmengleichheit entscheidet der CEO oder dessen Stellvertreter. Zirkulationsbeschlüsse kommen zustande, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Geschäftsleitung zustimmt und kein Mitglied mündliche Beratung verlangt. Der CEO hat jederzeit das Recht, Entscheidungen der Geschäftsleitung zu sistieren und an einer zeitnahen Geschäftsleitungssitzung Antrag auf deren Neubeurteilung oder Aufhebung zu stellen. Über die Ausübung dieses Rechts ist der Bankratspräsident umgehend zu informieren. Mit Zustimmung des CEO können in Routineangelegenheiten oder bei erhöhter Dringlichkeit Beschlüsse auf dem Zirkularweg gefasst werden. Ein Zirkularbeschluss kommt zustande, wenn die Mehrheit der Geschäftsleitungsmitglieder zustimmt und kein Mitglied mündliche Beratung verlangt hat. Über die Beratungen und Beschlüsse der Geschäftsleitung wird ein Protokoll geführt. Dieses ist auch den Mitgliedern des Bankrats zuzustellen.
Auf Antrag des CEO kann der Bankrat einem Kadermitarbeitenden der Basler Kantonalbank den Titel «Mitglied der erweiterten Geschäftsleitung» verleihen. Mit diesem Titel ist das Recht zur Teilnahme an bestimmten Sitzungen der Geschäftsleitung ohne Stimmrecht verbunden, hingegen keine Geschäftsleitungsaufgaben. Der Rhythmus der Teilnahme an Sitzungen der Geschäftsleitung wird vom CEO festgelegt.
Auf Antrag der Geschäftsleitung erlässt der Bankrat das Reglement über die Geschäftsführung, welches die Einzelheiten bezüglich Zusammensetzung, Anforderungen, Arbeitsweise, Aufgaben, Beschlussfassung und Berichterstattung der Geschäftsleitung regelt. Das Reglement über die Geschäftsführung enthält, soweit erforderlich, auch weitere Einzelheiten zu den Geschäftsbereichen.
In die Zuständigkeit der Geschäftsleitung fallen insbesondere die Führung des Tagesgeschäfts und die Vertretung des Instituts gegenüber Dritten im operativen Bereich sowie die operative Ertrags- und Risikosteuerung mit Einschluss des Bilanzstruktur- und Liquiditätsmanagements. Zudem leistet die Geschäftsleitung Gewähr für eine institutsweite Führungs- und Organisationsstruktur, in welcher Verantwortlichkeiten, Kompetenzen, Rechenschaftspflichten, Anordnungs- und Entscheidungsbefugnisse sowie eine geeignete Trennung von Funktionen sichergestellt sind. Ferner ist sie für die Ausgestaltung sowie den Unterhalt zweckmässiger interner Weisungen, Prozesse, eines angemessenen Managementinformationssystems (MIS) und eines internen Kontrollsystems (IKS) sowie einer geeigneten Technologieinfrastruktur besorgt. Schliesslich stellt die Geschäftsleitung Antrag betreffend Geschäfte, die in die Zuständigkeit oder unter den Genehmigungsvorbehalt des Oberleitungsorgans fallen, sowie den Erlass von Vorschriften zur Regelung der operativen Geschäfte.
Kompetenzen der Konzernleitung
Die Konzernleitung des Konzerns Basler Kantonalbank besteht aus dem Vorsitzenden der Konzernleitung und fünf weiteren Mitgliedern.
Die Konzernleitung und die Geschäftsleitung der Basler Kantonalbank sind gleichgesetzt. Mit der Ernennung zum Mitglied der Geschäftsleitung durch den Bankrat erfolgt gleichzeitig auch die Ernennung zum Mitglied der Konzernleitung. Der Vorsitz der Geschäftsleitung der Bank Cler hat an den Sitzungen der Konzernleitung Beisitz ohne Stimmrecht. Das Amt eines Konzernleitungsmitglieds endet in jedem Fall mit der Funktion als Geschäftsleitungsmitglied. Der CEO der Basler Kantonalbank führt den Vorsitz der Konzernleitung. Die Konzernleitung konstituiert sich im Übrigen selbst.
