Organisation und Kompetenzen
Gesetzliche Rahmenbedingungen
Die Grundlagen zur Festsetzung von Entschädigungen und Beteiligungsprogrammen bilden das Gesetz über die Basler Kantonalbank vom 9. Dezember 2015 (Stand vom 11. Juli 2024), die vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschlossene Eignerstrategie, interne Reglemente und Weisungen sowie die Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen der Bankangestellten (VAB).
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat am 20. April 2021 die Eignerstrategie für die Jahre 2021–2025 beschlossen und die Eckwerte für die strategische Ausrichtung der Bank vorgegeben. Diese Eignerstrategie enthält auch Leitplanken bezüglich der Personal- und Vergütungspolitik. Die Basler Kantonalbank verfolgt eine fortschrittliche und sozialverantwortliche Personalpolitik und stellt so sicher, dass die hohe Fach- und Beraterkompetenz, die zur Erfüllung der Aufgaben nötig ist, geschaffen wird und nachhaltig erhalten bleibt. Die Basler Kantonalbank schafft mit ihren Führungsgrundsätzen, der Personalentwicklung und der internen Kommunikation Vertrauen bei den Mitarbeitenden und gewährleistet damit ihre Attraktivität als Arbeitgeberin am Arbeitsmarkt. Die Basler Kantonalbank fördert gemäss § 2 des Gesetzes über die Basler Kantonalbank die Chancengleichheit und die Gleichberechtigung. Der Bankrat strebt an, dass im Kader und in der Geschäftsleitung Frauen und Männer mindestens zu je einem Drittel vertreten sind. Die Basler Kantonalbank bezahlt Männern und Frauen für eine gleichwertige Arbeit den gleichen Lohn. Sie überprüft periodisch die Lohngleichheit nach Vorgaben des Lohngleichheitsdialogs. Die Lohngleichheit gilt als eingehalten, wenn der Logib-Wert unter der methodischen Unsicherheitsschwelle von 5 % liegt. Die Basler Kantonalbank pflegt mit den relevanten Personalvertretungen einen sozialpartnerschaftlichen Austausch. Sie fördert die Beschäftigung von Menschen mit gesundheitlicher Einschränkung. Und sie engagiert sich aktiv in der Berufsbildung und stellt entsprechende Ausbildungsplätze zur Verfügung. Die Vergütungspolitik ist auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung ausgerichtet und setzt keine Anreize, unangemessene Risiken einzugehen. Die Gesamtvergütung der Mitarbeitenden wird im Benchmark zu vergleichbaren Kantonal- und Regionalbanken angemessen festgesetzt und erfolgt aufgaben- und leistungsadäquat. Die Vergütungsspanne bewegt sich in einem adäquaten Rahmen und die Mitarbeitenden werden hauptsächlich durch einen Fixlohn vergütet. Eine allfällige variable Vergütung kann im Rahmen der üblichen Marktverhältnisse ausgerichtet werden. Die vollständige Eignerstrategie ist auf der Webseite der Basler Kantonalbank verfügbar.
Die Eignerstrategie, die vom Regierungsrat festgelegt wird, gibt neben den Eckwerten für die strategische Ausrichtung auch die Leitplanken bezüglich der Personal- und Vergütungspolitik vor.
Interne Reglemente
Gemäss § 12 Abs. 3 lit. h des Gesetzes über die Basler Kantonalbank legt der Bankrat die Vergütung an die Mitglieder des Bankrats fest, vorbehältlich der Zustimmung des Regierungsrats. Aufgrund der Überarbeitung aller Grundlagendokumente im Zusammenhang mit den Anpassungen der Konzernstrukturen hat der Bankrat am 27. August 2019 das angepasste Reglement «Entschädigung für den Bankrat» einstimmig erlassen. Dieses wurde am 26. November 2019 durch den Regierungsrat genehmigt. Per 1. Januar 2022 wurde das bestehende Reglement mit Beschluss des Bankrats vom 26. Oktober 2021 bezüglich der Versicherung der Vergütungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 sowie nach dem Reglement der Pensionskasse der Basler Kantonalbank ergänzt. Das Reglement wurde vom Regierungsrat am 23. November 2021 genehmigt. In diesem Reglement werden die Entschädigungen geregelt, die den Mitgliedern des Bankrats für ihre Tätigkeit im Rahmen des Bankratsmandats ausgerichtet werden. Zudem definiert das Reglement auch die Offenlegung von weiteren Entschädigungen und Vergütungen, die Mitglieder des Bankrats oder ihnen nahestehende Personen direkt oder indirekt von der Basler Kantonalbank erhalten.
