Das Vergütungsmodell für die Geschäftsleitung wurde mit der Einführung der neuen Vergütungspolitik per 1. Januar 2024 angepasst.
Die Gesamtentschädigung der Mitglieder der Geschäftsleitung besteht aus den drei folgenden Komponenten:
- Fixe Grundvergütung
- Erfolgsabhängige, freiwillige und diskretionäre variablen Vergütung
- Lohnnebenleistungen (z.B. Treueprämien, Beitrag an Weiterbildung, Lunch-Check)
Fixe Grundvergütung
Die Mitglieder der Geschäftsleitung erhalten für ihre Tätigkeit eine Grundvergütung, die jährlich in zwölf Monatsraten in bar ausbezahlt wird. Die Festlegung der Höhe der Grundvergütung liegt innerhalb des im Vergütungsreglement gesetzten Rahmens und wird jeweils im Januar überprüft.
Die im Zusammenhang mit der Geschäftsausübung anfallenden Spesen werden von der Bank übernommen und sind kein Element der Vergütung. Zur Vereinfachung der Verfahren werden an die Geschäftsleitung und weitere definierte Mitarbeiterkreise Pauschalspesen ausgerichtet. Diese Pauschalspesen sind mit der Steuerbehörde des Kantons Basel-Stadt abgestimmt, im Spesenreglement verankert und haben keinen Vergütungscharakter.
Die von den Mitgliedern der Geschäftsleitung bei der Wahrnehmung von Bankmandaten erhaltenen Entschädigungen in Form von Verwaltungsratshonoraren und ähnlichen Entschädigungen erfolgen vollumfänglich zugunsten der Basler Kantonalbank und werden in der Erfolgsrechnung unter dem anderen ordentlichen Ertrag verbucht. Private Mandate werden im Einzelfall geregelt.
Erfolgsabhängige, freiwillige und diskretionäre variablen Vergütung
Seit 2015 wird der Economic Profit (EP) als Bemessungsgrundlage für den Gesamtbankbonuspool bei der jeweiligen Konzernbank genutzt. Dabei wird die operative Geschäftsleistung um alle eingegangenen Risiken korrigiert, um den Erfolg der jeweiligen Konzernbank aus langfristiger und nachhaltiger Perspektive in der diskretionären, variablen Vergütung der Geschäftsleitung zu verankern.
Die variable Vergütung dient der Beteiligung der Mitglieder der Geschäftsleitung am nachhaltigen Unternehmenserfolg. Sie ist jedoch nicht vertraglich geschuldet und stellt eine echte Gratifikation dar, die keinen Rechtsanspruch begründet. Die Auszahlung erfolgt im März des Folgejahres, vorbehaltlich anderer behördlicher oder gerichtlicher Anordnungen.
Die Leistungen der Mitglieder der Geschäftsleitung werden grundsätzlich anhand der Erreichung der Gesamtbank-, der Bereichs- und der individuellen Ziele beurteilt. Die Ziele beziehen sich dabei auf finanzielle und nicht finanzielle Steuerungsgrössen und richten sich insbesondere auf den Economic Profit sowie, abhängig von der jeweiligen Funktion, auf konkrete Kennzahlen aus der Vertriebsentwicklung, dem Prozessmanagement, dem Risikomanagement und der Compliance sowie weiteren strategischen Initiativen aus. Die Ziele und auch die Gewichtung der einzelnen Elemente werden für den CEO vom Bankratspräsidenten in Abstimmung mit dem Vergütungs- und Nominationsausschuss und für die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung vom CEO in Abstimmung mit dem Präsidenten des Bankrats und des Vergütungs- und Nominationsausschusses bestimmt. Sowohl die Ziele als auch deren Gewichtung können von Jahr zu Jahr variieren. Für das Jahr 2024 wurde das EP-Gesamtbankziel des CEO mit 40 % gewichtet, bei den übrigen Mitgliedern der Geschäftsleitung mit 25 % bis 40 %. Der Anteil von ESG-relevanten Zielen bei der Geschäftsleitung unterscheidet sich nach Funktion. Im Bereich «Soziales» wurden 2024 für alle Mitglieder der Geschäftsleitung Ziele zur Mitarbeitermotivation und zur Kundenzufriedenheit verankert. Diese betrugen bei allen Mitgliedern der Geschäftsleitung 20 % der gesamten Ziele. Im Bereich «Unternehmensführung/Governance» wurde bei allen Geschäftsleitungsmitgliedern ein Economic-Profit-Ziel auf Ebene Gesamtbank resp. die risikoadjustierte Profitabilität verankert (zwischen 25 % und 40 %).
Die variable Vergütung dient der Beteiligung der Mitglieder der Geschäftsleitung am nachhaltigen Unternehmenserfolg.
Bei Unter- oder Übererfüllung der Ziele kann die variable Vergütung entsprechend auf 0 % bis maximal 30 % der Grundvergütung herunter- bzw. heraufgesetzt werden.
Im Berichtsjahr betrug die erfolgsabhängige, variable Vergütung beim CEO 15,9 % seiner fixen Grundvergütung und bei den anderen Mitgliedern der Geschäftsleitung im Durchschnitt 15,6 % ihrer fixen Grundvergütung. Das Vergütungsreglement enthält zudem absolute Höchstbeträge für die einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin pro Geschäftsjahr zustehende fixe Grundvergütung (höchstens 769 080 CHF ohne Spesen) und eine Begrenzung des Anteils der variablen Entschädigung auf maximal 30 % der Grundvergütung.
EP-Cash-Plan, zugeteilt bis Geschäftsjahr 2023
Jeweils im Frühjahr wird nach Ablauf der vierjährigen Sperrfrist die aufgeschobene Vergütung (EP-Cash-Anteil) ausgerichtet Der auszurichtende Betrag hängt von der Entwicklung des Economic Profit über die vierjährige Performanceperiode ab. Der Auszahlungsbetrag ist dabei sowohl gegen unten auf 50 % als auch gegen oben auf 150 % des zugeteilten Wertes begrenzt. Mit Inkrafttreten des neuen Vergütungsreglements per 1. Januar 2024 wurde der EP-Cash-Plan mit Wirkung auf das Geschäftsjahr 2024 abgeschafft. Die Auszahlung der letztmals aufgeschobenen Vergütung für das Geschäftsjahr 2023 erfolgt im März 2028.
Die Auszahlung der aufgeschobenen Vergütung kann vom Vergütungs- und Nominationsausschuss ganz oder teilweise aufgehoben werden, wenn während der Periode des Aufschubs nachträglich negative Erfolgsbeiträge auf Gesamtbank-, Bereichs- oder individueller Ebene auftreten, das Mitglied der Geschäftsleitung sich individuelles Fehlverhalten zuschulden kommen lässt oder die angemessene Risikotragfähigkeit, Eigenmittel- und Liquiditätsausstattung der Gesamtbank nicht sichergestellt ist. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund von Pensionierung, dauerhafter Arbeitsunfähigkeit oder Tod, durch Kündigung durch das Mitglied der Geschäftsleitung, durch den Arbeitgeber, ohne dass das Mitglied der Geschäftsleitung hierfür einen Grund gesetzt hat, wird der aufgeschobene Betrag gemäss Vergütungsreglement grundsätzlich pro rata bemessen. Dem Vergütungs- und Nominationsausschuss bleibt in ausserordentlichen Fällen ein abweichender Entscheid vorbehalten.