Die Konzernleitung tagt auf Einladung des Vorsitzes, sooft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens zwölfmal jährlich, in der Regel einmal pro Monat. Zudem kann unter Angabe der Traktanden jedes Mitglied der Konzernleitung beim Vorsitz die Einberufung verlangen. Diese Sitzung hat innert Monatsfrist nach Eingang des Antrags stattzufinden.
Die Geschäftsführung des Konzerns erfolgt durch die Konzernleitung. Die Konzernleitung ist zuständig für die Steuerung des Konzerns und seiner Geschäfte, für die Entwicklung der Strategien des Konzerns und der Konzernfinanzgesellschaften (d.h. alle Konzerngesellschaften, die hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind) und deren Umsetzung sowie für die Entwicklung, die Umsetzung und die Aufrechterhaltung einer geeigneten Unternehmensorganisation vorbehaltlich von Gesetz und Statuten der Konzernfinanzgesellschaften. Sie bereitet die Geschäfte des Bankrats und seiner Ausschüsse im Zusammenhang mit der Konzernführung vor. Im Rahmen der reglementarischen, strategischen und regulatorischen Vorgaben sorgt die Konzernleitung für die Abstimmung und Koordination der Geschäftstätigkeit der Konzernfinanzgesellschaften sowie für die Nutzung von Synergiepotenzial.
Im Berichtsjahr wurden zwölf Sitzungen abgehalten, die innerhalb des Kalenderjahrs in zeitlicher Hinsicht gleichmässig verteilt waren. Die durchschnittliche Sitzungsdauer betrug rund vier Stunden. Externe Berater wurden keine beigezogen.
Die Konzernleitung erarbeitet die Strategien des Konzerns und der Konzernfinanzgesellschaften, überwacht den Fortschritt und stellt die Strategieumsetzung sicher. Sie entwickelt die Grundwerte und die ethischen Leitmotive der Geschäftstätigkeit des Konzerns und sorgt für eine geeignete Unternehmensorganisation. Sie fördert darüber hinaus die konzernweite Zusammenarbeit. Die Konzernleitung erarbeitet und unterbreitet Vorschläge zur Gründung, zum Erwerb und zur Veräusserung von Tochtergesellschaften und Beteiligungen. Ebenfalls bereitet sie Empfehlungen für einen Beitritt zu Organisationen von Kantonalbanken, Organisationen anderer Banken und Standesorganisationen sowie zum Abschluss strategischer Kooperationen und Partnerschaften vor. Anträge für Geschäfte, welche den Kompetenzbereich der Konzernleitung überschreiten, richtet sie an den Bankrat oder seine Ausschüsse sowie in dringenden Fällen an den Bankratspräsidenten.
Weitere Befugnisse der Konzernleitung sind der Erlass von Konzernweisungen und anderen den Konzern betreffenden Dokumenten mit Weisungscharakter wie auch die Behandlung von Fragen zu den Konzernabschlüssen und der Konzernrechnungslegung sowie konzernbezogenen regulatorischen und rechtlichen Themen, soweit sie nicht in den Aufgabenbereich des Konzern-Prüfungsausschusses fallen. Auf Antrag der zuständigen Organe der Konzernfinanzgesellschaften genehmigt die Konzernleitung die in einer separaten Kompetenzordnung festgelegten Geschäfte der Konzernfinanzgesellschaften.