Das aktuelle Vergütungsreglement trat am 1. Januar 2024 in Kraft. Mit ihm wurde der variable Anteil an der Gesamtvergütung deutlich reduziert und auf maximal 30% der Grundvergütung limitiert. Ausserdem werden in der neuen Funktionslandschaft Fach- und Führungskarrieren gleichermassen gefördert und unterstützt.
Die Festsetzung der Vergütungen an die Mitglieder der Geschäftsleitung obliegt ebenfalls dem Bankrat. Das aktuelle Reglement über die an die Mitarbeitenden auszurichtenden Vergütungen (Vergütungsreglement) trat am 1. Januar 2024 in Kraft und regelt unter anderem die Vergütungsgrundsätze der Basler Kantonalbank.
Mit dem neuen, ab 1. Januar 2024 gültigen, Vergütungsreglement wird der variable Anteil an der Gesamtvergütung deutlich reduziert und beträgt maximal 30 % der jeweiligen Grundvergütung. Ein Grossteil der Mitarbeitenden erhält ab 2024 ausschliesslich eine fixe Grundvergütung ohne variable Anteile.
Fach- und Führungskarrieren werden in der neuen, transparenten Funktionslandschaft gleichermassen gefördert und unterstützt. Die marktkonforme, faire und einfach strukturierte Vergütung spricht im Markt Talente an, stärkt die Motivation der Mitarbeitenden, unterstützt die Zusammenarbeit im Team und schafft keine Anreize, unangemessene Risiken einzugehen.
Die Abteilung Human Resources erstellt jährlich einen internen Vergütungsbericht zur Umsetzung des Vergütungsreglements, welcher vom Vergütungs- und Nominationsausschuss kommentiert und dem Bankrat zur Genehmigung vorgelegt wird.
Vergütungs- und Nominationsausschuss (VNA)
Gemäss § 13 des Gesetzes über die Basler Kantonalbank hat der Bankrat einen Entschädigungsausschuss aus seiner Mitte zu bilden. Bei der Basler Kantonalbank hat dieser Ausschuss zusätzliche Aufgaben u.a. im Zusammenhang mit der Nominierung von neuen Mitgliedern der Geschäftsleitung und wird deshalb als Vergütungs- und Nominationsausschuss (VNA) bezeichnet. Mit der Anpassung der Gremienstruktur im Konzern hat der Bankrat entschieden, den Vergütungs- und Nominationsausschuss beider Banken im Konzern zusammenzuführen. Dabei entscheidet dieses Gremium für die Basler Kantonalbank je nach Traktandum in eigener Kompetenz abschliessend oder vorbereitend zuhanden des Bankrats, für die Bank Cler in jedem Fall vorbereitend für den Verwaltungsrat. Der Konzern-Vergütungs- und Nominationsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die alle dem Bankrat angehören müssen. Er besteht seit dem 1. April 2021 aus den folgenden vier Mitgliedern: Urs Berger (Vorsitz), Adrian Bult, Mathis Büttiker und Dr. Christine Hehli Hidber.
Der VNA hat die Aufgabe, bei Personal- und Entschädigungsfragen die entsprechenden Geschäfte vorzubereiten sowie an die zuständigen Instanzen zu berichten und Anträge zu stellen. Der VNA der BKB nimmt zugleich die Aufgaben als Konzern-Vergütungs- und Nominationsausschuss wahr.
