Gesamtwirtschaftliches Umfeld1
Konjunktur
Auch im vergangenen Jahr war die COVID-19-Pandemie das beherrschende Thema. Während die relativ rasche Verfügbarkeit von Impfstoffen eine Normalisierung des wirtschaftlichen und des gesellschaftlichen Lebens versprach, machten immer neue Corona-Wellen sowie das Auftreten von Virusvarianten und eine nachlassende Impfbereitschaft die Hoffnungen auf ein Ende der Pandemie zumindest teilweise zunichte. Ende 2021 mussten einige Länder die Massnahmen gegen die Corona-Krise gar wieder verschärfen. Dank einer expansiven Geld- und Fiskalpolitik war die Konjunkturentwicklung 2021 dennoch positiv. Die Lage auf den Arbeitsmärkten entspannte sich, die Arbeitslosenquoten gaben deutlich nach. Einen Wermutstropfen stellte dagegen die in einigen Ländern und Regionen stark gestiegene Inflation dar. Ursächlich für die hohen Preissteigerungen waren unter anderem Basiseffekte bei Energie- und Rohstoffpreisen sowie gestörte Lieferketten in Kombination mit einer im Vergleich zum vorhandenen Angebot (Produktion und Lagerbestände) stark gestiegenen Nachfrage. Die hohen Inflationsraten werden im 2022 mit hoher Wahrscheinlichkeit Bestand haben. Der Krieg von Russland gegen die Ukraine hat die Energiepreise nochmals deutlich steigen lassen. Entsprechend ist erst für 2023 mit einer Entspannung bei den Teuerungsraten zu rechnen. Die Konjunkturprognosen wurden nach unten angepasst. Am stärksten fielen die Revisionen für Europa aus. Dennoch wird auch hier nach wie vor mit einer soliden Entwicklung der Wirtschaft gerechnet.
Börsenentwicklung
An den Finanzmärkten hat die Corona-Krise 2021 kaum negative Spuren hinterlassen. Aktienindizes wiesen in einigen Ländern und Regionen zweistellige Steigerungsraten auf und erreichten neue Höchststände, Energie- und Rohstoffpreise legten kräftig zu. Die Renditen in den Industrienationen stiegen dagegen trotz teilweise hoher Inflationsraten nur leicht an. In Deutschland und der Schweiz wiesen 10-jährige Staatsanleihen auch Ende 2021 negative Verfallsrenditen auf. Für das Jahr 2022 rechnen wir mit einem durchschnittlich guten Aktienjahr. Die Bewertungen und die Margen waren Anfang des Jahres vergleichsweise hoch und haben kaum Spielraum für einen erneut überdurchschnittlichen Anstieg der Aktienindizes gelassen. Die von der US-Fed in Aussicht gestellten Leitzinserhöhungen adressieren die Inflationsthematik in den USA, ohne die Konjunkturaussichten zu gefährden. Seitens EZB wird zwischenzeitlich ebenfalls ein Zinsschritt erwartet; seitens SNB hingegen zeichnet für das Jahr 2022 noch keine Erhöhung der Leitzinsen ab. Positiv sind zudem die Prognosen für die Weltwirtschaft. Das nominale Bruttoinlandsprodukt dürfte global um rund 8 % zulegen, was als Indikator für die Umsatzentwicklung der Unternehmen dienen kann. Dennoch ist nicht auszuschliessen, dass geopolitische Risiken oder der Krieg in der Ukraine die Börsen stärker belasten.