Es ist ebenfalls die Aufgabe der Konzernleitung, die Geschäftstätigkeit der Konzernfinanzgesellschaften abzustimmen und dabei die Synergiepotenziale zu nutzen. Dies umfasst die Organisation des Geschäftsbetriebs und der Führungsstruktur, des Marktauftritts, der Produkt- und Dienstleistungspallette, der Marktbearbeitung und Kundensegmentierung sowie des Projektportfolios. Des Weiteren unterstützt die Konzernleitung die Vereinheitlichung des Reglements- und des Weisungswesens sowie des Internen Kontrollsystems. Sie fördert ferner die Koordination der Ertrags-, die Risiko- und die Vertriebssteuerung sowie die Abstimmung bezüglich der Rechnungslegung, der Kapital-, Liquiditäts- und Finanzplanung. Sie sorgt für ein geeignetes Risikoberichterstattungs- und Managementinformationssystem (MIS). Schliesslich stellt sie auch die gemeinsame Beauftragung von Konzernfinanzgesellschaften oder Dritten zum Zwecke der konzernweiten Erbringung wesentlicher Dienste (Sourcing) sicher.
Die Konzernleitung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit der Mitglieder persönlich anwesend ist oder ausnahmsweise via Telefon- oder Videokonferenz teilnimmt. Aufgrund der aussergewöhnlichen Lage rund um das Coronavirus wurden im Berichtsjahr diverse Sitzungen der Konzernleitung per Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt. Die Konzernleitung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter. Ausnahmsweise können Beschlüsse auf dem Zirkularweg gefasst werden. Ein Zirkularbeschluss kommt zustande, wenn mindestens vier Mitglieder zustimmen und kein Mitglied mündliche Beratung verlangt hat. Über die Beratungen und Beschlüsse der Konzernleitung wird ein Protokoll geführt. Auf Antrag der Konzernleitung erlässt der Bankrat ein Reglement, welches weitere Einzelheiten bezüglich Arbeitsweise und Berichterstattung der Konzernleitung regelt.
3.7 Informations- und Kontrollinstrumente gegenüber der Geschäftsleitung
Die Basler Kantonalbank unterhält ein den gesetzlichen, regulatorischen und internen Vorschriften genügendes, dokumentiertes internes Kontrollsystem (IKS) im Stammhaus und im Konzern. Die Kontrollinstanzen des IKS folgen dem Ansatz der drei Verteidigungslinien und umfassen die Bereiche 1) ertragsorientierte Geschäftseinheiten, welche ihre Kontrollfunktionen im Rahmen des Tagesgeschäfts durch die Bewirtschaftung von Risiken und insbesondere durch deren direkte Überwachung, Steuerung und Berichterstattung wahrnehmen, 2) unabhängigen Kontrollinstanzen, namentlich die Risikokontrolle und die Compliance-Funktion und 3) Interne Revision (Konzerninspektorat).
Berichterstattung und Informationsinstrumente
Der CEO stellt sicher, dass der Bankrat und seine Ausschüsse im Rahmen ihrer Aufgaben und Kompetenzen über den Geschäftsgang, die Erreichung der Unternehmensziele, die Risikolage der Bank, die Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Kontrolle, über besondere Probleme, Risiken, Ereignisse und Vorfälle stufen-, sach- sowie zeitgerecht informiert werden. Sämtliche Sitzungsprotokolle der Geschäftsleitung werden dem Bankrat und dem Leiter des Inspektorats zugestellt. Ausserhalb des Sitzungsrhythmus können die Mitglieder des Bankrats und der Ausschüsse im Rahmen ihrer Aufsichts- und Kontrollpflichten über den Präsidenten des Bankrats jederzeit von der Geschäftsleitung mündliche oder schriftliche Berichte und Auskünfte über sämtliche Fach- sowie Führungsbelange der Bank verlangen.