Aufgaben und Befugnisse in den Konzernfinanzgesellschaften
- Vorbereiten von Geschäften des Bankrats (BKB) und des Verwaltungsrats (Bank Cler):
Der Vergütungs- und Nominationsausschuss hat die Aufgabe, insbesondere folgende Geschäfte des Bankrats respektive Verwaltungsrats vorzubereiten und dem Bankrat respektive Verwaltungsrat die erforderlichen Empfehlungen und Anträge zur Beschlussfassung vorzulegen:- Antrag für den Erlass oder die Anpassung des Reglements des Vergütungs- und Nominationsausschusses;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder und Vorsitzenden folgender Ausschüsse der Oberleitungsorgane der Konzernfinanzgesellschaften: des Prüfungsausschusses, des Risikoausschusses, des Vergütungs- und Nominationsausschusses (nur BKB);
- Ernennung und Abberufung des Chief Executive Officer (CEO) beider Konzernfinanzgesellschaften und von deren Stellvertretungen, der weiteren Mitglieder der Geschäftsleitungen, der Stellvertretungen der weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung BKB (die vertikalen Stellvertretungen der weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung der Bank Cler werden von den Geschäftsleitungsmitgliedern bestimmt) sowie der Mitglieder der zweiten Führungsebene und des Chief Risk Officer;
- Vergütungspolitiken und die darauf abgestimmten Vergütungsmodelle der Konzernfinanzgesellschaften;
- Anpassung der Reglemente der Konzernfinanzgesellschaften über die an die Mitarbeitenden auszurichtenden Vergütungen (Vergütungsreglement) zur Regelung der den Mitarbeitenden zustehenden Entschädigungen sowie der Reglemente über die Ausrichtung eines Teils der variablen Vergütung am langfristigen und nachhaltigen Erfolg der Konzernfinanzgesellschaften;
- Anpassung der Reglemente über das Entschädigungsmodell für die Oberleitungsorgane der Konzernfinanzgesellschaften;
- Jährliche Festlegung der Eckwerte der Personalpolitik und die jährliche Genehmigung der Personalbudgets der Konzernfinanzgesellschaften;
- Jährliche Festlegung des Bonuspools der Konzernfinanzgesellschaften;
- Jährliche Festlegung der vergütungsrelevanten EP-Ziele sowie der EP-Werte der Konzernfinanzgesellschaften, ab welchen kein Bonustopf mehr finanziert wird;
- Entwurf des jährlichen Vergütungsberichts der BKB (nur BKB) als Teil des Geschäftsberichts;
- Ausrichtung von Spontanprämien und Gelegenheitsvergütungen im Gesamtbetrag von über 1 Mio. CHF durch die Konzernfinanzgesellschaften;
- Abschluss von bzw. Anschluss an sowie die Kündigung von bzw. der Austritt aus Gesamtarbeitsverträgen mit repräsentativen Personalorganisationen durch die Konzernfinanzgesellschaften;
- Anpassung der Grundzüge der Pensionskassenregelungen und Anpassungen mit finanziellen Auswirkungen für die Konzernfinanzgesellschaften als Arbeitgeberinnen;
- Ausrichtung von Antrittsentschädigungen an die Mitglieder der Geschäftsleitung;
- Finanzierung resp. Genehmigung von zusätzlichen Renten in besonderen Situationen an ehemalige Mitarbeitende.
- Entscheidungsbefugnisse in eigener Kompetenz für die BKB / vorbereitende Aufgaben für die Bank Cler:
In eigener Kompetenz entscheidet der VNA für den Bankrat abschliessend in den nachfolgenden Angelegenheiten. Für den Verwaltungsrat der Bank Cler bereitet der Vergütungs- und Nominationsausschuss diese Angelegenheiten lediglich vor und legt dem Verwaltungsrat die erforderlichen Empfehlungen und Anträge zur Beschlussfassung vor:- Festlegung der jährlichen Zielvereinbarungen mit dem/der CEO der BKB und dem/der CEO der Bank Cler sowie die Bestimmung der freiwilligen und diskretionären variablen Vergütung aufgrund der Beurteilung der Zielerreichung durch den Präsidenten resp. die Präsidentin des Bankrats (BKB) bzw. des Verwaltungsrats (Bank Cler);
- Festsetzung der konkreten einzelnen Vergütungen, wie individuelle Grundvergütungen, Spesenpauschalen und der freiwilligen und diskretionären variablen Vergütung für:
(1) BKB: Die Mitglieder der Geschäftsleitung, die Mitglieder der erweiterten Geschäftsleitung, die Leitung des Inspektorats und den Konzern Chief Risk Officer;
(2) Bank Cler: Die Mitglieder der Geschäftsleitung; - Ausrichtung von Spontanprämien und Gelegenheitsvergütungen im Gesamtbetrag von 100 000 CHF bis maximal 1 Mio. CHF;
- In begründeten Ausnahmefällen die Genehmigung von Antrittsentschädigungen an alle Mitarbeitenden (unter Ausschluss der Mitglieder der Geschäftsleitung), die im Einzelfall den Betrag von 50 000 CHF übersteigen;
- Festlegung der wesentlichen Bedingungen der Arbeitsverträge der Mitglieder der Geschäftsleitung und deren Beendigung;
- Beurteilung von Leistung und Potenzial der Mitglieder der Geschäftsleitung, Review der Schlüsselfunktionen im Konzern und Besprechung möglicher Nachfolgekandidaten für die Schlüsselfunktionen im Konzern;
- Die Ausrichtung eines pro-rata-Anspruchs der freiwilligen und diskretionären variablen Vergütung in besonderen Fällen wie z.B. bei Invalidität, Tod oder Pensionierung des Arbeitnehmers und bei Kündigung des Arbeitgebers ohne wichtigen Grund für:
(1) BKB: die Mitglieder der Geschäftsleitung, die Leitung des Konzerninspektorats sowie den Konzern Chief Risk Officer;
(2) Bank Cler: die Mitglieder der Geschäftsleitung; - Entscheid für die oben genannten Personen über den Verfall aufgeschobener Vergütungen, über die Ausrichtung eines pro-rata-Anteils der aufgeschobenen Vergütung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und über die Aufhebung von Sperrfristen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäss Vergütungsreglement;
- Genehmigung der Spesenregelung und des Zusatzspesenreglements der Basler Kantonalbank bzw. der Bank Cler für das leitende Personal;
- Bewilligung von zusätzlichen konzernexternen Tätigkeiten der Mitglieder der Geschäftsleitung der Konzernfinanzgesellschaften sowie Entscheid über eine allfällige Ablieferungspflicht von Vergütungen für solche zusätzlichen konzernexternen Tätigkeiten;
- Genehmigung von Aufhebungsvereinbarungen mit Mitgliedern der Geschäftsleitung der Konzernfinanzgesellschaften.