1 Stand vom 21.3.2022
Immobilienmarkt
Das Jahr 2021 war für die Anleger kotierter Schweizer Immobilienanlagen sehr erfreulich. Sowohl Fonds als auch Aktien haben sich positiv entwickelt. Der Jahresbeginn verlief zunächst verhalten mit einer Seitwärtsbewegung im ersten Quartal. In der Jahresmitte konnten sowohl Aktien als auch Fonds deutlich zulegen, um dann in einem deutlich volatileren Jahresende auszuklingen. Der Schweizer Immobilienfondsindex (SWIIT) verzeichnete ein Plus von über 7 %, der Immobilienaktienindex (REAL) immerhin noch einen Zuwachs von über 4 %. Die Aktien folgen technisch dem volatilen Gesamtmarkt und haben fundamental einen höheren Anteil an Gewerbeimmobilien im Bestand. Das vergangene Jahr war im Immobilienbereich geprägt von der Diskussion über die hohen Kaufpreise und den sich daraus ergebenden Risiken für Markt und Hypotheken. In Folge hat der Bundesrat den Antizyklischen Kapitalpuffer per 30.9.2022 wieder reaktiviert. Der Begriff Immobilienblase ist allgegenwärtig, wird von uns jedoch nicht geteilt. Vielmehr gibt es gute Gründe für die Marktbewegung: Die Nachfrage nach Wohneigentum bleibt hoch, die Ausschüttungsrenditen von Immobilien sind attraktiv, die Mieten stabil und die Renditen der Schweizer Obligationen sind tief. Die 2021 aufgekommenen Inflationsdebatten begünstigen zudem Immobilien als Sachwerte. Den hohen Preisen zum Trotz halten jedoch viele Anleger Immobilien für deutlich attraktiver als die mit negativen Zinsen belasteten Obligationen. Alle anstehenden Kapitalmarkttransaktionen wurden anscheinend mühelos absorbiert. Generell gelten Immobilien weiterhin als stabile und attraktive Bestandteile eines Portfolios.
Gesetzliche und reglementarische
Rahmenbedingungen und Regulierungen
Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB) / Geldwäschereiprävention
Das Geldwäschereigesetz, die Geldwäschereiverordnung (GwV) resp. die Geldwäschereiverordnung-FINMA (GwV-FINMA) und die Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB 20) sind wesentliche Bausteine, die dem Schweizer Abwehrdispositiv zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung dienen.
Im Jahr 2022 wird das revidierte Geldwäschereigesetz (GwG) in Kraft treten. Hintergrund der Revision ist hauptsächlich die Umsetzung der aktuellen Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF), um auch künftig den internationalen Standards zu entsprechen. Die wichtigsten Änderungen für Finanzintermediäre betreffen die Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person, die Aktualisierung der Kundendaten und die Änderungen im Zusammenhang mit dem Meldewesen. Das revidierte GwG wird u.a. zu Anpassungen bei der GwV führen. Zu diesem Zweck wurde die Vernehmlassung zur Änderung der GwV im Oktober 2021 eröffnet. Deren Inkraftsetzung wird ebenfalls für das Jahr 2022 erwartet.
Datenschutzgesetzgebung
Die Revision des Datenschutzgesetzes (DSG) ist seit dem 25.9.2020 abgeschlossen. Das Ziel ist im Wesentlichen die Stärkung der Rechte der betroffenen Personen und eine gewisse Angleichung an die EU-Gesetzgebung. Damit das Datenschutzgesetz in Kraft treten kann, ist zunächst noch die Verordnung fertigzustellen. Aufgrund der in der Vernehmlassung vom Juni 2021 von unterschiedlichsten Stellen geäusserten Kritik zur Verordnung (u.a. die fehlende gesetzliche Grundlage bei einigen Bestimmungen und die zu detaillierten Regelungen, die der Vielfalt der Bearbeitungstätigkeiten nicht genügend Rechnung tragen), ist von Verzögerungen auszugehen. Das neue Datenschutzrecht soll auf den 1.9.2023 in Kraft gesetzt werden. Der dafür notwendige Entscheid des Bundesrates muss noch erfolgen.