An den Bankratssitzungen erfolgt jeweils eine Orientierung zum aktuellen Monatsabschluss und vierteljährlich wird ein umfassendes Finanz- und Risikoreporting behandelt. Dieses äussert sich quantitativ in Form von tabellarischen Darstellungen und qualitativ im Rahmen aussagekräftiger Kommentare zur Bilanz, Erfolgsrechnung und Kennzahlen, zur Zusammensetzung und zur geografischen Aufteilung der verwalteten Vermögen (Assets under Management, AuM), des Net New Money (NNM) sowie zu den bankenstatistischen Meldungen. Letztere beinhalten Informationen über den Eigenmittelausweis, die harte Kernkapitalquote, die Kernkapitalquote und die Gesamtkapitalquote, die Mindestreserven, die Liquidity Coverage Ratio (LCR), die Klumpenrisikovorschriften, produktspezifische Entwicklungen auf der Aktiv- und der Passivseite (namentlich Volumen und Deckungsart der Kundenausleihungen sowie Entwicklung und Anzahl Produkte bei den Kundengeldern) sowie über die Wertberichtigungen und Rückstellungen. Vertiefte Informationen über das Risikomanagementsystem und die aktuelle Risikoexposition der Bank (Kreditrisiko, Marktrisiko und operationelles Risiko) werden im Zuge des Quartalsrisikoreportings der Abteilung Risikokontrolle rapportiert. Dabei erfolgt regelmässig eine ausführliche Besprechung dieses Risikoberichts in der Geschäftsleitung und im Risikoausschuss. Der Bankrat selbst nimmt den Risikobericht im Rahmen seiner Sitzungen zur Kenntnis. Einmal jährlich behandelt der Risikoausschuss die Berichterstattung der Organisationseinheit Risikokontrolle, welche namentlich die Markt-, Kredit- und operationellen Risiken beinhaltet.
Ebenfalls jährlich berichtet die Organisationseinheit Legal & Compliance dem Prüfungsausschuss der jeweiligen Konzernfinanzgesellschaft über die Einschätzung des Compliance-Risikos und deren von der Geschäftsleitung genehmigten Tätigkeitsplan der Compliance-Funktion. Der Bericht wird dem Inspektorat und der externen Prüfgesellschaft zur Verfügung gestellt. Zudem werden dem Bereich Finanzen und Risiko der jeweiligen Konzernfinanzgesellschaft auf vierteljährlicher Basis weitere Informationen betreffend die Einschätzung der Compliance-Risiken zur Verfügung gestellt und diese Informationen werden im jeweiligen Prüfungsausschuss besprochen. Der Prüfungsausschuss und der Risikoausschuss rapportierten dem Bankrat an den Bankratssitzungen bei besonderen Vorkommnissen über ihre Sitzungen und die Erkenntnisse aus diesen.
Unterstützung durch Ausschüsse
Die Basler Kantonalbank verfügt zudem über zwei von der Geschäftsleitung unabhängige Ausschüsse (Prüfungsausschuss und Risikoausschuss). Die Informations- und Kontrollinstrumente des Prüfungsausschusses und des Risikoausschusses sind vorstehend unter Ziffer 3.5 im Detail dargelegt.
Interne Revision (Inspektorat)
Das Konzerninspektorat erfüllt als unabhängige interne Stelle die Funktion der internen Revision der Basler Kantonalbank und aller anderen Konzernfinanzgesellschaften. Es nimmt zugleich die Funktion der internen Revision des Konzerns wahr. Mit Zustimmung des Bankrats kann das Inspektorat auch mit der internen Revision anderer dem Konzern nahestehender Gesellschaften und Stiftungen betraut werden. Das Inspektorat überprüft bei der betreffenden Gesellschaft oder Stiftung und im Konzern die Vorkehrungen zur Befolgung der gesetzlichen, regulatorischen und internen Vorschriften sowie die marktüblichen Standards und Standesregeln. Das Inspektorat liefert Entscheidungsgrundlagen für die Beurteilung, ob jede geprüfte Gesellschaft und der Konzern als Ganzes über ein ihrem bzw. seinem Risikoprofil angemessenes und wirksames internes Kontrollsystem (IKS) verfügen.