- Aufgaben im Zusammenhang mit dem Vergütungsbericht:
- Der Vergütungs- und Nominationsausschuss behandelt die von der Abteilung Human Resources für jedes Geschäftsjahr erstellten Berichte über die Umsetzung des Vergütungsreglements der BKB und der Bank Cler sowie der darin festgelegten Vergütungspolitik (interne Vergütungsberichte).
- Der Vergütungs- und Nominationsausschuss verfasst zuhanden des Bankrats und des Verwaltungsrats der Bank Cler Kommentare zum jeweiligen internen Vergütungsbericht und berichtet darin insbesondere zu den im Vergütungsreglement vorgesehenen Punkten und legt den jeweiligen internen Vergütungsbericht und den jeweiligen Kommentar zum internen Vergütungsbericht dem Bankrat bzw. dem Verwaltungsrat der Bank Cler zur Genehmigung vor.
- Der Vergütungs- und Nominationsausschuss unterbreitet dem Bankrat zudem einen Entwurf für den jährlichen Vergütungsbericht als Teil des Geschäftsberichts.
- Periodische Überprüfung der Marktkonformität der Vergütungen:
In angemessenen Zeitabständen überprüft der Vergütungs- und Nominationsausschuss die Marktkonformität der ausgerichteten Vergütungen mittels Benchmark-Analysen oder auf anderen geeigneten Wegen. Er berichtet den Oberleitungsorganen der Konzernfinanzgesellschaften über seine Erkenntnisse und unterbreitet ihnen die sich daraus ergebenden Anträge. Der Vergütungs- und Nominationsausschuss kann dafür externe Fachleute beiziehen.
- Periodische Überprüfung der Vorschriftskonformität der Vergütungen:
In angemessenen Zeitabständen lässt der Vergütungs- und Nominationsausschuss durch das Konzerninspektorat (interne Revision) überprüfen, ob die Ausgestaltung und die Umsetzung des Vergütungssystems dem Vergütungsreglement und der darin festgelegten Vergütungspolitik sowie den einschlägigen gesetzlichen Regelungen und den Weisungen der Aufsichtsbehörden entspricht. Der Bericht des Konzerninspektorats ist den Oberleitungsorganen der Konzernfinanzgesellschaften vorzulegen.
- Erhebung der Vergütungen der Bank- und Verwaltungsratsmitglieder:
Der Vergütungs- und Nominationsausschuss erhebt jährlich die Vergütungen, welche die Bankratsmitglieder und die diesen nahestehenden Personen direkt oder indirekt von der Basler Kantonalbank im vergangenen Kalenderjahr erhalten haben und berichtet dem Bankrat dazu. Eine analoge Erhebung nimmt der VNA auch für die Mitglieder des Verwaltungsrats der Bank Cler vor und berichtet dem Bankrat sowie dem Verwaltungsrat der Bank Cler dazu.
Aufgaben und Befugnisse im Konzern
Im Konzern hat der VNA die Aufgabe, insbesondere folgende Geschäfte des Bankrats vorzubereiten und dem Bankrat die erforderlichen Empfehlungen und Anträge zur Beschlussfassung vorzulegen:
- Den Antrag an den Bankrat betreffend Vergütungen der Mitglieder der Konzernleitung, sofern diese Vergütungen spezifisch für die Funktion als Mitglied der Konzernleitung vorgesehen sind;
- Die Vorbereitung von Personalfragen betreffend die Mitglieder der Konzernleitung, sofern diese Vergütungen spezifisch für die Funktion als Mitglied der Konzernleitung vorgesehen sind.