Ablösung LIBOR
Die britische Finanzmarktaufsicht Financial Conduct Authority (FCA) hatte bereits im Jahr 2017 angekündigt, dass die am «LIBOR fixing» beteiligten Banken nach 2021 nicht mehr verpflichtet sind, einen täglichen Referenzsatz zu erheben. Diese Entscheidung wurde aufgrund der Unzuverlässigkeit und früherer Fälle von Manipulation getroffen. Der Administrator des LIBOR, die ICE Benchmark Administration, hatte nach Rücksprache mit den am «LIBOR fixing» beteiligten Banken am 18.11.2020 angekündigt, dass die meisten LIBOR-Sätze (u.a. zum Schweizer Franken) nach dem 31.12.2021 nicht mehr publiziert werden.
Entsprechend der Empfehlung von der Nationalen Arbeitsgruppe für Referenzzinssätze in Franken (NAG) löst der Swiss Average Rate Overnight (SARON) den CHF-LIBOR ab. Die FINMA hatte in ihren Aufsichtsmitteilungen 08/2020 und 10/2020 sowie letztmals mit Aufsichtsmitteilung 03/2021 den beaufsichtigten Banken Vorgaben für die LIBOR-Ablösung gemacht. Die Ablösung ist durch eine frühzeitige Neuverhandlung des betreffenden Geschäfts oder durch die Vereinbarung solider Rückfallklauseln sicherzustellen.
Die Basler Kantonalbank hat deshalb bereits frühzeitig im Juli 2020 die SARON-Hypothek und den SARON-basierten festen Vorschuss lanciert. Passend dazu standen auch schon die auf alternativen risikofreien Referenzzinssätzen basierenden Absicherungsinstrumente (Interest Rate Swaps) zur Verfügung. Bezüglich Umstellung von bereits bestehenden Geschäften und der Implementierung von Rückfallklauseln hat die Basler Kantonalbank die betroffenen Kunden im 2021 kontaktiert und die notwendigen Vereinbarungen getroffen. Weiter wurden die internen Referenzzinskurven für die Vor- und die Nachkalkulation auf die neuen alternativen Zinskurven wie auch die Absicherungsgeschäfte mit den Clearinghäusern erfolgreich umgestellt.
FIDLEG und FINIG
Das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und das Finanzinstitutsgesetz (FINIG) traten zusammen mit den Ausführungsverordnungen FIDLEV bzw. FINIV am 1.1.2020 in Kraft. Bezüglich zahlreicher Bestimmungen galten Übergangsfristen von überwiegend bis am 31.12.2021. Die Basler Kantonalbank als Finanzdienstleisterin gemäss FIDLEG beachtet die neuen Bestimmungen, soweit diese für sie relevant sind, und hat ihre Prozesse und internen Regelwerke angepasst. Die Anpassungen erfolgten laufend unter Berücksichtigung der einschlägigen Übergangsfristen.
Das FIDLEG enthält namentlich Regeln, die beim Erbringen von Finanzdienstleistungen und Anbieten von Finanzinstrumenten wie insbesondere, jedoch nicht abschliessend Aktien, Obligationen, Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen (Anlagefonds) oder strukturierten Produkten zu beachten sind.
Die Kernelemente der Regulierung sind der Ausbau und die Vereinheitlichung des Kundenschutzes, ein neues Prospektrecht in Bezug auf das Anbieten verschiedener Finanzinstrumente und die Pflicht zur Erstellung sogenannter Basisinformationsblätter für Finanzinstrumente. Die im FIDLEG definierten Verhaltenspflichten sind insbesondere von Banken, Vermögensverwaltern und Wertpapierhäusern (den früheren Effektenhändlern) und Finanzdienstleistern gleichermassen einzuhalten. Die bewährten zivilrechtlichen Bestimmungen, die unmittelbar das Verhältnis zwischen Finanzdienstleister und Kunde bzw. Kundin regeln, sind weiterhin zu beachten.