Das Inspektorat besteht aus dem Leiter, dem Stellvertreter und den Revisoren sowie den Revisorinnen. Der Leiter des Inspektorats wird auf Antrag des Prüfungsausschusses vom Bankrat ernannt. Der Personalbestand des Inspektorats wird auf Antrag des Leiters vom Bankrat festgelegt. Das Inspektorat ist direkt dem Bankrat verantwortlich. Bei der Prüfung anderer Gesellschaften ist es hierfür dem jeweiligen Oberleitungsorgan verantwortlich. Das Inspektorat ist von den Geschäftsleitungen aller Konzernfinanzgesellschaften unabhängig. Die Mitarbeitenden des Inspektorats wirken an der Durchführung der Bankgeschäfte nicht mit und zeichnen nicht für Konzernfinanzgesellschaften.
Das Inspektorat übt seine Tätigkeit nach anerkannten revisionstechnischen Grundsätzen aus. Der Auftrag des Inspektorats besteht sowohl in der Prüfung der Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung, des internen Kontrollsystems (IKS) und des Risikomanagements (Assurance) als auch in der Beratung der Oberleitungsorgane, der Geschäftsleitungen und der Konzerngremien in fachspezifischen Fragen (Consulting).
Im Bereich Assurance für das Stammhaus und die betreffende Konzernfinanzgesellschaft hat das Inspektorat insbesondere die Überwachung auf Stufe Einzelgesellschaft sicherzustellen. Das Inspektorat prüft dabei zum einen die Werthaltigkeit und Vollständigkeit der Bilanzaktiven sowie die Angemessenheit und Vollständigkeit der Bilanzpassiven (Bewertungsprüfung). Zum anderen führt es eine umfassenden Risikobeurteilung unter Berücksichtigung aller relevanten externen Entwicklungen und internen Faktoren durch und legt die Prüfziele und die Prüfplanung für die folgende Prüfperiode fest.
Im Weiteren bewertet und überwacht das Inspektorat im Stammhaus und im Konzern die Angemessenheit und das Funktionieren des internen Kontrollsystems (IKS) sowie des Risikomanagements. Ebenso beurteilt es die Vorkehrungen zur Befolgung von gesetzlichen, regulatorischen und internen Vorschriften sowie der marktüblichen Standards und Standesregeln, einschliesslich der Sorgfaltspflichten im Bereich der Geldwäschereibekämpfung und der entsprechenden Berichterstattung. Schliesslich überprüft das Konzerninspektorat die Übereinstimmung der Geschäftstätigkeit mit der Strategie und den Vorgaben einschliesslich der definierten Risikotoleranz.
Im Bereich Assurance für den Konzern hat das Inspektorat insbesondere die konsolidierte Überwachung sicherzustellen. Das Inspektorat prüft dabei zum einen die Werthaltigkeit und Vollständigkeit der Bilanzaktiven sowie die Angemessenheit und Vollständigkeit der Bilanzpassiven (Bewertungsprüfung). Zum anderen führt es eine umfassenden Risikobeurteilung unter Berücksichtigung aller relevanten externen Entwicklungen und internen Faktoren durch und legt die Prüfziele bzw. die Prüfplanung für die folgende Prüfperiode fest. Im Konzern nimmt das Inspektorat zudem die Funktion der unabhängigen Meldestelle wahr.
Im Bereich Consulting unterstützt das Inspektorat die Oberleitungsorgane und Geschäftsleitungen sowie die Konzernleitung insbesondere bei der Beurteilung und Verbesserung der Zweckmässigkeit der Rechnungslegung und des Reportings, der Beurteilung und Steigerung der Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems (IKS) und des Risikomanagements sowie der Beurteilung und Steigerung von Effizienz und Effektivität der Unternehmensführung.
Zudem kann das Inspektorat mit Zustimmung des Bankratspräsidenten von den Geschäftsleitungen der Konzernfinanzgesellschaften für Sonderaufgaben, wie etwa Spezialprüfungen, Begutachtungen und Beratungen, eingesetzt werden.