Das jeweilige Mitglied des Bankrats tritt bei der Beratung und der Beschlussfassung im Vergütungs- und Nominationsausschuss in den Ausstand, wenn seine persönliche Vergütung für die Bankratstätigkeit behandelt wird und entsprechende Anträge an den Bank rat vorbereitet oder beschlossen werden. Die Mitglieder der Geschäftsleitung nehmen an den Sitzungen des VNA grundsätzlich nicht teil. Die Leitung Human Resources ist permanenter Beisitzer ohne Stimmrecht. Zudem werden der CEO und die Leitung Human Resources in geeigneter Weise in die Vorbereitung der Anträge und Entscheidungen eingebunden. Der Vergütungs- und Nominationsausschuss kann weitere externe Personen mit beratender Stimme für spezifische Aspekte beiziehen.
Im Berichtsjahr fanden insgesamt neun Sitzungen des VNA statt. Zusätzlich wurden zwei Anträge via Zirkularbeschluss genehmigt. Die Sitzungsdauer betrug im Durchschnitt zwei Stunden.
Präsident des Bankrats
Der Präsident bzw. die Präsidentin des Bankrats legt in Abstimmung mit dem Vergütungs- und Nominationsausschuss jährlich die Zielvereinbarung mit dem CEO der BKB fest, beurteilt die entsprechende Zielerreichung und stellt dem Vergütungs- und Nominationsausschuss Antrag zur Entscheidung betreffend die variable Vergütung. Der CEO tritt dabei in den Ausstand. Zudem nimmt der Präsident bzw. die Präsidentin des Bankrats die vom CEO vorgenommene Beurteilung der Zielerreichung der übrigen Geschäftsleitungsmitglieder entgegen und stellt dem Vergütungs- und Nominationsausschuss Antrag zur Entscheidung betreffend die freiwillige und diskretionäre variable Vergütung.
Vergütungsgrundsätze
Die Vergütungsgrundsätze sind in den oben erwähnten gesetzlichen Grundlagen, der vom Regierungsrat beschlossenen Eignerstrategie und den internen Reglementen festgelegt und sehen Folgendes vor:
- Die Vergütungspolitik ist am langfristigen und nachhaltigen Erfolg der Konzernfinanzgesellschaften auszurichten. Die Struktur und die Höhe der Vergütung müssen mit der Risikopolitik der Konzernbanken übereinstimmen und das Risikobewusstsein fördern.
- Die Vergütungsregelungen von Mitarbeitenden sollen keine Interessenkonflikte verursachen und die Unabhängigkeit der Kontrolleinheiten fördern.
- Der Bankrat stellt sicher, dass die Gesamtvergütung absolut und im Quervergleich zu vergleichbaren Kantonal- und Regionalbanken angemessen festgesetzt wird. Den Vergütungsspannen innerhalb der BKB werden adäquate Grenzen gesetzt.
- Die BKB bezahlt dem Grossteil ihrer Belegschaft hauptsächlich eine fixe Grundvergütung. Ausgewählte Funktionen erhalten eine variable Vergütung, welche für keine Funktion mehr als 30 % der Grundvergütung betragen darf. Die Mittel für variable Lohnanteile müssen durch den Bankrat in Abhängigkeit vom wirtschaftlichen Erfolg begründet und bewilligt werden.
- Es werden keine Abgangsentschädigungen ausgerichtet.
- Die Vergütung erfolgt aufgaben- und leistungsadäquat, indem geeignete quantitative und qualitative Kriterien in die Leistungsbeurteilung einfliessen. Die BKB bezahlt Männern und Frauen für eine gleichwertige Arbeit den gleichen Lohn.
Im Zusammenhang mit der Überarbeitung der Vergütungspolitik per 1. Januar 2024 wurden alle Vergütungen mittels externen eingekauften Benchmark-Daten überprüft.
Die Marktkonformität der Vergütung wird in angemessenen Zeitabständen mittels Benchmark-Analysen überprüft. Dabei werden vor allem Marktvergleiche mit anderen Kantonalbanken sowie weiteren Finanzdienstleistern im Schweizer Markt mit vergleichbarem Geschäftsmodell unter Berücksichtigung der Anzahl Mitarbeitenden, der Grösse sowie des Umsatzes genutzt. Im Zusammenhang mit der Überarbeitung der Vergütungspolitik per 1. Januar 2024 wurden alle Vergütungen mittels externen eingekauften Benchmark-Daten auf ihre Marktkonformität überprüft und im Sommer 2024 erneut über einen Benchmark validiert.