Die Verhaltenspflichten umfassen namentlich Informationspflichten sowie abhängig von der Art der erbrachten Dienstleistung eine neue aufsichtsrechtliche Pflicht zur Durchführung einer Angemessenheitsprüfung bezogen auf Kenntnisse und Erfahrungen der Kundschaft im Hinblick auf Finanzinstrumente bzw. eine Eignungsprüfung, wenn eine Anlageberatung unter Berücksichtigung des Kundenportfolios oder eine Vermögensverwaltung erfolgen soll. Bei der Eignungsprüfung werden zusätzlich die finanziellen Verhältnisse der Kundschaft, deren Anlageziele sowie die Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der zu erbringenden Finanzdienstleistung als solcher berücksichtigt. Diese Pflichten stehen auch in einer Abhängigkeit zur notwendigen Einstufung der Kundinnen und Kunden in verschiedene Kundensegmente. Die Basler Kantonalbank konnte die Kundeneinstufung erfolgreich abschliessen.
Das FINIG führte zu einer Harmonisierung der Bewilligungsanforderungen für die verschiedenen Kategorien von Finanzinstituten (insbesondere neu unabhängige Vermögensverwalter, Verwalter von Kollektivvermögen, Fondsleitungen und Wertpapierhäuser) und ermöglicht künftig eine abgestimmte Aufsicht.
Ausführungsbestimmungen zur neuen Gesetzgebung enthalten insbesondere die FIDLEV, die FINIV sowie die Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV). Daneben enthalten sind verschiedene Regelwerke der FINMA, wie namentlich die neue Finanzinstitutsverordnung-FINMA (FINIV-FINMA) sowie bestehende, teilweise angepasste Verordnungen und Rundschreiben der FINMA.
Update Basel III
Im Dezember 2017 veröffentlichte der Basler Ausschuss seine finalen Basel-III-Standards. Das Basel-III-Rahmenwerk bedingte in der Schweiz Anpassungen an der Eigenmittelverordnung (ERV), der Liquiditätsverordnung (LiqV) sowie der nachgelagerten FINMA-Regulierung. In der LiqV sind die aufsichtsrechtlichen Regeln für das Liquiditätsrisikomanagement und -monitoring der Banken geregelt. Die Verordnung definiert sowohl die qualitativen wie auch die quantitativen Anforderungen in diesem Bereich und überführt die internationalen Standards des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht ins Schweizer Recht. Nachdem 2014 die Mindestliquiditätsquote (Liquidity Coverage Ratio, LCR) eingeführt wurde, sind nun noch die verbleibenden Vorschriften des Basler Ausschusses – diejenigen zur Finanzierungsquote (Net Stable Funding Ratio, NSFR) – umzusetzen. Als Ergänzung zur LCR, die der Stärkung der Resilienz der Banken bei kurzfristigen Liquiditätskrisen dient, bezweckt die NSFR eine langfristig stabile Finanzierung.
Nach den ursprünglichen Vorgaben des Basler Ausschusses hätten die Bestimmungen zur NSFR per 1.1.2018 in Kraft treten sollen. Wegen Verzögerungen bei der Einführung der NSFR in der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten wartete der Bundesrat mit der Einführung in der Schweiz zu. Nach der Entscheidung der EU sowie der USA, die NSFR per 1.7.2021 einzuführen, hatte der Bundesrat entschieden, die LiqV ebenfalls auf Mitte 2021 anzupassen. An seiner Sitzung vom 11.9.2020 hat der Bundesrat eine Anpassung der LiqV verabschiedet, mit welcher die neuen Bestimmungen zur NSFR ab 1.7.2021 in Kraft traten. Infolge der Anpassung der LiqV hat die FINMA das FINMA-Rundschreiben 2015/02 «Liquiditätsrisiken – Banken» in einer Teilrevision punktuell angepasst. Das teilrevidierte Rundschreiben trat gleichzeitig mit den Anpassungen der Liquiditätsverordnung ab 1.7.2021 in Kraft.
Bereits 2016 hat der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) einen neuen Standard zur Ermittlung der Eigenkapitalanforderung für Marktpreisrisiken veröffentlicht. Eine überarbeitete Version zum Fundamental Review of the Trading Book (FRTB) «Minimum capital requirements for market risk» wurde 2019 veröffentlicht. Der neue Standard ersetzt den bisherigen aus dem Jahr 2016 und sollte analog zu den anderen Basel-III-Reformen voraussichtlich 2022 in Kraft treten, die Einführung wurde jedoch auf 2023 verschoben.