Das Konzerninspektorat verfügt über ein uneingeschränktes Auskunfts-, Zugangs- und Einsichtsrecht bei allen Konzernfinanzgesellschaften. Bei grundsätzlichen Änderungen der Aufbau- und Ablauforganisation einer Konzernfinanzgesellschaft, welche das Rechnungswesen oder andere mit der Revision zusammenhängende Fragen betreffen, ist das Inspektorat vor einer entsprechenden Entscheidung zu konsultieren. Das Inspektorat ist zudem über die laufende Geschäftstätigkeit und über Planungen jeglicher Art bei den Konzernfinanzgesellschaften zu informieren.
Das Inspektorat koordiniert seine Prüfungen mit der externen Prüfgesellschaft nach Massgabe des Aufsichtsrechts. Doppelspurigkeiten sind dabei nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Aufgabenteilung zwischen der Prüfgesellschaft und dem Inspektorat findet ihren Niederschlag in der kurz- und mittelfristigen Revisionsplanung. Diese erfolgt in Zusammenarbeit mit der Prüfgesellschaft. Die gegenseitige Einsichtnahme in Berichte der Prüfgesellschaft und des Inspektorats ist zu gewährleisten. Der Leiter des Inspektorats nimmt an den Schlussbesprechungen der Prüfgesellschaft teil.
Das Inspektorat berichtet dem Prüfungsausschuss der betreffenden Konzernfinanzgesellschaft und nimmt von ihm Aufträge entgegen. Auf Konzernebene ist der Konzern-Prüfungsausschuss zuständig. Das Inspektorat erstattet zeitgerecht über alle wichtigen Feststellungen einer Prüfung schriftlichen Bericht zuhanden des Präsidenten des zuständigen Oberleitungsorgans, des zuständigen Prüfungsausschusses bzw. in Konzernbelangen des Konzern-Prüfungsausschusses, des Vorsitzenden der zuständigen Geschäftsleitung bzw. in Konzernbelangen der Konzernleitung und etwaiger weiterer im Einzelfall zu bestimmender Stellen.
Das Inspektorat erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht über die wesentlichen Prüfergebnisse und wichtigen Tätigkeiten in der Prüfperiode zuhanden des Prüfungsausschusses und des Oberleitungsorgans jeder Konzernfinanzgesellschaft sowie des Konzern-Prüfungsausschusses. Der Tätigkeitsbericht ist auch der zuständigen Geschäftsleitung bzw. der Konzernleitung und der Prüfgesellschaft zuzustellen. Der Leiter des Inspektorats orientiert anlässlich der periodischen Besprechungen den Vorsitz des Prüfungsausschusses der betreffenden Konzernfinanzgesellschaft über die Tätigkeit des Inspektorats und seine Feststellungen sowie in dringenden Fällen umgehend das Oberleitungsorgan der betreffenden Konzernfinanzgesellschaft bzw. in Konzernbelangen den Bankrat.
Compliance-Funktion
Die Basler Kantonalbank hat ein separates Reglement für die Compliance-Funktion, welches die Grundsätze zur Ausübung der Compliance-Funktion im Konzern festlegt sowie die Einzelheiten bezüglich Zusammensetzung, Anforderungen, Arbeitsweise, Aufgaben und Berichterstattung der Compliance-Funktion in den beiden Konzernfinanzgesellschaften und im Konzern regelt. Dieses Reglement greift die Aufgaben der Compliance-Funktion gemäss FINMA-Rundschreiben 2017/1 «Corporate Governance – Banken» und des Geschäfts- und Organisationsreglements der Konzernfinanzgesellschaften auf und ergänzt diese mit spezifischen, die Konzernfinanzgesellschaften und den Konzern betreffenden Aufgaben. Die Detailorganisation wird nicht abgebildet, doch werden die Verankerung (Zentralisierung) der Schwerpunktthemengebiete (Geldwäscherei, Marktverhalten, Crossborder, Suitability, Tax und Datenschutz) sowie die von Konzernfinanzgesellschaften an die Basler Kantonalbank ausgelagerten operativen Compliance-Aufgaben (v.a. Kontrollen Handels-Compliance und Überwachung regulatorisches Umfeld) dargestellt. Zudem werden auch die Reportinglinien und der Rhythmus der Berichterstattung verankert und ebenfalls die Auskunfts-, Einsichts- und Eskalationsrechte geregelt.
