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Revisionsstelle

Gemäss § 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Basler Kantonalbank beträgt die Amtsdauer der Prüfgesellschaft ein Jahr und Wiederwahl ist möglich. Die Wahl oder Abberufung der Prüfgesellschaft fallen in die Aufsichts- und Mitwirkungsrechte des Regierungsrats und ein entsprechender Entscheid erfolgt auf Antrag des Bankrates.

Die aufsichtsrechtliche Prüfgesellschaft hat jährlich einen umfassenden Bericht über die Rechnungsprüfung an das Oberleitungsorgan im Sinne von Art. 728b Abs. 1 OR und einen Bericht über die aufsichtsrechtlichen Prüfungen zu erstellen. Gemäss § 15 Abs. 4 des Gesetzes über die Basler Kantonalbank unterbreitet die Prüfgesellschaft dem Bankrat einen Bericht zur Aufsichts- und Rechnungsprüfung und sie gibt zuhanden des Regierungsrats eine Empfehlung ab, ob die Jahresrechnung mit oder ohne Einschränkung zu genehmigen oder zurückzuweisen ist.

Der Bankrat hat im Rahmen der Überarbeitung des Geschäfts- und Organisationsreglements in seiner neuen Zusammensetzung im Frühjahr 2017 auch die Grundsätze der Zusammenarbeit und die Informationsinstrumente über die externe Revision überprüft.

8.1 Dauer des Mandats und Amtsdauer des leitenden Prüfers

KPMG hat das Revisionsmandat seit dem 1.1.2018 inne und ist sowohl für die Aufsichts- als auch für die Rechnungsprüfung verantwortlich. Leitender Prüfer für den Konzern BKB ist Erich Schärli, eidg. dipl. Wirtschaftsprüfer.

KPMG hat zusätzlich seit dem 19.3.2019 für die Bank Cler das Revisionsmandat inne, amtet als aktienrechtliche Revisionsstelle und ist auch für die aufsichtsrechtliche Prüfung bei der Bank Cler verantwortlich. Leitender Prüfer ist ebenfalls Erich Schärli. Die Amtsdauer des leitenden Prüfers ist bei der Bank Cler gemäss Art. 730a OR auf maximal sieben Jahre begrenzt und darf erst nach einem Unterbruch von drei Jahren wieder aufgenommen werden.

8.2 Revisionshonorar

Das Honorar für die gesetzlichen Prüfungen als externe Revisionsstelle und für die Aufsichtsprüfung belief sich im Konzern BKB im Geschäftsjahr 2021 auf insgesamt 1 558 194 CHF inkl. Mehrwertsteuer und Spesen (Vorjahr: 1 069 000 CHF).

8.3 Zusätzliche Honorare

Im Berichtsjahr verrechnete die externe Prüfgesellschaft zusätzliche Honorare in der Höhe von 34 410 CHF (Vorjahr: 0 CHF) für Beratungs- und nicht gesetzlich vorgeschriebene Prüfungsleistungen betreffend u.a. die Beratung und die kritische Durchsicht interner Reglemente.

8.4 Informationsinstrumente der externen Revision

Die aufsichtsrechtliche Prüfgesellschaft erstellt jährlich eine unabhängige Risikoanalyse, die der FINMA einzureichen ist und die dem jeweiligen Prüfungsausschuss zur Kenntnis gebracht wird. Weitere Informationsinstrumente bilden der von der aktienrechtlichen Revisionsgesellschaft erstellte umfassende Bericht an den Bankrat (Art. 728b Abs. 1 OR), der von der aufsichtsrechtlichen Prüfgesellschaft erstellte Bericht über die Aufsichtsprüfung sowie die weiteren bankengesetzlichen Revisionsberichte, die sich zu einem spezifischen Thema äussern. Sämtliche Berichte der externen Prüfgesellschaft sowie alle Berichte des Konzerninspektorats werden im jeweiligen Prüfungsausschuss eingehend behandelt. Jeder Prüfungsausschuss würdigt den Prüfplan, den Prüfrhythmus und die Prüfergebnisse des Inspektorats und der Prüfgesellschaft. Beide Prüfungsausschüsse haben keinen konkreten Kriterienkatalog zur Beurteilung der Leistung, der Honorierung und der Unabhängigkeit festgelegt, sondern lassen sich bei dieser Beurteilung im Wesentlichen von der beruflichen Erfahrung der einzelnen Mitglieder, der generellen Arbeitsqualität der externen Prüfgesellschaft und den informellen Kommentaren der Aufsichtsbehörde leiten und entscheiden im konkreten Einzelfall basierend auf eigenem Ermessen.

Jeder Prüfungsausschuss hält in der Regel mindestens eine Sitzung pro Quartal ab, an welcher auch der leitende Prüfer der externen Prüfgesellschaft und der Leiter des Konzerninspektorats sowie allenfalls weitere Personen mit beratender Stimme teilnehmen. Im Berichtsjahr wurden zehn Sitzungen abgehalten. Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse informieren den Bankrat regelmässig, mindestens einmal im Quartal, über ihre Erkenntnisse. Bei der Wahrnehmung von besonderen Gefährdungen und Unregelmässigkeiten informieren die Prüfungsausschüsse unverzüglich den Präsidenten des Bankrats.