Die Schweiz setzt aktuell die «finalen Basel-III-Standards» um und hat hierzu am 5.4.2019 die Vernehmlassung zu einer Änderung der Eigenmittelverordnung (ERV) eröffnet. Dieses letzte Paket zielt in erster Linie darauf ab, die Glaubwürdigkeit bei der Berechnung der risikogewichteten Aktiven (RWA) wiederherzustellen und die Vergleichbarkeit der Kapitalquoten der Banken zu verbessern. Dabei handelt es sich um geänderte Bestimmungen der Eigenmittelanforderungen für Kredit- und operationelle Risiken, Marktrisiken und CVA-Risiken. Um die finalen Basel-III-Standards umzusetzen, wurde in der Schweiz eine nationale Arbeitsgruppe eingerichtet zur Überarbeitung der Eigenmittelverordnung (ERV). Die FINMA führte zudem bereits zwei Wirkungsanalysen durch, um quantitative Informationen über die eigenkapitalmässigen Auswirkungen der bevorstehenden nationalen Regulierungen zu erheben. Der Konzern hat an beiden Wirkungsanalysen teilgenommen und evaluiert die Umsetzung im Rahmen eines Projektes. Die Umsetzung von Basel III Final ist per 1. Juli 2024 vorgesehen.
Die Basler Kantonalbank verfolgt die regulatorischen Anpassungen der Basel-III-Standards intensiv und hat bereits seit einigen Jahren die erforderliche Umsetzung weitestgehend realisiert, sodass in den kommenden Jahren nur noch marginale Änderungen vorgenommen werden müssen.
Wertberichtigungen für Kreditausfallrisiken
Die neue Rechnungslegungsverordnung-FINMA sowie das totalrevidierte Rundschreiben «Rechnungslegung Banken» sind per 1.1.2020 in Kraft getreten.
Wesentliche Änderungen der FINMA betreffen den Ansatz zur Bildung von Wertberichtigungen für Ausfallrisiken für nicht gefährdete Forderungen. Die regulatorischen Anpassungen sollen den Schwachstellen des heutigen Systems entgegenwirken und lehnen sich an den bestehenden internationalen Rechnungslegungsstandards gemäss IFRS an.
Die Erstalimentierung dieser Wertberichtigungen für inhärente Ausfallrisiken wurde per 30.6.2021 in vollem Umfang erfolgsneutral vorgenommen. Die Methoden zur Identifikation der Ausfallrisiken und zur Festlegung des Wertberichtigungsbedarfs werden im Anhang unter dem Kapitel "Angewandte Methode zur Identifikation von Ausfallrisiken und zur Festlegung des Wertberichtigungsbedarfs" detailliert erläutert.
Nachhaltigkeit im Finanzsektor
Die Themen Sustainable Finance und ESG (Environment, Social und Governance) haben auch 2021 im Finanzbereich weiter massiv an Relevanz gewonnen. Die Aktivitäten des Bundes wie auch der Aufsichtsbehörde FINMA und weiterer Akteure am Finanzmarkt waren zum Thema Nachhaltigkeit sehr vielfältig, weshalb an dieser Stelle nur auf eine Auswahl eingegangen werden kann.