Grundsätzlich sind alle Mitarbeitenden und Organmitglieder des Konzerns verpflichtet, bei allen Geschäftstätigkeiten die jeweiligen gesetzlichen, regulatorischen und internen Vorschriften sowie die marktüblichen Standards und Standesregeln zu kennen und zu befolgen (Compliance). Die operative Verantwortung für die Compliance obliegt den einzelnen Geschäftsbereichen und diese sind verpflichtet, bei komplexen und unüblichen Geschäften sowie bei wesentlicheren Vorhaben die Compliance-Funktion zu konsultieren und angemessen beizuziehen. Die Geschäftsleitungen der Konzernfinanzgesellschaften sind dafür besorgt, dass die von den Geschäftsbereichen in ihre Arbeitsabläufe integrierten Kontrollaktivitäten angemessen und wirksam sind. Compliance-Verstösse sind mit angemessenen Sanktionen zu ahnden.
Die Compliance-Funktion ist eine unabhängige Stelle innerhalb des internen Kontrollsystems (IKS), welche im Konzern durch die Basler Kantonalbank wahrgenommen wird. Der für die Compliance zuständige Geschäftsbereich der Basler Kantonalbank (Legal & Compliance) nimmt entsprechend die Compliance-Funktion für die Basler Kantonalbank, die Bank Cler und den Konzern wahr. Diese Organisationseinheit ist auch die Geldwäschereifachstelle und die Datenschutzstelle. Die Compliance-Funktion verfügt im Rahmen ihrer Aufgaben über ein uneingeschränktes Auskunfts-, Zugangs- und Einsichtsrecht bei sämtlichen Geschäftsbereichen der Konzernfinanzgesellschaften. Der Compliance-Funktion ist jederzeit direkter Zugang zur Geschäftsleitung und zum Oberleitungsorgan der betreffenden Konzernfinanzgesellschaft zu gewähren.
Die Compliance-Funktion ist befugt, Entscheide der operativen Ebene der jeweiligen Konzernfinanzgesellschaften oder deren Untätigkeit hinsichtlich möglicher Compliance-Risiken oder -Verletzungen an den Vorsitz des jeweiligen Prüfungsausschusses zu eskalieren, sofern sich aus Sicht der Compliance-Funktion aus dem fraglichen Entscheid bzw. der Untätigkeit für die jeweilige Konzernfinanzgesellschaft ein erhebliches Rechts-, Verlust- oder Reputationsrisiko ergibt. Der Bank- bzw. Verwaltungsratspräsident wird über die Eskalation informiert. Ungeachtet dessen hat die Compliance-Funktion mit Bezug auf die Einhaltung der Compliance in der jeweiligen Konzernfinanzgesellschaft für den direkten Austausch jederzeit Zugang zum Vorsitz des jeweiligen Prüfungsausschusses wie auch zum Bank- bzw. Verwaltungsratspräsidenten.
Zu den Kernaufgaben der Compliance-Funktion gehören die Überwachung und Beurteilung des rechtlichen und regulatorischen Umfelds sowie die Aufbereitung einer halbjährigen Übersicht über die wichtigsten regulatorischen Projekte zuhanden der jeweiligen Geschäftsleitung und des jeweiligen Prüfungsausschusses.
Bei den Konzernfinanzgesellschaften unterstützt und berät die Compliance-Funktion die Geschäftsleitung sowie die Mitarbeitenden im Rahmen der Überwachung und Durchsetzung der Compliance, sowie bei der Beurteilung von Compliance-Risiken in ihrem Zuständigkeitsbereich. Sie unterstützt die Geschäftsleitung bei der Ausbildung und Information der Mitarbeitenden bezüglich Compliance.
Die Compliance-Funktion erstellt und aktualisiert regelmässig das Inventar der wesentlichen Compliance-Risiken und weist die darauf bezogenen Compliance-Aufgaben entsprechend zu. Sie regelt die Methodik zur Einschätzung der Compliance-Risiken in einem entsprechenden Fachkonzept. Sie berichtet der Geschäftsleitung jährlich über die Einschätzung der Compliance-Risiken und arbeitet einen risikoorientierten Tätigkeitsplans aus, der durch die Geschäftsleitung zu genehmigen ist. Dieser vollständige Bericht wird ebenfalls jährlich an den Prüfungsausschuss rapportiert sowie dem Konzerninspektorat und der Prüfgesellschaft zur Verfügung gestellt.
Um die wichtigsten Erkenntnisse aus der unterjährigen Überwachung der Compliance-Risiken zu rapportieren, stellt die Compliance-Funktion die Informationen über wesentliche Veränderungen in der Einschätzung der Compliance-Risiken für die Risikoberichterstattung des Bereichs Finanzen und Risiko und deren Besprechung im Risikoausschuss und Prüfungsausschuss quartalsweise zur Verfügung. Ebenso stellt die Compliance-Funktion sicher, dass schwerwiegende Verletzungen der Compliance zeitgerecht an die Geschäftsleitung und den Vorsitz des Prüfungsausschusses gemeldet werden. Sie unterstützt dabei die Geschäftsleitung bei der Festlegung adäquater Anordnungen oder Massnahmen. Das Konzerninspektorat und der Bankratspräsident sind entsprechend zu informieren.
Im Weiteren entscheidet die Compliance-Funktion über den Beizug externer Rechtsberater und Anwälte sowie über das Verfahren für die Instruktion von externen Rechtsberatern und Anwälten. Auf Antrag des Prüfungsausschusses sorgt sie für den Erlass des Reglements Compliance-Funktion im Konzern.
Die Compliance-Funktion stellt schliesslich sicher, dass angemessene Kontrollen in der zweiten Verteidigungslinie für die Einhaltung der Compliance etabliert sind.
Im Konzern unterstützt und berät die Compliance-Funktion die Konzernleitung bei der Überwachung und Durchsetzung der Compliance, sowie bei der Beurteilung von Compliance-Risiken auf Ebene Konzern. Sie nimmt jährlich eine Einschätzung des Compliance-Risikos der Geschäftstätigkeit des Konzerns vor und arbeitet adäquate Empfehlungen zuhanden der Konzernleitung aus. Sie berichtet dem Konzern-Prüfungsausschuss jährlich über die Einschätzung des Compliance-Risikos im Konzern sowie ihre Tätigkeit und stellt den Bericht ebenfalls dem Konzerninspektorat und der Prüfgesellschaft zur Verfügung.
Sie rapportiert an die Konzernleitung und den Konzern-Prüfungsausschuss zeitgerecht über wesentliche Veränderungen in der Einschätzung des Compliance-Risikos des Konzerns und informiert entsprechend das Konzerninspektorat.
Der Bereich Legal & Compliance der Basler Kantonalbank ist seit dem 1.1.2020 integral für die Compliance-Funktion des Konzerns und die Compliance-Funktion der Bank Cler zuständig. Gemäss FINMA-Rundschreiben 2018/3 «Outsourcing» verfügen Banken der Aufsichtskategorien 1–3 über eine eigenständige Compliance-Funktion als unabhängige Kontrollinstanz. Aufgrund der dargelegten Residualstrukturen zur Überwachung und Kontrolle des Outsourcings sowie zur Wahrnehmung der leitenden Compliance-Aufgaben und im Rahmen der einheitlichen Konzernführung hat die FINMA der Auslagerung im beantragten Umfang zugestimmt.