Der Bundesrat hat im Jahr 2021 über verschiedene Massnahmen in Bezug auf einen klimafreundlichen Finanzplatz informiert. Er empfiehlt den Finanzmarktakteuren, mithilfe von vergleichbaren und aussagekräftigen Klimaverträglichkeitsindikatoren, Transparenz bei allen Finanzprodukten und Kundenportfolios zu schaffen. So hat der Bundesrat im August 2021 Eckwerte zur künftigen verbindlichen Klimaberichterstattung von grossen Schweizer Unternehmen beschlossen. Die Empfehlungen der Task Force on Climate-related Financial Disclosures (TCFD) sollen nicht nur für die Finanzindustrie, sondern für alle grossen Schweizer Unternehmen verbindlich werden. Der Finanzbranche legt er zudem nahe, internationalen «Netto-Null-Allianzen» beizutreten und dahingehende Branchenvereinbarungen anzustreben. Auch der Bundesrat hat die Gefahr von Greenwashing erkannt und empfiehlt, zur Verhinderung von Greenwashing einheitliche Definitionen von Nachhaltigkeitswirkungen zu fördern. Des Weiteren wird das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bis Ende 2022 darzulegen, inwiefern die Finanzbranche die Empfehlungen umgesetzt hat, und bei Bedarf Vorschläge für Massnahmen zu unterbreiten. Schliesslich soll das EFD zusammen mit dem UVEK und der FINMA bis Ende 2022 vorschlagen, wie das Finanzmarktrecht – insbesondere bezüglich Transparenz – allenfalls angepasst werden kann, um Greenwashing zu vermeiden.
Im Nachgang zur öffentlichen Anhörung hat die Aufsichtsbehörde FINMA das Rundschreiben 2016/01 «Offenlegung Banken», mit Wirkung per 1.7.2021, bezüglich ihrer Aufsichtspraxis im Bereich der Offenlegung von klimabezogenen Finanzrisiken für die Banken der Kategorien 1 und 2 konkretisiert und ergänzt. Dies bedeutet einen wichtigen Schritt hin zu einer angemessenen Identifizierung, Messung und Steuerung dieser Risiken. Die Basler Kantonalbank als Bank der Kategorie 3 ist nicht im Geltungsbereich, beobachtet jedoch die aktuelle Entwicklung aufmerksam. Zusätzlich hat die FINMA mit der Aufsichtsmitteilung 5/2021 am 3.11.2021 zum Thema Prävention und Bekämpfung Greenwashing zum Schutz der Anlegerschaft und der Kundschaft auf dieses wichtige Thema hingewiesen, damit die Anlegerschaft und die Kundschaft nicht über die vermeintliche Nachhaltigkeit von Produkten und Finanzdienstleistungen getäuscht werden.
Die Asset Management Association Switzerland (AMAS) und Swiss Sustainable Finance (SSF) haben am 26.11.2021 Empfehlungen zu Mindestanforderungen für nachhaltige Anlageprodukte für die Asset-Management-Industrie publiziert. Die Empfehlungen konzentrieren sich auf die von der Fonds- und Asset-Management-Branche entwickelten und von Finanzdienstleistern an Anleger verkauften nachhaltigen Produkte.
Die Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) publizierte ihrerseits eine Studie, in der der Investitions- und Finanzierungsbedarf für eine klimaneutrale Schweiz bis 2050 analysiert wurde. Darin legte sie dar, dass die Finanzindustrie rund 90 % des resultierten Investitionsbedarfs von fast 400 Mrd. CHF über klassische Finanzierungsinstrumente, wie Kreditvergaben oder über den Kapitalmarkt, aufbringen könne. Die verbleibenden Mittel wären z.B. mit Private-Public-Partnerships zu realisieren. Damit knüpfte die SBVg an ihren strategischen Positionsbezug von 2020 an, bei dem sie postulierte, dass der Schweizer Finanzplatz eine internationale Führungsrolle im Bereich Sustainable Finance einnehmen müsse.
Vor diesem Hintergrund haben die beiden Konzernbanken die im In- und Ausland zunehmenden regulatorischen Aktivitäten zu Sustainable Finance sowie das Thema Greenwashing in der Finanzbranche innerhalb der Fachbereiche sowie in den Oberleitungsgremien verstärkt adressiert. Die Themen wurden an Bankrats- und Verwaltungsratssitzungen traktandiert (4.5.2021/6.5.2021). Auch Vertreterinnen und Vertreter vonseiten Asset Management und Grosskunden setzten sich im Rahmen der Sitzung des Beirats Nachhaltigkeit vom 5.10.2021 vertieft mit den entsprechenden Fragestellungen auseinander.